Autor Thema: Einstufung Entgeltstufe  (Read 4205 times)

cyrix42

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Antw:Einstufung Entgeltstufe
« Antwort #15 am: 26.07.2024 00:37 »
Sofern du auf deinen alten Posten zurückkehrst, unbedingt Stufe 3 (ohne Restlaufzeiten) fordern! Darauf hast du Anspruch, da du einschlägige Berufserfahrung verfügst.

Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung als einschlägige Berufserfahrung, da die Unterbrechung zu lange gedauert hat.

Für die Anrechnung der früheren Zeiten ist vorausgesetzt, dass zwischen der "vorherigen" Beschäftigung und der Neueinstellung allenfalls ein unschädlicher Unterbrechungszeitraum liegt. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 definiert die Dauer des unschädlichen Unterbrechungszeitraums. Danach darf zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen höchstens ein Zeitraum von 6 Monaten liegen. Lediglich bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 beträgt der unschädliche Zeitraum ein Jahr.

Es bleibt daher nur die Anerfkennung als förfderliche Zeit. Dies ist jedoch eine KANN-REGELUNG und muss vor Vertragsunterzeichnung entschieden werden.
Das ist deine Rechtsauffassung, die die TdL Niedersachsen in ihren Durchführungsrichtlinien aber anders darlegt.

Und die des BAG, wie wir ja vor Kurzem schon erörtert hatten, siehe z.B. https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,123861.0.html

Es ist ja nett, dass in Niedersachsen übertariflich eingestuft wird. Ein Anspruch für andere leitet sich daraus aber nicht ab.

McOldie

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Antw:Einstufung Entgeltstufe
« Antwort #16 am: 26.07.2024 13:16 »
Sofern du auf deinen alten Posten zurückkehrst, unbedingt Stufe 3 (ohne Restlaufzeiten) fordern! Darauf hast du Anspruch, da du einschlägige Berufserfahrung verfügst.

Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung als einschlägige Berufserfahrung, da die Unterbrechung zu lange gedauert hat.

Für die Anrechnung der früheren Zeiten ist vorausgesetzt, dass zwischen der "vorherigen" Beschäftigung und der Neueinstellung allenfalls ein unschädlicher Unterbrechungszeitraum liegt. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 definiert die Dauer des unschädlichen Unterbrechungszeitraums. Danach darf zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen höchstens ein Zeitraum von 6 Monaten liegen. Lediglich bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 beträgt der unschädliche Zeitraum ein Jahr.

Es bleibt daher nur die Anerfkennung als förfderliche Zeit. Dies ist jedoch eine KANN-REGELUNG und muss vor Vertragsunterzeichnung entschieden werden.
Das ist deine Rechtsauffassung, die die TdL Niedersachsen in ihren Durchführungsrichtlinien aber anders darlegt.

Dies ist Inhalt der Durchführungshinweise in Hamburg.

McOldie

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Antw:Einstufung Entgeltstufe
« Antwort #17 am: 26.07.2024 13:21 »
Sofern du auf deinen alten Posten zurückkehrst, unbedingt Stufe 3 (ohne Restlaufzeiten) fordern! Darauf hast du Anspruch, da du einschlägige Berufserfahrung verfügst.

Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung als einschlägige Berufserfahrung, da die Unterbrechung zu lange gedauert hat.

Für die Anrechnung der früheren Zeiten ist vorausgesetzt, dass zwischen der "vorherigen" Beschäftigung und der Neueinstellung allenfalls ein unschädlicher Unterbrechungszeitraum liegt. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 definiert die Dauer des unschädlichen Unterbrechungszeitraums. Danach darf zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen höchstens ein Zeitraum von 6 Monaten liegen. Lediglich bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 beträgt der unschädliche Zeitraum ein Jahr.

Es bleibt daher nur die Anerfkennung als förfderliche Zeit. Dies ist jedoch eine KANN-REGELUNG und muss vor Vertragsunterzeichnung entschieden werden.
Das ist deine Rechtsauffassung, die die TdL Niedersachsen in ihren Durchführungsrichtlinien aber anders darlegt.

Ich habe mir die DV in Niedersachsen angesehen und konnte dabei die von dir zitierte Aussage nicht finden

MoinMoin

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Antw:Einstufung Entgeltstufe
« Antwort #18 am: 26.07.2024 13:37 »
https://www.mf.niedersachsen.de/download/74730/TV-L_16_und_17_-_Stand_25.01.2013.pdf
S.6 oben

Die einschlägige Berufserfahrung muss nicht zwingend im öffentlichen Dienst
oder gar im Geltungsbereich des TV-L erworben worden sein. Die Anrechnung
von Zeiten in der Privatwirtschaft oder im Ausland ist nicht ausgeschlossen.
Zeiten beim selben Arbeitgeber, deren Berücksichtigung nach Satz 2 des § 16 Absatz
2 TV-L alleine wegen der Dauer der schädlichen Unterbrechung von mehr als 6
beziehungsweise 12 Monaten (Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Absatz 2 TV-L)
ausgeschlossen ist, sollten nicht schlechter behandelt werden, als Zeiten bei anderen
Arbeitgebern, und deshalb ebenfalls der Anrechnungsmöglichkeit nach Satz 3
unterliegen.