Autor Thema: [Allg] Versorgungsausgleich ein schlechter Scherz?  (Read 7376 times)

khelbur

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Hallo meine Lieben,

Ich stehe kurz vor einer Trennung mit meiner Ehefrau, daher mache ich mir natürlich auch Gedanken über meine finanzielle Situation. Durch ein wenig Recherche im Netz (so umfangreiche Informationen gibt es diesbezüglich nicht), habe ich eine "Formel" gefunden, um den Versorgungsausgleich bei Beamten zu berechnen.

Nach Eingabe meiner Daten, wäre ich fast vom Stuhl gekippt. Ich verstehe nicht, warum man hier als Beamter benachteiligt wird. Ich werde also unterm Strich prozentual weniger von meiner Pension übrig haben, als ein Arbeitnehmer mit ähnlichen Verhältnissen.

Wenn ich von einer Pension von ca. 2800€ ausgehe, nach Erreichen meiner 40 Dienstjahre und meine Ehezeit
 13 Jahre zum Zeitpunkt der Scheidung beträgt , wäre die Formel angeblich:
13/40 x 2800€ = 910 € Versorgungsausgleich

Da Meine Frau aufgrund der Kinder eigentlich immer geringfügig beschäftigt war, habe ich so gut wie keine Anwartschaft ihr gegenüber. 910 € ? Das muss doch ein schlechter Scherz sein ...


Hoffentlich kann jemand etwas zu diesem Thema beitragen.
Ich danke euch ...


Viele Grüße
« Last Edit: 02.08.2024 01:58 von Admin »

Stefan35347

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Antw:Versorgungsausgleich ein schlechter Scherz?
« Antwort #1 am: 16.07.2024 09:08 »
Dann wäre die Formel ja nach 40 Jahren Ehe 40/40 x 2.800,00 Euro. Kann ja irgendwie nicht sein. Ansonsten habe ich zu sagen: ".. Drum prüfe, wer sich ewig bindet...."

clarion

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Antw:Versorgungsausgleich ein schlechter Scherz?
« Antwort #2 am: 16.07.2024 09:10 »
Genau, weil Deine Frau sich um die Kids gekümmert und daher keine eigene Rente aufbauen konnte, während Du Vollzeit arbeiten konntest, steht ihr ein guter Versorgungsausgleich auch zu Recht zu.

LehrerBW

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Antw:Versorgungsausgleich ein schlechter Scherz?
« Antwort #3 am: 16.07.2024 09:11 »
Hallo meine Lieben,

Ich stehe kurz vor einer Trennung mit meiner Ehefrau, daher mache ich mir natürlich auch Gedanken über meine finanzielle Situation. Durch ein wenig Recherche im Netz (so umfangreiche Informationen gibt es diesbezüglich nicht), habe ich eine "Formel" gefunden, um den Versorgungsausgleich bei Beamten zu berechnen.

Nach Eingabe meiner Daten, wäre ich fast vom Stuhl gekippt. Ich verstehe nicht, warum man hier als Beamter benachteiligt wird. Ich werde also unterm Strich prozentual weniger von meiner Pension übrig haben, als ein Arbeitnehmer mit ähnlichen Verhältnissen.

Wenn ich von einer Pension von ca. 2800€ ausgehe, nach Erreichen meiner 40 Dienstjahre und meine Ehezeit
 13 Jahre zum Zeitpunkt der Scheidung beträgt , wäre die Formel angeblich:
13/40 x 2800€ = 910 € Versorgungsausgleich

Da Meine Frau aufgrund der Kinder eigentlich immer geringfügig beschäftigt war, habe ich so gut wie keine Anwartschaft ihr gegenüber. 910 € ? Das muss doch ein schlechter Scherz sein ...


Hoffentlich kann jemand etwas zu diesem Thema beitragen.
Ich danke euch ...


Viele Grüße

Du musst nen Fehler drin haben, ansonsten würde deine Frau bei einer Scheidung nach 40 Ehejahren deine komplette Pension als Versorgungsausgleich bekommen

Organisator

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Antw:Versorgungsausgleich ein schlechter Scherz?
« Antwort #4 am: 16.07.2024 09:14 »
Es wird geschaut, welche Anwartschaft auf Altersversorgung während der Ehezeit von den Ehepartnern erwirtschaftet wurde.

Hat nur ein Ehepartner Anwartschaften erwirtschaftet, werden diese durch 2 geteilt und auf beide Ehepartner verteilt (bzw. dem einen Ehepartner entsprechend abgezogen).

In deinem konkreten Beispiel wären es 910 €, die du während der Ehezeit erwirtschaftet hast und davon würde deine Frau die Hälfte bekommen.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist bei allen Altersversorgungssystemen gleich geregelt, insoweit ergeben sich für Beamte keine Nachteile.

khelbur

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Antw:Versorgungsausgleich ein schlechter Scherz?
« Antwort #5 am: 16.07.2024 09:16 »
Das war die einzige Formel bzw. Berechnungsgrundlage die ich gefunden habe.

Natürlich hat Sie ein Recht auf Versorgungsausgleich.. mir geht es um die Benachteiligung der Beamten. Mein Freund hat seit einem Jahr die Trennung durch und verdient in etwa das Gleiche wie ich, auch die Ehejahre sind ähnlich...bei ihm wird aber die verdiente Rente während der Ehe als Berechnungsgrundlage genommen, so dass er auf ca. 360€ Versorgungsausgleich kommt.

Sollten es wirklich 910 € für 13 Ehejahre sein, hieße das im Umkehrschluss: Meine Frau bekommt für diese "kurze" Zeit, mehr Rente als einige die ihr komplettes Leben (Teilzeit-) arbeiten...

flip

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Antw:Versorgungsausgleich ein schlechter Scherz?
« Antwort #6 am: 16.07.2024 09:19 »
Nochmal zur Klarstellung: grob überschlagen stimmt das mit 13/40
13/40 x 2800€ = 910 € davon bekommt Sie 455 € und du behältst 455 €.
Schliesslich habt ihr 13 Jahre auch von einem Einkommen gelebt.

Genauer gehts mit 13 Jahre x 1,79375 % x Ruhegehaltsfähige Bezüge x  0,9901 davon die Hälfte
Bei aktuell beispielsweise 4000€ brutto: 13 x 1,79375 % x 4000 x  0,9901 / 2  = 461.75

Und bei jeder Besoldungserhöhung geht das entsprechend mit hoch.
« Last Edit: 16.07.2024 09:30 von flip »

khelbur

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Antw:Versorgungsausgleich ein schlechter Scherz?
« Antwort #7 am: 16.07.2024 09:21 »
Ok ich danke euch für die Antworten... wenn diese 910€ nochmal durch zwei geteilt werden, empfinde ich das als fair..

Vielen Dank

Rentenonkel

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Antw:Versorgungsausgleich ein schlechter Scherz?
« Antwort #8 am: 16.07.2024 10:40 »
Im Gegenzug erhältst Du auch die Hälfte Ihrer gesetzlichen Rente, die sie sich in der Ehezeit durch Kinder und Teilzeit erworben hat.

Wenn sie also beispielsweise in der Ehezeit 300 EUR gesetzliche Rente erworben hätte, würdest Du eine Rentenanwartschaft von 150 EUR in gesetzliche Rentenversicherung erwerben.

DaEx

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Antw:Versorgungsausgleich ein schlechter Scherz?
« Antwort #9 am: 16.07.2024 15:10 »
Hat sich schon mal jemand Gedanken darüber gemacht, dass der Versorgungsausgleich ggf neu zu regeln wäre, wenn die Besoldungsgesetzgeber im Rahmen der Diskussion zur amtsangemessenen Alimentation generell das Mehrverdienerfamilienmodell zur Anwendung bringen?!

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Antw:Versorgungsausgleich ein schlechter Scherz?
« Antwort #10 am: 16.07.2024 15:47 »
Hat sich schon mal jemand Gedanken darüber gemacht, dass der Versorgungsausgleich ggf neu zu regeln wäre, wenn die Besoldungsgesetzgeber im Rahmen der Diskussion zur amtsangemessenen Alimentation generell das Mehrverdienerfamilienmodell zur Anwendung bringen?!

Aktuell werden die während der Ehezeit jeweils erwirtschaften Anwartschaften für Altersversorgung ausgeglichen.
Was sollte da neu zu regeln sein?

Taigawolf

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Antw:Versorgungsausgleich ein schlechter Scherz?
« Antwort #11 am: 16.07.2024 16:34 »
Hat sich schon mal jemand Gedanken darüber gemacht, dass der Versorgungsausgleich ggf neu zu regeln wäre, wenn die Besoldungsgesetzgeber im Rahmen der Diskussion zur amtsangemessenen Alimentation generell das Mehrverdienerfamilienmodell zur Anwendung bringen?!

Aktuell werden die während der Ehezeit jeweils erwirtschaften Anwartschaften für Altersversorgung ausgeglichen.
Was sollte da neu zu regeln sein?

Gegenfrage: Wird beim fiktiven Partnereinkommen auch eine fiktive Anwartschaft für die Altersversorgung aufgebaut?

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Antw:Versorgungsausgleich ein schlechter Scherz?
« Antwort #12 am: 16.07.2024 17:08 »
Hat sich schon mal jemand Gedanken darüber gemacht, dass der Versorgungsausgleich ggf neu zu regeln wäre, wenn die Besoldungsgesetzgeber im Rahmen der Diskussion zur amtsangemessenen Alimentation generell das Mehrverdienerfamilienmodell zur Anwendung bringen?!

Aktuell werden die während der Ehezeit jeweils erwirtschaften Anwartschaften für Altersversorgung ausgeglichen.
Was sollte da neu zu regeln sein?

Gegenfrage: Wird beim fiktiven Partnereinkommen auch eine fiktive Anwartschaft für die Altersversorgung aufgebaut?

kannst ja mal bei der Rentenversicherung nachfragen ;)

Rentenonkel

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Antw:Versorgungsausgleich ein schlechter Scherz?
« Antwort #13 am: 17.07.2024 08:16 »
Da im Alter regelmäßig keine kindergeldberechtigten Kinder mehr vorhanden sind und nach der Scheidung in der Regel auch der Familienzuschlag für Verheiratete (zumindest für den Ex-Ehepartner) wegfällt, gibt es keinen generellen Regelungsbedarf. Der geschiedene Beamte hat ja im Alter mit keinem Familienzuschlag zu rechnen, auf den etwaiges Familieneinkommen angerechnet werden könnte.

Dennoch kann unter bestimmten Voraussetzungen das Familiengericht auf Antrag eines früheren Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen Entscheidungen über den Versorgungsausgleich (kostenpflichtig) abändern. Eine Abänderung ist unter anderem möglich, wenn sich der Wert eines oder mehrerer bisher im Ausgleich berücksichtigten Anrechte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich verändert hat oder durch die Abänderung eine Wartezeit für einen Rentenanspruch erfüllt werden kann.

Zu betrachten sind zwei Grenzwerte, die erreicht oder überschritten sein müssen. Sie werden vom Familiengericht geprüft, wenn dort eine Abänderung beantragt wird:

1. Grenzwert:

Der halbe Ehezeitanteil (sogenannter Ausgleichswert) aus der ursprünglichen Versorgungsausgleichsentscheidung muss sich um mindestens 5 % geändert haben.

Beispiel: Betrug der Ausgleichswert seinerzeit zum Beispiel 200 Euro (der Ehezeitanteil also 400 EUR), muss sich ein Differenzbetrag von mindestens 10 EUR ergeben. Der heutige Ausgleichswert aus einer aktuellen Berechnung müsste nach diesem Beispiel mindestens 210 EUR betragen oder kleiner bzw. gleich 190 EUR sein.

2. Grenzwert:

Beim zweiten Grenzwert ist zu unterscheiden, ob der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des bis 31. August 2009 geltenden (alten) Rechts oder nach dem (neuen) Recht ab 1. September 2009 durchgeführt wurde. Am 1. September 2009 wurde das Versorgungsausgleichsrecht erheblich reformiert.

Wurde der Versorgungsausgleich nach dem alten Recht durchgeführt, muss die Wertänderung des Ausgleichswerts bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung 1 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV) zum Ende der Ehezeit überschreiten. Es ist also ein Vergleich des früheren Ausgleichswerts (halben Ehezeitanteils) mit dem Ausgleichswert aus einer aktuellen Berechnung durchzuführen. Verglichen werden hierbei zwei monatliche Rentenbeträge.

Beispiel: Die Ehezeit endete im Jahr 2005 und der Ehezeitanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung betrug 250,00 EUR. Der Ausgleichswert (halber Ehezeitanteil) betrug also 125,00 EUR.  Da 1 % der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2005 einen Wert von 24,15 EUR hatte, müsste sich die Anwartschaft daher um mindestens 48,30 EUR verändern.

Bei Versorgungsausgleichsentscheidungen nach dem neuen Recht ist die Wertänderung mit dem Grenzbetrag auf der Basis des korrespondierenden Kapitalwerts zu vergleichen. Dieser beträgt 120 % der zum Ende der Ehezeit geltenden Bezugsgröße. Verglichen werden zwei Kapitalbeträge, also Beiträge, die zum Erwerb einer bestimmten Monatsrente zu zahlen wären.

Beispiel: Die Ehezeit endete im Jahr 2010 und der halbe Ehezeitanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung betrug als korrespondierender Kapitalwert 30.000,00 EUR (im Jahr 2010 hätte sich daraus eine Monatsrente von rund 130,00 EUR ergeben). Im Jahr 2010 entsprachen 120 % der Bezugsgröße einem Betrag von 3.066,00 EUR. Der neue, korrespondierende Kapitalwert müsste demnach entweder mindestens 36132 EUR betragen oder unter 23868 EUR sinken, damit ein Abänderungsantrag Aussicht auf Erfolg hätte.

Der Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs kann frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt gestellt werden, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies aufgrund der Abänderung zu erwarten ist.

Taigawolf

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Antw:Versorgungsausgleich ein schlechter Scherz?
« Antwort #14 am: 17.07.2024 08:24 »
Eine Abänderung ist unter anderem möglich, wenn sich der Wert eines oder mehrerer bisher im Ausgleich berücksichtigten Anrechte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich verändert hat oder durch die Abänderung eine Wartezeit für einen Rentenanspruch erfüllt werden kann.

Aber das ist doch des Pudels Kern der ganzen rhetorischen Frage von DaEx gewesen. Es ist eben ein erheblicher Unterschied, ob meine Partnerin z.B. 0 € verdient oder eben fiktiv 20.000 €. Hier würde dann ja ein rechtlicher Grund vorliegen, durch den sich Anrechte wesentlich verändert haben.