Die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die am Stichtag 09.12.2023 in einem Dienstverhältnis standen und
Ansprüche auf Bezüge an mindestens einem Tag zwischen dem 01.08.2023 und 08.12.2023 hatten, erhalten 1.800 € IAP.
§ 2 Abs. 4 regelt den Zeitpunkt, welcher für die Bestimmung der Höhe der Bezüge von Bedeutung ist,
wenn am 09.12.2023 kein Anspruch auf Bezüge bestand.
Bestand am 09.12.2023 kein Anspruch auf Dienstbezüge sind die Verhältnisse am letzten Tag des Anspruchs auf Bezüge relevant. Der Zeitraum des letzten Anspruchs auf Bezüge muss zudem zwischen 01.08.2023 und 08.12.2023 liegen.
Wenn also am 09.12.2023 kein Anspruch auf Bezüge besteht, aber ein Dienstverhältnis, ist für die Höhe der Zustand bspw. am 30.11.2023 maßgebend (bspw. 50 % TZ = 50 % von 1.800 €).
Ohne Ansprüche auf Dienstbezüge in dem Zeitraum gibt es keine IAP.
Weiterhin gibt es eine laufende IAP ab Januar 2024 bis Oktober 2024 in Höhe von 120 € monatlich. Dafür muss in dem jeweiligen Monat ein Dienstverhältnis bestehen.
Es muss an einem Tag in dem jeweiligen Monat ein Anspruch auf Dienstbezüge bestehen.
Für die Höhe maßgebend sind hier die Verhältnisse am 01. des jeweiligen Monats.
Bestand am 01. des jeweiligen Monats kein Anspruch auf Dienstbezüge, ist der letzte Tag an dem Anspruch auf Bezüge bestand maßgebend für die Höhe.
Wegen des Verweises auf § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 LBesG findet eine Quotelung bei Teilzeit oder begrenzter Dienstfähigkeit statt, also 50 % IAP bei 50 % Teilzeit / Dienstzeit, wenn am Tag der für die Verhältnisse maßgebend ist, 50 % Teilzeit galt.
Nun kann es sein, dass eine Person am 08.02.2024 erneut ihren Dienst aufnimmt, jetzt in Vollzeit. Sie hat in dem Monat mindestens einen Tag Anspruch auf Dienstbezüge (ab 08.02.). Sie hatte aber am 01.02.2024 keinen Anspruch auf Dienstbezüge. Der Monat Februar ist ein Dienstmonat in Vollzeit (eben erst ab 08.02.2024). Zuvor, bspw. im Oktober 2023, hat die Person in 50 % Teilzeit gearbeitet. Die Person erhält daher im Februar 2024 eine IPA, weil sie Anspruch auf Dienstbezüge hat. Die Höhe bemisst sich aber nach den Verhältnissen in Oktober 2023. Sie erhält daher 50 % von 120 € IAP.
Das funktioniert auch andersherum, bei Wechsel von VZ in TZ.
Ab 01.03.2024 gibts dann regulär die 120 €, gequotelt nach Teilzeitanteil.
Es können keine Vergleiche zwischen Arbeitsrecht und Beamtenrecht gezogen werden. Das sind 2 verschiedene Rechtssysteme.
Ob die Erwägungen aus dem Urteil des ArbG Essen vom 6. April 2024, 3 Ca 2231/23 auf Beamte übertragbar sind, bezweifle ich. Möglich ist es, aber wenig wahrscheinlich.
Dagegen spricht das streng normative Beamtenrecht mit den eindeutigen Regelungen, wann Ansprüche auf Dienstbezüge bestehen und wann nicht, bspw. in Elternzeit.
Es besteht bei Beschäftigten ein Austauschverhältnis zwischen Arbeitskraft und Besoldung. Bei Beamten nicht.
Weiterhin hat dieses Austauschverhältnis Einfluss auf die Betrachtung der Ungleichbehandlung bezüglich den im Urteil angesprochenen Krankengeld- oder Kindkrankengeldbeziehern. Krankengeld gibt es bei Beamten nicht.
Einzig die Ausführungen zu Art. 6 GG mit dem Erziehungsrecht der Eltern und der Lage der Elternzeit könnten eine Grundrechtsverletzung durch das Gesetz bedeuten. Allerdings sind wir dann wieder beim streng normativen Beamtenrecht, das während der Elternzeit ausdrücklich keine Dienstbezüge für Beamten regelt, wenn sie nicht arbeiten. Dass dies verfassungswidrig ist, sehe ich nicht. Sonst wäre schon früher Jemand darauf gekommen in Elternzeit das Alimentationsprinzip zu rügen und Besoldung zu fordern.