Ich arbeite in einer kleinen Verwaltungsgemeinschaft auf E6, als "Fachfrau" für mehrere Tätigkeitsgebiete.
Ich assistiere meinem Vorgesetzten, kümmere mich um Miet- und Pachtverhältnisse, Versicherungsangelegenheiten und Feuerwehrabrechnungen, sowie der Abrechnung und Rechnungserstellung unserer ehrenamtlichen Helfer.
Ich wurde damals als Vertretung meiner Kollegin gesehen, die mit mir das Büro teilte.
Sie hat das Vergabewesen der gesamten VG geführt und HOAI Verträge und Rechnungen geprüft.
Ich konnte das unter ihrer Anleitung als Vertretung ausreichend ausführen, habe aber sonst nie etwas mit dem Vergabewesen oder Bauwesen zu tun gehabt, auch in der Vergangenheit nicht.
Ich bin gelernte Bankkauffrau, war danach im Jobcenter in der Leistungsabteilung und bin als Quereinsteigerin in die Verwaltung gekommen.
Nun hat meine Kollegin leider kurzfristig gekündigt und die Stelle ist noch nicht nachbesetzt.
Die Vergaben wurden nun an zuständige Firmen verteilt, aber das Prüfen der HOAI Rechnungen und die rechnerische Prüfung der HOAI Verträge soll ich übernehmen.
Wenn ich richtig recherchiert habe, liegen diese Tätigkeiten irgendwo im E9 Bereich.
Darf mein Arbeitgeber mir anweisen diese Rechnungen zu prüfen, obwohl ich keine Ausbildung dafür habe?
Es ist noch nicht bekannt, wann die Stelle neu besetzt werden kann.
Und falls er das darf, wie hoch fällt die Zulage nach §14 TVÖD aus.
Ich habe hierzu verschiedene Informationen gefunden.
Einerseits, dass die Zulage 4,5% beträgt, da ich in TE6 bin.
Dann habe ich aber auch gelesen, dass die Zulage bis zum Gehalt den man in der höheren Ebene bekommen würde ist.
Und ist die vorübergehende Tätigkeit in der Art und Weise überhaupt zulässig, ich meine, das sind mindestens 3 Tarifebenen mehr, mir kommt das irgendwie nicht richtig vor.
Ich hab auch schon versucht abzulehnen, dass ich diese Verträge nicht prüfen möchte, weil ich mich "nicht ausgebildet" genug dafür fühle und es teilweise um echt viel Geld geht, aber darauf geht mein Vorgesetzter gar nicht ein.
Er kontert immer nur damit, dass er die Weisungsbefugnis hat.