Beamte und Soldaten > Beamte Nordrhein-Westfalen
Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht NRW
10481178:
--- Zitat von: Tenshin am 04.07.2025 08:58 ---
--- Zitat von: 10481178 am 02.07.2025 16:24 ---
Der § 19 Abs. 2a LBG macht im Grund nach für die 3. Konstelation kaum Sinn. Eine Ausnahme vom Sperrjahr soll vorliegen, wenn ich die regelmäßige Probezeit druchlaufen habe? Dann könnten grds. alle die die Regelprobezeit abgeleistet haben befördert werden. Dann wäre aber die Regelung obselet. Es sei denn, dass nur die, die die Probezeit verlängern mussten, dann von der Möglichkeit ausgeschlossen werden.
--- End quote ---
Die Regelung ist genau so gedacht. Es gibt eben auch Beamte, die vor der Verbeamtung auf Lebenszeit eben nicht die regelmäßige Probezeit von drei Jahren durchlaufen haben. Siehe hierzu auch die Begründung des ganzen:
--- Zitat ---Die letztgenannte Ausnahme hat etwa Konstellationen einer Anrechnung von
Dienstzeiten oder hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes im Blick, ebenso die in § 5 Absatz 5 LVO geregelte Konstellation eines an näher bestimmte
tatbestandliche Voraussetzungen geknüpften allgemeinen Kürzungstatbestandes. Die Ausnahme greift demgegenüber nicht ein im Falle einer durch die Laufbahnverordnungen nur im
Einzelfall zulässigen Kürzung, etwa auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Nummer 1 LVO.
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Wenn z.B. einem Soldaten auf Zeit die Vordienstzeit angerechnet wird, kann er bereits nach z.B. 6 bzw. 12 Monaten auf Lebenszeit verbeamtet werden. In diesen Verkürzungskonstellationen der Probezeit greift die Beförderungssperre.
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Es sei denn, der ehemalige Soldat wird in einen Mangelberuf eingestetllt.
ltwinters:
Kann jemand hier sagen, ob es im IT-Bereich auf Landesebene nun eine Möglichkeit (besser gesagt eine einfachere als zuvor) gibt, im gD verbeamtet zu werden, auch wenn kein abgeschlossenes Studium vorliegt?
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