Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
BAT:
Die Bezahlung bezieht sich auf Stunden und nicht auf Arbeitstage.
UNameIT:
--- Zitat von: ditho am 18.07.2024 13:17 ---Der Urlaub ist entsprechend umzurechnen. Laut Rechtsprechung BAG und EuGh ist der Urlaubsanspruch 6 Wochen bei Vollzeit im Jahr. Hier ergeben sich daher insgesamt 24 Urlaubstage für 2024, da noch kein Urlaub verbraucht wurde.
--- End quote ---
Bei wechsel von Wenigerarbeit auf Mehrarbeit muss nicht neuberechnet werden:
--- Zitat --- Der in Teilzeit angesammelte Resturlaub muss nicht entsprechend der erhöhten Arbeitszeit neu berechnet werden (EuGH, Urteil vom 11. November 2015, Aktenzeichen C-219/14, Greenfield ./. The Care Bureau Ltd).
Teilzeiturlaubsansprüche sollen nicht nachträglich zugunsten des Arbeitnehmers aufgewertet werden. Die während einer Teilzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage bleiben vielmehr unverändert erhalten.
--- End quote ---
Umgekehrt gilt das natürlich auch. Auch bei einem Wechsel von Voll- in Teilzeit werden die Urlaubsansprüche nicht neu berechnet. Eine finanzielle Ent- oder Aufwertung eines bereits entstandenen Urlaubsanspruches darf nicht gegeben werden.
MoinMoin:
--- Zitat von: UNameIT am 23.07.2024 09:35 ---
--- Zitat von: ditho am 18.07.2024 13:17 ---Der Urlaub ist entsprechend umzurechnen. Laut Rechtsprechung BAG und EuGh ist der Urlaubsanspruch 6 Wochen bei Vollzeit im Jahr. Hier ergeben sich daher insgesamt 24 Urlaubstage für 2024, da noch kein Urlaub verbraucht wurde.
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Bei wechsel von Wenigerarbeit auf Mehrarbeit muss nicht neuberechnet werden:
--- Zitat --- Der in Teilzeit angesammelte Resturlaub muss nicht entsprechend der erhöhten Arbeitszeit neu berechnet werden (EuGH, Urteil vom 11. November 2015, Aktenzeichen C-219/14, Greenfield ./. The Care Bureau Ltd).
Teilzeiturlaubsansprüche sollen nicht nachträglich zugunsten des Arbeitnehmers aufgewertet werden. Die während einer Teilzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage bleiben vielmehr unverändert erhalten.
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Umgekehrt gilt das natürlich auch. Auch bei einem Wechsel von Voll- in Teilzeit werden die Urlaubsansprüche nicht neu berechnet. Eine finanzielle Ent- oder Aufwertung eines bereits entstandenen Urlaubsanspruches darf nicht gegeben werden.
--- End quote ---
Korrekt, aber ein Ent- oder Aufwertung eines zukünftigen entstehenden Urlaubsanspruches auch nicht.
Also was ich kenne ist, dass wenn man einen Urlaubstag bei einem 8h Tag erworben hat, dann muss man für diesen Urlaubstag auch das Entgelt des 8h Tages erhalten, auch wenn man inzwischen 4h Tage hat.
Umgekehrt theoretisch auch, nur gibt es dafür wohl noch keine Urteile.
MoinMoin:
Folgendes ist doch die Frage:
Hat Polly16396 Anspruch auf 18 Urlaubstage oder auf 24 Urlaubstage
Hätte sie ihre 3 Wochen Urlaub m erstem Halbjahr genommen, dann hätte der AG für diese Wochen 2/5 des VZ Lohn bezahlen müssen.
Also 3 Wochen 2/5 VZ Gehalt und 3 Wochen 4/5 VZ Gehalt.
(18/5 VZ Lohnfortzahlung)
Bekäme sie jetzt 24Tage dann muss der AG 6 Wochen 4/5 VZ Gehalt bezahlen, der Urlaub ist also aufgewertet.
(24/5 VZ Lohnfortzahlung)
Wenn sie jetzt nur noch 4,5 Wochen Urlaub hätte, dann wäre es 4,5 Wochen mal 4/5 VZ Gehalt, also die gleiche Lohnfortzahlungsentgelt, wie oben.
(18/5 VZ Lohnfortzahlung)
Alternative: Sie kann 6 Wochen Urlaub nehmen bekommt aber für 3 Wochen nur das Entgelt der 2/5 VZ
Casa:
--- Zitat ---Also was ich kenne ist, dass wenn man einen Urlaubstag bei einem 8h Tag erworben hat, dann muss man für diesen Urlaubstag auch das Entgelt des 8h Tages erhalten, auch wenn man inzwischen 4h Tage hat.
Umgekehrt theoretisch auch, nur gibt es dafür wohl noch keine Urteile.
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Das ist völlig richtig.
Hier mal ein BMI-Schreiben zum Urlaub.
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2019/RdSchr_20191220.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Zu beachten ist, dass der Bund Rundungsregeln als übertarifliche Regelung zu Gunsten der AN anwendent.
--- Zitat ---
--- Zitat ---Mit Urteil vom 11.11.2015, C-219/14 ("Greenfield") hat der Gerichtshof die erste Betrachtungsweise verworfen, d.h. er hat entschieden, dass das Europarecht eine (aus Arbeitnehmersicht günstige) rückwirkende Nachberechnung des Urlaubs nach dem neuen Arbeitsrhythmus des Arbeitnehmers bzw. auf Basis der erhöhten Arbeitszeit nicht verlangt.
--- End quote ---
https://www.hensche.de/Urlaubsanspruch_Teilzeit_Vollzeit_Urlaubsanspruch_bei_Wechsel_von_Teilzeit_zu_Vollzeit_EuGH_C-219-14_11.11.2015.html
--- End quote ---
--- Zitat ---Der Urlaubssenat hält daran nicht mehr fest (BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 406/17 Rn. 20 so-
wie 9 AZR 315/17 Rn. 17). Daher ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht
nach der zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung geltenden Arbeitszeitregelung zu bemessen
(so noch die o. g. überholte Senatsentscheidung vom 14. März 2017), sondern grundsätzlich
bezogen auf das gesamte Urlaubsjahr anhand der arbeitsvertraglichen Verteilung der Arbeits-
zeit auf die Wochentage zu berechnen (BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 406/17 Rn. 20).
--- End quote ---
Urlaubsdauer
Jahresbeginn VZ:
5 von 5 Tagen pro Woche; 5 : 5 = 1
6 Monate : 12 Monate = 0,5
30 Urlaubstage pro Jahr x 0,5 = 15 Urlaubstage
15 Urlaubstage x 1 = 15 Urlaubstage
Wechsel zum 01.07. in TZ:
3 von 5 Tagen pro Woche; 3 : 5 = 0,6
6 Monate : 12 Monate = 0,5
30 Urlaubstage pro Jahr x 0,5 = 15 Urlaubstage
15 Urlaubstage x 0,6 = 9 Urlaubstage
15 + 9 = 24.
Wechsel von VZ -> TZ
--- Zitat ---Die Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010, derzufolge sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche entsprechend erhöht oder vermindert, ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie die Anzahl der während einer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert.
--- End quote ---
BAG, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 53/14 (F) (lexetius.com/2015,2026)
Grundlagen für die Entscheidung waren die Entscheidungen des EuGH vom 22. April 2010 – C-486/08 (Entscheidung "Tirol" ggf. Tirol I) und EuGH vom 13. Juni 2013 – C-415/12 ("Brandes")
Eine Verminderung des Urlaubsanspruchs bei Wechsel von VZ auf TZ findet nicht statt.
Urlaubsentgelt:
5-Tage-Woche -> 5-Tage-Woche mit geringerer Stundenzahl
--- Zitat ---1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird.
2. Angesichts dieser Vorgaben sind § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L wegen der mittelbaren Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig, soweit sie das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers, der nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit seinen Urlaub antritt, auch in den Fällen nach dem Entgeltausfallprinzip bemessen, in denen der Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt.
BAG, Urteil vom 20.03.2018, 9 AZR 486/17
--- End quote ---
Das Urlaubsentgelt ist gemäß der Arbeitszeit im Entstehungszeitraum zu bemessen.
Grundlage ist die o. g. Entscheidung des EuGH vom 22. April 2010 – C-486/08 (Entscheidung "Tirol" ggf. Tirol I.
1 Tag Urlaub der in VZ erworben wurde ist auch bei TZ mit dem Urlaubsentgelt aus der VZ zu "vergüten."
Allerdings gilt das nur, wenn der Urlaub in der VZ-Phase nicht genommen werden konnte (BAG aaO. EUGH aaO.).
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach im Urlaubszeitraum maßgeblichen Entgelt, also inklusive etwaiger Tariferhöhungen (BAG aaO).
5-Tage-Woche mit geringerer Stundenzahl -> 5-Tage-Woche
Zum TV-BA.
--- Zitat ---Die Berücksichtigung der tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden ist dem Arbeitnehmer nach §§ 1, 3, 13 BUrlG garantiert.
--- End quote ---
BAG, Urteil vom 20.11.2018, 9 AZR 349/18 (https://openjur.de/u/2273759.html).
Dazu aus der vorangegangenen Entscheidung.
--- Zitat ---Ein Arbeitnehmer, der vom 1. Februar bis 30. Juni 2016 in Teilzeit an fünf Arbeitstagen und ab 1. Juli bis 31. Dezember 2016 in Vollzeit an fünf Arbeitstagen beschäftigt war und seinen während der Teilzeitbeschäftigung erworbenen Jahresurlaub in dem Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, steht Urlaubsentgelt auf Basis der Vollzeitbeschäftigung zu.
--- End quote ---
LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.04.2018, 2 Sa 1072/17
Die Entscheidungen zu anderen Tarifverträgen im öD dürften ohne Weiteres auf die vergleichbaren Tarifverträge im öD anwendbar sein, also TV-BA -> TV-L, TV-L -> TVöD usw.
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