Autor Thema: Niedersachsen: Frage zu Höhergruppierung für angestellte Lehrkräft  (Read 1472 times)

Winni

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Hallo in die Runde,

zum 01.08.2024 sollen alle A12-LKs nach A13 besoldet werden. Das betrifft natürlich auch angestellte LKs, die z. B. in E10 eingruppiert sind. Diese werden dann sicher entsprechend der Anlage TV-L Lehrer höhergruppiert,
z. B. von E10/3 in E11/3 oder E12/3 (in diesem Bsp. stufengleich, weil das die Tabelle dazu so aussagt). Was ist aber mit der Stufenlaufzeit? Beginnt diese, wie bei einer Höhergruppierung üblich, wieder von neuem?
Es ist ja keine Höhergruppierung durch eine höherwertige Tätigkeit, sondern lediglich eine Erfüllung der Anlage TV-L-Lehrer.

Wer weiß etwas dazu?

Wabi Sabi

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Auch hier gilt § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L, die Stufenlaufzeit "beginnt neu". Zur Geltung des § 17 Abs. 4 TV-L infolge der besoldungsrechtlichen Höherbewertung von Ämtern für Lehrkräfte siehe BAG vom 25.1.2024 - 6 AZR 363/22:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-363-22

Leitsatz:

1. Eine Höher- oder Herabgruppierung iSv. § 17 Abs. 4 TV-L setzt allein eine Änderung der Eingruppierung voraus. Dazu muss sich nicht zwingend zugleich die Tätigkeit, die der Eingruppierung zugrunde liegt, ändern, auch die Veränderung der Wertigkeit einer Stelle genügt.

2. Die Tarifvertragsparteien verletzen Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch, dass sie bei Höhergruppierungen, die Folge einer Stellenhöherbewertung zu einem bestimmten Stichtag sind, kein eigenständiges Stufenfindungssystem für diese Situation schaffen.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

Winni

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Auch hier gilt § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L, die Stufenlaufzeit "beginnt neu". Zur Geltung des § 17 Abs. 4 TV-L infolge der besoldungsrechtlichen Höherbewertung von Ämtern für Lehrkräfte siehe BAG vom 25.1.2024 - 6 AZR 363/22:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-363-22

Leitsatz:

1. Eine Höher- oder Herabgruppierung iSv. § 17 Abs. 4 TV-L setzt allein eine Änderung der Eingruppierung voraus. Dazu muss sich nicht zwingend zugleich die Tätigkeit, die der Eingruppierung zugrunde liegt, ändern, auch die Veränderung der Wertigkeit einer Stelle genügt.

2. Die Tarifvertragsparteien verletzen Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch, dass sie bei Höhergruppierungen, die Folge einer Stellenhöherbewertung zu einem bestimmten Stichtag sind, kein eigenständiges Stufenfindungssystem für diese Situation schaffen.

Hallo und danke für die schnelle Antwort.