Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Sonderurlaub Geburt
cyrix42:
Naja, dass man das besondere Vertragsverhältnis einer Ehe, welches unter Anderem gegenseitige Unterhaltsansprüche beinhaltet, besonders fördert, und das auch mehr als die bewusste Freiheit von solchen Ansprüchen gegeneinander, ist doch durchaus verständlich und nachvollziehbar. Wer sich nicht binden will, hat dafür andere Vorteile. Rosinenpickerei, also die Vorteile beider Modelle ohne deren jeweilige Konsequenzen haben einzufordern, ist dagegen nicht statthaft. Man muss sich schon entscheiden...
Angelsaxe:
--- Zitat von: cyrix42 am 07.08.2024 19:57 ---Naja, dass man das besondere Vertragsverhältnis einer Ehe, welches unter Anderem gegenseitige Unterhaltsansprüche beinhaltet, besonders fördert, und das auch mehr als die bewusste Freiheit von solchen Ansprüchen gegeneinander, ist doch durchaus verständlich und nachvollziehbar. Wer sich nicht binden will, hat dafür andere Vorteile. Rosinenpickerei, also die Vorteile beider Modelle ohne deren jeweilige Konsequenzen haben einzufordern, ist dagegen nicht statthaft. Man muss sich schon entscheiden...
--- End quote ---
Sehr schön geschrieben :D
Uni1606:
Da habe ich aus aktuellem Anlass gleich auch eine Frage!
Bin im Juli das zweite Mal Papa geworden und habe den ersten Lebensmonat Elternzeit genommen.
Den Antrag zur Freistellung nach §29 TVL habe ich für den ersten Tag nach meiner Elternzeit beantragt.
Nun teilte mir die Dienststelle mit das mein Antrag abgelehnt wird da ich ja schon durch meine Elternzeit zum Zeitpunkt der Niederkunft meiner Ehefrau von der Verpflichtung der Arbeitsleistung befreit bin. Eine Gewährung der Freistellung an einem anderen Tag kann nicht erfolgen.
Die Begründung ist mir nicht schlüssig da die Freistellung natürlich immer noch in direkter Verbindung mit dem Ergeignis steht da das der erster mir mögliche Tag war den ich für die Freistellung nutze konnte.
Gibt es dazu Erfahrungen?
BG
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: Uni1606 am 13.08.2024 11:52 ---Da habe ich aus aktuellem Anlass gleich auch eine Frage!
Bin im Juli das zweite Mal Papa geworden und habe den ersten Lebensmonat Elternzeit genommen.
Den Antrag zur Freistellung nach §29 TVL habe ich für den ersten Tag nach meiner Elternzeit beantragt.
Nun teilte mir die Dienststelle mit das mein Antrag abgelehnt wird da ich ja schon durch meine Elternzeit zum Zeitpunkt der Niederkunft meiner Ehefrau von der Verpflichtung der Arbeitsleistung befreit bin. Eine Gewährung der Freistellung an einem anderen Tag kann nicht erfolgen.
Die Begründung ist mir nicht schlüssig da die Freistellung natürlich immer noch in direkter Verbindung mit dem Ergeignis steht da das der erster mir mögliche Tag war den ich für die Freistellung nutze konnte.
Gibt es dazu Erfahrungen?
BG
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--- Zitat ---Entgegen der bisherigen Regelung ist es nicht mehr erforderlich, dass der Beschäftigte in häuslicher Gemeinschaft mit der Ehefrau/Lebenspartnerin lebt. Auch ein Getrenntleben steht dem Anspruch nicht entgegen. Nicht eindeutig geregelt ist die Frage, ob der Anspruch auf Arbeitsbefreiung nur für den Tag der Niederkunft besteht oder ob der Anspruch auch für einen Tag in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Niederkunft geltend gemacht werden kann. Für die zweite Variante spricht, dass nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 ein bestimmter "Anlass" vorliegen muss, ohne zugleich festzulegen, dass die Arbeitsbefreiung nur am Tage dieses Anlasses zu gewähren ist.[4] Im Regelfall wird auch von einer Arbeitsbefreiung von 1 (ganzen) Arbeitstag ausgegangen. Im Übrigen hat das BAG zu einer inhaltsgleichen Regelung eines anderen Tarifvertrags entschieden, dass ein Gastarbeiter, dessen Ehefrau in Spanien niederkam, Anspruch auf Arbeitsbefreiung hat, selbst wenn er seine Frau in Spanien nicht besuchte.[5]
Als Resümee ist sonach festzuhalten: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung für einen Arbeitstag in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Niederkunft seiner Ehefrau/Lebenspartnerin, unabhängig davon, ob die Niederkunft an einem Arbeitstag erfolgt oder nicht und unabhängig davon, ob er von seiner Ehefrau/Lebenspartnerin getrennt lebt. Daher kann der Beschäftigte den Freistellungsanspruch auch für den Tag der Rückkehr der Ehefrau/Lebenspartnerin aus dem Krankenhaus geltend machen.
--- End quote ---
Kommentar Haufe dazu.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: Uni1606 am 13.08.2024 11:52 ---Da habe ich aus aktuellem Anlass gleich auch eine Frage!
Bin im Juli das zweite Mal Papa geworden und habe den ersten Lebensmonat Elternzeit genommen.
Den Antrag zur Freistellung nach §29 TVL habe ich für den ersten Tag nach meiner Elternzeit beantragt.
Nun teilte mir die Dienststelle mit das mein Antrag abgelehnt wird da ich ja schon durch meine Elternzeit zum Zeitpunkt der Niederkunft meiner Ehefrau von der Verpflichtung der Arbeitsleistung befreit bin. Eine Gewährung der Freistellung an einem anderen Tag kann nicht erfolgen.
Die Begründung ist mir nicht schlüssig da die Freistellung natürlich immer noch in direkter Verbindung mit dem Ergeignis steht da das der erster mir mögliche Tag war den ich für die Freistellung nutze konnte.
Gibt es dazu Erfahrungen?
BG
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Die Freistellung nach § 29 ist übrigens kein "Urlaubstag" den man sich irgendwie sparen kann oder dann nehmen kann, wenns einem passt, sondern er dient ja dafür in einem unmittelbaren Zusammenhang für bestimmte Anlässe freigestellt zu werden. Wenn Du halt in der Zeit schon anderweitig freigestellt bist (in Deinem Fall durch die ETZ) brauchst Du ja die Freistellung nach § 29 nicht, da du ja tatsächlich von der Arbeit durch die ETZ freigestellt bist. Und viel später "brauchst" du die Freistellung ja auch nicht mehr, da die Niederkunft ja dann schon länger vorbei ist.... Wie gesagt: Es ist kein Tag Urlaub oder Sonderurlaub, sondern eine (bezahlte) Freistellung!
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