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Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht NRW

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Spätzünder93:
Im Zuge der Reform des nordrhein-westfälischen Laufbahnrechts stellt sich für mich und Quereinsteigende die Frage, wie der Begriff „nach Art und Bedeutung mindestens entsprechend“ tatsächlich auszulegen ist – vor allem im Kontext der Anrechnung beruflicher Vordienstzeiten (§ 5 und § 10 LVO NRW).

Da es ein Quereinstiegt ist, kann es ja nicht die selbe Tätigkeit im engeren Sinne sein, wie es manche Personalämter auslegen.

Ein konkretes Beispiel zur Diskussion:
Eine Lehrkraft, die über mehrere Jahre hauptberuflich an einer öffentlichen Grundschule tätig war (z. B. in EG 9b TV-L), möchte sich diese Zeit auf die Probezeit und/oder Dienstzeit anrechnen lassen. Dabei ist die „Bedeutung“ der Tätigkeit aufgrund der Eingruppierung und Verantwortung meist unstrittig – oft sogar höherwertig als das Eingangsamt des mittleren Dienstes (A 6).

Schwieriger wird es bei der „Art“ der Tätigkeit.
Lehrtätigkeit und Verwaltungstätigkeit sind formal verschieden – dennoch lassen sich viele funktionale und strukturelle Parallelen ziehen: hoheitliche Entscheidungen, rechtserhebliche Schriftgutbearbeitung (Zeugnisse, Aktenführung), Organisation von schulischen Verfahren, Anwendung von Rechtsvorschriften etc.

Gleichzeitig scheint in der Praxis bei einigen Dienststellen eine enge, strukturbezogene Auslegung stattzufinden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage:

Wird mit einer zu engen Lesart des Merkmals „Art“ der eigentliche Sinn und Zweck der Reform verfehlt – nämlich die leistungsorientierte Öffnung von Laufbahnen und die Würdigung von Vorerfahrungen, wie sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist?

Zur Verdeutlichung:
Ein ausgebildeter Buchhalter mit fünfjähriger Berufserfahrung in der freien Wirtschaft wird ggf. nicht anerkannt, da seine Tätigkeit formal nicht deckungsgleich mit der eines kommunalen Sachbearbeiters ist. Dabei erscheint es realitätsfern, ausschließlich auf strukturelle Übereinstimmungen im klassischen Sinne abzustellen – insbesondere da Tätigkeiten in der Privatwirtschaft naturgemäß anders organisiert sind.

Gerade deshalb wäre aus meiner Sicht eine systematische, aufgabenbezogene und funktionsorientierte Auslegung von „Art und Bedeutung“ geboten – nicht zuletzt, um dem Leitgedanken des neuen Laufbahnrechts gerecht zu werden: Erfahrungen anerkennen, Leistung ermöglichen.

Daher meine Fragen an das Forum:

Gibt es konkrete Auslegungshinweise, Verwaltungsvorgaben oder Arbeitshilfen für die Bewertung von Vordienstzeiten im Hinblick auf „Art und Bedeutung“ in Bezug auf die Neuerung des Gesetzes.

Werden bestimmte Tätigkeiten wie Lehrtätigkeiten im Schuldienst in NRW bereits standardmäßig als anrechenbar eingestuft?

Wie wird sichergestellt, dass Ermessensspielräume einheitlich und rechtskonform gehandhabt werden – gerade in dezentralen Verwaltungen?

Ich freue mich über Hinweise, Quellen oder eigene Erfahrungen im Umgang mit der neuen LVO.

Tenshin:

--- Zitat von: 10481178 am 02.07.2025 16:24 ---
Der § 19 Abs. 2a LBG macht im Grund nach für die 3. Konstelation kaum Sinn. Eine Ausnahme vom Sperrjahr soll vorliegen, wenn ich die regelmäßige Probezeit druchlaufen habe? Dann könnten grds. alle die die Regelprobezeit abgeleistet haben befördert werden. Dann wäre aber die Regelung obselet. Es sei denn, dass nur die, die die Probezeit verlängern mussten, dann von der Möglichkeit ausgeschlossen werden.


--- End quote ---

Die Regelung ist genau so gedacht. Es gibt eben auch Beamte, die vor der Verbeamtung auf Lebenszeit eben nicht die regelmäßige Probezeit von drei Jahren durchlaufen haben. Siehe hierzu auch die Begründung des ganzen:


--- Zitat ---Die letztgenannte Ausnahme hat etwa Konstellationen einer Anrechnung von
Dienstzeiten oder hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes im Blick, ebenso die in § 5 Absatz 5 LVO geregelte Konstellation eines an näher bestimmte
tatbestandliche Voraussetzungen geknüpften allgemeinen Kürzungstatbestandes. Die Ausnahme greift demgegenüber nicht ein im Falle einer durch die Laufbahnverordnungen nur im
Einzelfall zulässigen Kürzung, etwa auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Nummer 1 LVO.

--- End quote ---

Wenn z.B. einem Soldaten auf Zeit die Vordienstzeit angerechnet wird, kann er bereits nach z.B. 6 bzw. 12 Monaten auf Lebenszeit verbeamtet werden. In diesen Verkürzungskonstellationen der Probezeit greift die Beförderungssperre.

10481178:

--- Zitat von: Tenshin am 04.07.2025 08:58 ---
--- Zitat von: 10481178 am 02.07.2025 16:24 ---
Der § 19 Abs. 2a LBG macht im Grund nach für die 3. Konstelation kaum Sinn. Eine Ausnahme vom Sperrjahr soll vorliegen, wenn ich die regelmäßige Probezeit druchlaufen habe? Dann könnten grds. alle die die Regelprobezeit abgeleistet haben befördert werden. Dann wäre aber die Regelung obselet. Es sei denn, dass nur die, die die Probezeit verlängern mussten, dann von der Möglichkeit ausgeschlossen werden.


--- End quote ---

Die Regelung ist genau so gedacht. Es gibt eben auch Beamte, die vor der Verbeamtung auf Lebenszeit eben nicht die regelmäßige Probezeit von drei Jahren durchlaufen haben. Siehe hierzu auch die Begründung des ganzen:


--- Zitat ---Die letztgenannte Ausnahme hat etwa Konstellationen einer Anrechnung von
Dienstzeiten oder hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes im Blick, ebenso die in § 5 Absatz 5 LVO geregelte Konstellation eines an näher bestimmte
tatbestandliche Voraussetzungen geknüpften allgemeinen Kürzungstatbestandes. Die Ausnahme greift demgegenüber nicht ein im Falle einer durch die Laufbahnverordnungen nur im
Einzelfall zulässigen Kürzung, etwa auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Nummer 1 LVO.

--- End quote ---

Wenn z.B. einem Soldaten auf Zeit die Vordienstzeit angerechnet wird, kann er bereits nach z.B. 6 bzw. 12 Monaten auf Lebenszeit verbeamtet werden. In diesen Verkürzungskonstellationen der Probezeit greift die Beförderungssperre.

--- End quote ---

Es sei denn, der ehemalige Soldat wird in einen Mangelberuf eingestetllt.

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