Eine Abänderung ist unter anderem möglich, wenn sich der Wert eines oder mehrerer bisher im Ausgleich berücksichtigten Anrechte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich verändert hat oder durch die Abänderung eine Wartezeit für einen Rentenanspruch erfüllt werden kann.
Aber das ist doch des Pudels Kern der ganzen rhetorischen Frage von DaEx gewesen. Es ist eben ein erheblicher Unterschied, ob meine Partnerin z.B. 0 € verdient oder eben fiktiv 20.000 €. Hier würde dann ja ein rechtlicher Grund vorliegen, durch den sich Anrechte wesentlich verändert haben.
Bei einem Versorgungsausgleich werden tatsächliche, voraussichtliche
Alterseinkünfte miteinander verglichen.
Bei der Beamtenversorgung bleiben die Familienzuschläge bei der Berechnung der Pension von vorneherein außen vor, weil bei einem geschiedenen Beamten im Alter regelmäßig keine Familienzuschläge zu erwarten sind. Kindergeldberechtigte Kinder sind nicht zu erwarten und für geschiedene Ehegatten kommt regelmäßig kein Familienzuschlag in Betracht.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur die tatsächlichen Beiträge berücksichtigt.
Daher ist es völlig irrelevant, ob bei einem aktiven Beamten Familienzuschläge gewährt werden oder nicht gewährt werden, weil fiktive Einkünfte angerechnet werden. Das betrifft lediglich die Frage der amtsangemessenen Besoldung während der aktiven Zeit, nicht aber die Frage der Höhe der zu erwartenden Pensionsansprüche.
Etwas anderes wäre es sicherlich, wenn der Gesetzgeber gezwungen wird, eine amtsangemessene Besoldung für alle zu erreichen, in dem die Grundbesoldung für alle Ämter anheben muss. Dann würden sich logischerweise auch die Pensionsansprüche erhöhen. Für diesen Fall kennt das Gesetz die Möglichkeit des von mir beschriebenen Abänderungsantrages. Da sich der für den Beamten allerdings negativ auswirken dürfte, wäre ein Antrag nur von dem geschiedenen Ehegatten zu erwarten.