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Gesamtschau der Arbeitsvorgänge
Agent Romanoff:
Guten Morgen zusammen,
zurzeit bearbeite ich eine Stellenbeschreibung (SB Rettungsdienst) mit mehreren Arbeitsvorgängen:
1 allgem. Sachbearbeitung 10%
2 Beschaffungs/ Vergabewesen 45%
3 Versicherungsangelegenheiten 2%
4 Fuhrparkpflege 8%
5 Abrechnung Krankentransport 12%
6 Gebührenkalkulation Rettungsdienst 15%
7 Vertretung SB Feuerwehr und Zivilschutz 8%
Ich bin noch recht neu mit der Aufgabe der Stellenbewertung befasst, daher bin ich noch etwas unsicher..
Außer der Annahme das bspw die allgem. Sachbearbeitung und die Versicherungsangelegenheiten als 1 AV zu sehen sind, stellt sich mir die Frage, ob (hinsichtlich selbständiger Leistung) eine Gesamtschau aller AV erlaubt ist oder ob diese sich aus einem AV ergeben müssen.
Könnte mir da jemand behilflich sein?
Vielen Dank im Voraus.
Organisator:
Die selbständige Leistung muss sich aus jedem einzelnen Arbeitsvorgang ergeben. In der Gesamtschau (Entgeltgruppenbetrachtung) ergibt sich dann aus dem Umfang der selbständigen Leistungen die Eingruppierung in E6 bis E9a.
Agent Romanoff:
--- Zitat von: Organisator am 19.07.2024 09:39 ---Die selbständige Leistung muss sich aus jedem einzelnen Arbeitsvorgang ergeben. In der Gesamtschau (Entgeltgruppenbetrachtung) ergibt sich dann aus dem Umfang der selbständigen Leistungen die Eingruppierung in E6 bis E9a.
--- End quote ---
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Dann ist die Gesamtschau also erlaubt.
Ich habe in AV 2 und AV 6 selbständige Leistungen bzw. einen Ermessens- und Entscheidungsspielraum, sodass ich zusammen auf 60 % käme.
Fragmon:
Ich weis, dass es in der Praxis so aussieht, aber Beschaffung/Vergabewesen ist kein Arbeitsvorgang. Theoretisch müsste dies noch einmal aufgesplittet werden und diese einzelnen Vorgänge bewertet werden.
Organisator:
--- Zitat von: Agent Romanoff am 19.07.2024 10:36 ---
--- Zitat von: Organisator am 19.07.2024 09:39 ---Die selbständige Leistung muss sich aus jedem einzelnen Arbeitsvorgang ergeben. In der Gesamtschau (Entgeltgruppenbetrachtung) ergibt sich dann aus dem Umfang der selbständigen Leistungen die Eingruppierung in E6 bis E9a.
--- End quote ---
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Dann ist die Gesamtschau also erlaubt.
Ich habe in AV 2 und AV 6 selbständige Leistungen bzw. einen Ermessens- und Entscheidungsspielraum, sodass ich zusammen auf 60 % käme.
--- End quote ---
soweit diese selbständige Leistungen für jeden Arbeitsvorgang einzeln aufgrund von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen erfolgen, dann ja.
Ansonsten siehe Fragmon - ich gehe mal davon aus, dass es sich nur um Überschriften handelt. Allgem. Sachbearbeitung ist insoweit auch kein Arbeitsvorgang.
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