Da im Alter regelmäßig keine kindergeldberechtigten Kinder mehr vorhanden sind und nach der Scheidung in der Regel auch der Familienzuschlag für Verheiratete (zumindest für den Ex-Ehepartner) wegfällt, gibt es keinen generellen Regelungsbedarf. Der geschiedene Beamte hat ja im Alter mit keinem Familienzuschlag zu rechnen, auf den etwaiges Familieneinkommen angerechnet werden könnte.
Dennoch kann unter bestimmten Voraussetzungen das Familiengericht auf Antrag eines früheren Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen Entscheidungen über den Versorgungsausgleich (kostenpflichtig) abändern. Eine Abänderung ist unter anderem möglich, wenn sich der Wert eines oder mehrerer bisher im Ausgleich berücksichtigten Anrechte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich verändert hat oder durch die Abänderung eine Wartezeit für einen Rentenanspruch erfüllt werden kann.
Zu betrachten sind zwei Grenzwerte, die erreicht oder überschritten sein müssen. Sie werden vom Familiengericht geprüft, wenn dort eine Abänderung beantragt wird:
1. Grenzwert:
Der halbe Ehezeitanteil (sogenannter Ausgleichswert) aus der ursprünglichen Versorgungsausgleichsentscheidung muss sich um mindestens 5 % geändert haben.
Beispiel: Betrug der Ausgleichswert seinerzeit zum Beispiel 200 Euro (der Ehezeitanteil also 400 EUR), muss sich ein Differenzbetrag von mindestens 10 EUR ergeben. Der heutige Ausgleichswert aus einer aktuellen Berechnung müsste nach diesem Beispiel mindestens 210 EUR betragen oder kleiner bzw. gleich 190 EUR sein.
2. Grenzwert:
Beim zweiten Grenzwert ist zu unterscheiden, ob der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des bis 31. August 2009 geltenden (alten) Rechts oder nach dem (neuen) Recht ab 1. September 2009 durchgeführt wurde. Am 1. September 2009 wurde das Versorgungsausgleichsrecht erheblich reformiert.
Wurde der Versorgungsausgleich nach dem alten Recht durchgeführt, muss die Wertänderung des Ausgleichswerts bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung 1 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV) zum Ende der Ehezeit überschreiten. Es ist also ein Vergleich des früheren Ausgleichswerts (halben Ehezeitanteils) mit dem Ausgleichswert aus einer aktuellen Berechnung durchzuführen. Verglichen werden hierbei zwei monatliche Rentenbeträge.
Beispiel: Die Ehezeit endete im Jahr 2005 und der Ehezeitanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung betrug 250,00 EUR. Der Ausgleichswert (halber Ehezeitanteil) betrug also 125,00 EUR. Da 1 % der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2005 einen Wert von 24,15 EUR hatte, müsste sich die Anwartschaft daher um mindestens 48,30 EUR verändern.
Bei Versorgungsausgleichsentscheidungen nach dem neuen Recht ist die Wertänderung mit dem Grenzbetrag auf der Basis des korrespondierenden Kapitalwerts zu vergleichen. Dieser beträgt 120 % der zum Ende der Ehezeit geltenden Bezugsgröße. Verglichen werden zwei Kapitalbeträge, also Beiträge, die zum Erwerb einer bestimmten Monatsrente zu zahlen wären.
Beispiel: Die Ehezeit endete im Jahr 2010 und der halbe Ehezeitanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung betrug als korrespondierender Kapitalwert 30.000,00 EUR (im Jahr 2010 hätte sich daraus eine Monatsrente von rund 130,00 EUR ergeben). Im Jahr 2010 entsprachen 120 % der Bezugsgröße einem Betrag von 3.066,00 EUR. Der neue, korrespondierende Kapitalwert müsste demnach entweder mindestens 36132 EUR betragen oder unter 23868 EUR sinken, damit ein Abänderungsantrag Aussicht auf Erfolg hätte.
Der Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs kann frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt gestellt werden, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies aufgrund der Abänderung zu erwarten ist.