Bei einer Nebenbeschäftigung ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) handelt oder um eine Beschäftigung in der Gleitzone (Midijob).
Bei einem Minijob (bis 538 EUR) hat man grundsätzlich weiterhin Anspruch auf die Krankenfürsorge.
Bei einem Midijob (zwischen 538 EUR und 2000 EUR) sieht es etwas anders aus. Da greift vorrangig die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (RV, KV, PV und Alo) und somit auch der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
In diesen Fällen muss vorrangig die gesetzliche Krankenversicherung in Anspruch genommen werden, darüber hinaus (also alles, was die gesetzliche KV nicht übernimmt) kommt weiterhin Heilfürsorge entsprechend des prozentualen Anteils in Frage.
Allerdings sollte man sich in diesem Fall bei der privaten Krankenversicherung informieren, inwieweit man sich dort trotz gleichzeitiger Versicherungspflicht in einer gesetzlichen KV und PV weiter versichern kann oder wie hoch ein etwaiger Ruhensbeitrag wäre.