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Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht NRW

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Dualer2018:
Hallo zusammen,

auch ich war bislang nur stiller Mitleser, ich kann zur Frage von Spätzünder leider noch nichts konkretes beitragen. Dafür ist das Gesetz noch zu neu und der Personalbereich hat dazu noch nichts preisgegeben. Ich kann mir aber vorstellen, dass es stark Arbeitgeber abhängig ist, ob die Zeiten angerechnet werden oder nicht.

Allerdings habe ich eine eigene Frage, vielleicht befindet sich noch jemand in der selbigen Situation. Ich habe Ende August 2021 das duale Studium beendet und bin bis August 2024 Beamter auf Probe gewesen (A9). Aktuell befinde ich mich im Beförderungssperrjahr, welches durch das neue Gesetz nun entfallen ist. Laut altem Gesetz wäre ich Ende August 2025 in die nächsthöhere Besoldungsstufe (A10) gekommen. Nun gibt es das Beförderungssperrjahr nicht mehr. Kann ich beim Arbeitgeber eine sofortige Höhergruppierung einfordern? Das Gesetz ist schließlich am Samstag in Kraft getreten.

Julianx1:

--- Zitat von: Dualer2018 am 11.06.2025 12:42 ---Hallo zusammen,

auch ich war bislang nur stiller Mitleser, ich kann zur Frage von Spätzünder leider noch nichts konkretes beitragen. Dafür ist das Gesetz noch zu neu und der Personalbereich hat dazu noch nichts preisgegeben. Ich kann mir aber vorstellen, dass es stark Arbeitgeber abhängig ist, ob die Zeiten angerechnet werden oder nicht.

Allerdings habe ich eine eigene Frage, vielleicht befindet sich noch jemand in der selbigen Situation. Ich habe Ende August 2021 das duale Studium beendet und bin bis August 2024 Beamter auf Probe gewesen (A9). Aktuell befinde ich mich im Beförderungssperrjahr, welches durch das neue Gesetz nun entfallen ist. Laut altem Gesetz wäre ich Ende August 2025 in die nächsthöhere Besoldungsstufe (A10) gekommen. Nun gibt es das Beförderungssperrjahr nicht mehr. Kann ich beim Arbeitgeber eine sofortige Höhergruppierung einfordern? Das Gesetz ist schließlich am Samstag in Kraft getreten.

--- End quote ---

Zunächst solltest du nicht Eingruppierung und Beförderung durcheinander schmeißen. Dann solltest du nicht vergessen, dass es keinen Rechtsanspruch auf eine Beförderung gibt. Das schließt jede Art von formelen einfordern aus.

Lediglich hast du einen Anspruch auf amtsangemessenen Einsatz. Dem tut der Dienstherr aber schon Genüge, wenn er dir eine Dienstposten nach A9 g.D. zuweist. Also mit Bedacht vorgehen.

Leider ist es so, dass viele Behörden Jahre brauchen werden, bevor sie neue Bestimmungen, sofern sie Kann-Bestimmungen, für sich entdecken. Und es muss halt niemand befördern. Viele haben zudem feste Beurteilungsrunden, Beförderungsstichtage, etc.

Du könntest aber mal ganz lieb bei deiner Personalstelle nachfragen ob man dich im Zuge der Personalentwicklung nicht fördern und befördern möchte.

Allerdings würde ich qualitativ Wörter wie Eingrupierung und Einfordern unterdrücken.

Auf jeden Fall alles Gute!

10481178:

--- Zitat von: Kaffeekanzler am 21.05.2025 09:47 ---Sehe ich es richtig, dass aufgrund der Ziffer 1 lit. a) (Zitat: "In Nummer 1 Buchstabe e) wird die Angabe „§ 133b Übergangsregelung für besondere Leistungen“ gestrichen") des Änderungsantrages der Fraktion der CDU und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 18/13895) sowie Ziffer 1 lit. d) die neue Möglichkeit der Verkürzung der regelmäßigen Probezeit nun auch für bereits in der Probezeit befindliche Beamte gelten würde?

Die Begründung führt hierzu folgendes aus:
"Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung aufgrund der Einfügung des § 19 Absatz 2a LBG, die zum Wegfall der Übergangsregelung des § 113b LBG-E führt"

Der neue § 19 (2a) laut o.g. Änderungsantrag lautet:
"Eine Beförderung ist außerdem nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn,
1. es liegen besondere Leistungen vor,
2. für die Stelle besteht ein besonderer Bewerbermangel oder
3. die regelmäßige Probezeit wurde eingehalten oder die Unterschreitung beruht auf einer Anrechnung von Zeiten oder einer durch die Laufbahnverordnungen nicht nur im Einzelfall zulässigen Kürzung.
Über weitere Ausnahmen entscheidet der Landespersonalausschuss.“

--- End quote ---

Nein. Es gelten die Übergangsregelungen des § 53 LVO.

Kaffeekanzler:
Danke für den Hinweis, 10481178.
Hieruaf bin ich zwischenzeitlich auch gestoßen.

Dennoch erschließt sich dann der Änderungsantrag zum LBG nicht.

10481178:
Hier warte ich auf eine klarstellende Regelung.

Der § 19 Abs. 2a LBG macht im Grund nach für die 3. Konstelation kaum Sinn. Eine Ausnahme vom Sperrjahr soll vorliegen, wenn ich die regelmäßige Probezeit druchlaufen habe? Dann könnten grds. alle die die Regelprobezeit abgeleistet haben befördert werden. Dann wäre aber die Regelung obselet. Es sei denn, dass nur die, die die Probezeit verlängern mussten, dann von der Möglichkeit ausgeschlossen werden.

Im Übrigen. Wann liegt den Personalmangel vor? Individuelle Entscheidung der Behörde? Dann haben wir grundsätzlich einen  Fachkräftemangel.

Naja, das kommt davon, wenn man am 20.05. einen Antrag ins Parlament einbringt, worüber am 21.05. abschließend entschieden wurde. Toll!

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