Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Stufenzuordnung: Tätigkeit an außeruniversit. Forschungsinstitut = einschlägig?
MoinMoin:
--- Zitat von: alexita am 11.07.2024 14:27 ---Ah ok, also ist es tatsächlich so, dass die Unterbrechung die vorher gegebene "Einschlägigkeit" quasi komplett vernichtet!?
Das ist ja krass.
--- End quote ---
Nein ist sie nicht, denn es ist doch eh vom anderem AG und somit ist geht der Einwand von cyrix42 fehl.
--- Zitat ---...dann muss ich wohl mit der "Förderlichkeit" argumentieren, müsste nach meinem Verständnis möglich sein. Bin gespannt, was rauskommt.
--- End quote ---
Ja, dass solltest du weil da ist mehr als Stufe 3 drin.
Also fordere die Anerkennung deiner 10 Jahre, dass können sie anerkennen, wenn sie wollen und du der einzige geeignete Kandidat bist
VFA West:
Einschlägige Berufserfahrung "verfällt" nicht nach 6 Monaten. Nach 6 Monaten kann die Stufenlaufzeit nicht einfach so weiter fortgesetzt werden.
Allerdings kann die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung nur max. bis zur Stufe 3 führen, während förderliche Zeiten in vollem Umfang bis zur Stufe 6 angerechnet werden können.
Und das solltest du versuchen. Sprich: 10 Jahre förderliche Zeiten = Zuordnung zur Stufe 5.
cyrix42:
--- Zitat von: MoinMoin am 11.07.2024 17:26 ---
--- Zitat von: alexita am 11.07.2024 14:27 ---Ah ok, also ist es tatsächlich so, dass die Unterbrechung die vorher gegebene "Einschlägigkeit" quasi komplett vernichtet!?
Das ist ja krass.
--- End quote ---
Nein ist sie nicht, denn es ist doch eh vom anderem AG und somit ist geht der Einwand von cyrix42 fehl.
--- End quote ---
Das sah Spid mit Hinweis auf das BAG aber anders: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111590.msg135151.html#msg135151
McOldie:
--- Zitat von: VFA West am 11.07.2024 17:44 ---Einschlägige Berufserfahrung "verfällt" nicht nach 6 Monaten. Nach 6 Monaten kann die Stufenlaufzeit nicht einfach so weiter fortgesetzt werden.
--- End quote ---
Das sehe ich nicht so.
Ein Verlust von Erfahrungswissen bei einer längstens sechsmonatigen (rechtlichen Unterbrechung ist nicht zu erwarten, sodass beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die einschlägige Berufserfahrung aus einem früheren Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden muss. Längere Unterbrechungen sind schädlich, d.h. die Zeiten können nicht als einschlägige Berufserfahrung angerechnet werden nur ggf. als förderliche Zeiten.
VFA West:
--- Zitat von: McOldie am 12.07.2024 09:36 ---
--- Zitat von: VFA West am 11.07.2024 17:44 ---Einschlägige Berufserfahrung "verfällt" nicht nach 6 Monaten. Nach 6 Monaten kann die Stufenlaufzeit nicht einfach so weiter fortgesetzt werden.
--- End quote ---
Das sehe ich nicht so.
Ein Verlust von Erfahrungswissen bei einer längstens sechsmonatigen (rechtlichen Unterbrechung ist nicht zu erwarten, sodass beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die einschlägige Berufserfahrung aus einem früheren Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden muss. Längere Unterbrechungen sind schädlich, d.h. die Zeiten können nicht als einschlägige Berufserfahrung angerechnet werden nur ggf. als förderliche Zeiten.
--- End quote ---
Du meinst also, dass eine einschlägige Berufserfahrung nach mehr als 6 Monaten Unterbrechung nicht mehr einschlägig ist?
Wenn ja, wie kommst du darauf?
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version