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Erneute DO-Anstellung

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Roja:
Hallo,

folgender Fall:

MA war bis 30.10.2023 Dienstordnungsangestellter. Seit dem 01.11.2023 ist der MA als Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft beschäftigt. Kann der MA jetzt ggf. wieder als Dienstordnungsbeschäftiger angestellt werden?

Vielen Dank.

Asperatus:
Seit 2023 können keine neuen Dienstordnungsverhältnisse mehr geschlossen werden.

bgler:

--- Zitat von: Asperatus am 20.07.2024 23:15 ---Seit 2023 können keine neuen Dienstordnungsverhältnisse mehr geschlossen werden.

--- End quote ---

Es sei denn, die Person unterstand am 31.12.2022 bereits einer Dienstordnung, was hier ja der Fall gewesen zu sein scheint...

Alexander79:

--- Zitat von: bgler am 20.07.2024 23:34 ---Es sei denn, die Person unterstand am 31.12.2022 bereits einer Dienstordnung, was hier ja der Fall gewesen zu sein scheint...

--- End quote ---
Das lese ich anders raus.
Mitarbeiter war bis zum 30.10.23 DO Angestellter, dann ging er in die Freie Wirtschaft.
Somit ist das DO Verhältnis erloschen und damit darf kein neues DO Verhältnis mehr begründet werden.

Dieser Passus bezieht sich meines Erachtens darauf, das nur neue Verhältnisse begründet werden dürfen, weil jemand von Widerruf auf Probe oder von Probe auf Lebzeit wechselt, denn diese Mitarbeiter haben Bestandschutz und nicht weil jemand mal vor "20 Jahren" DO Angestellter war.

Casa:

--- Zitat von: Roja am 20.07.2024 23:10 ---Hallo,

folgender Fall:

MA war bis 30.10.2023 Dienstordnungsangestellter. Seit dem 01.11.2023 ist der MA als Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft beschäftigt. Kann der MA jetzt ggf. wieder als Dienstordnungsbeschäftiger angestellt werden?

Vielen Dank.

--- End quote ---

Nein.



--- Zitat ---Beschäftigungsverhältnisse, die einer Dienstordnung unterstehen, werden nicht mehr neu
begründet. Bestehende Dienstordnungsverhältnisse werden durch den Gesetzentwurf nicht
berührt, das heißt Personen, die am 31.12.2022 bereits dienstordnungsmäßig angestellt
waren, können im bisherigen System verbleiben (Besitzstandsregelung). Dies gilt auch für
DO-Angestellte im Vorbereitungsdienst („DO-Angestellte auf Widerruf“) nach Bestehen der
vorgeschriebenen Abschlussprüfung und bei einem Wechsel von einem Unfallversicherungsträger zu einem anderen. Damit wird das Vertrauen der bisher in einem Dienstordnungsverhältnis angestellten Beschäftigten in diesen Status geschützt. Unter Beachtung
des bestehenden Rechts können DO-Angestellte weiterhin befördert werden und aufsteigen.
--- End quote ---

BR-Drs. 2/20, 124


Wer kein DO-Angestellter mehr ist, hat keinen damit einhergehenden Besitzstand, der gewahrt werden könnte.

Der ehemalige DO-Angestellte der Unfallkasse kann als Beamter beschäftigt werden.



--- Zitat --- Die Unfallversicherungsträger nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes.
--- End quote ---

§ 149 Abs. 2 S. 1 SGB VII.



Dasselbe gilt für die Rentenversicherungsträger.
Bei Krankenkassen müsste geprüft werden, ob diese nach Wegfall der Neuanstellungen im DO-Verhältnis gem. § 358 RVO im Jahr 1993 Dienstherrenfähigkeit besitzen.


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