Sofern du auf deinen alten Posten zurückkehrst, unbedingt Stufe 3 (ohne Restlaufzeiten) fordern! Darauf hast du Anspruch, da du einschlägige Berufserfahrung verfügst.
Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung als einschlägige Berufserfahrung, da die Unterbrechung zu lange gedauert hat.
Für die Anrechnung der früheren Zeiten ist vorausgesetzt, dass zwischen der "vorherigen" Beschäftigung und der Neueinstellung allenfalls ein unschädlicher Unterbrechungszeitraum liegt. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 definiert die Dauer des unschädlichen Unterbrechungszeitraums. Danach darf zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen höchstens ein Zeitraum von 6 Monaten liegen. Lediglich bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 beträgt der unschädliche Zeitraum ein Jahr.
Es bleibt daher nur die Anerfkennung als förfderliche Zeit. Dies ist jedoch eine KANN-REGELUNG und muss vor Vertragsunterzeichnung entschieden werden.
Das ist deine Rechtsauffassung, die die TdL Niedersachsen in ihren Durchführungsrichtlinien aber anders darlegt.
Und die des BAG, wie wir ja vor Kurzem schon erörtert hatten, siehe z.B.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,123861.0.htmlEs ist ja nett, dass in Niedersachsen übertariflich eingestuft wird. Ein Anspruch für andere leitet sich daraus aber nicht ab.