Autor Thema: Höhergruppierung  (Read 2823 times)

KaterMax

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Höhergruppierung
« am: 06.08.2024 16:57 »
Hallo, ich bin gerade im Bereich SuE unterwegs. Der Fall ist etwas kniffelig und ich wollte nur mal hören, ob noch jemand eine andere Idee hat:
einer MA wurde vom 01.05.2021 bis 31.12.2022 die Führung auf Probe übertragen.
danach hätte sich die Tätigkeit erledigt. durch andere Umstände aber wurde vom 01.01.2023 bis 19.02.2023 eine höherwertige Tätigkeit übertragen (dieselbe Tätigkeit).
vom 20.02.2023 bis 19.03.2023 wurde eine andere höherwertige Tätigkeit übertragen.
vom 20.03.-02.05.2023 war die MA wieder in ihrer ursprünglichen Tätigkeit beschäftigt.
vom 03.05.2023 bis jetzt gilt wieder die höherwertige Tätigkeit vom ersten mal.

Nun ab 01.06.2024 soll die Tätigkeit dauerhaft übertragen werden.
Aufgrund der Unterbrechung 20.02.2023-02.05.2023 soll die Höhergruppierung und damit Beginn der Stufenlaufzeit unter Anrechnung der vorübergehenden Übertragung ab 03.05.2023 erfolgen.
zum 01.11.2024 würde die MA in Stufe 4 steigen. Durch die Höhergruppierung nun erst zum 03.05.2027 (bzw. lt. Anpassung Stufenlaufzeit zum 03.05.2026)

ist diese Unterbrechung schädlich? als Tatbestand wird der unmittelbare Anschluss und die gleiche Tätigkeit vorausgesetzt.
Ist das Datum für die Höhergruppierung korrekt?

Viele Grüße!

JahrhundertwerkTVÖD

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 08.08.2024 13:02 »
Tolles Beispiel einer verkorksten Tarifpolitik.
Übernahme von Verantwortung wird noch tariflich bestraft.

Ich würde die höherwertigen Tätigkeiten erst annehmen, wenn es zu keiner Unterbrechung der Erfahrungsstufen kommt.

Also erst nach dem 01.11.2024.
Alternativ kann sich der AG Lösungen überlegen.
Z.B. Tätigkeiten übernehmen + Zulage, Höhergruppierung nach dem 01.11.2024

TVOEDAnwender

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 08.08.2024 16:29 »
Nur bei unmittelbarer dauerhafter Übertragung im Anschluss an die vorübergehende Übertragung würde die Person so gestellt, als ob Sie ihr die höherwertige Tätigkeit von Beginn an dauerhaft übertragen wurde. (siehe Satz 1 der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4, 4a und 5 TVöD/VKA). Unmittelbar heißt, es dürfen keine Unterbrechungen stattfinden, die dauerhafte Übertragung muss als nahtlos im Anschluss an das Ende der vorübergehenden Übertragung erfolgen. Eine Unterbrechung durch ein arbeitsfreies Wochenende (Freitag Ende der vorübergehenden Übertragung, Montag dauerhafte Übertragung) könnte nicht als Unterbrechung gelten (der Bund z.B. wertet dies nicht als Unterbrechung: Die dauerhafte Übertragung der Tätigkeit muss im unmittelbaren Anschluss an die vorherige vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit erfolgen. Im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass allgemein arbeitsfreie Tage
an Wochenenden und gesetzliche Feiertage, die zwischen der vorübergehenden und der dauerhaften Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit liegen, unschädlich sind.
- siehe GR v. 17.06.2021: BMI-Rundschreiben - Protokollerklärung zu § 17 Absatz 5 TVöD: https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20210617.pdf?__blob=publicationFile&v=4)
Eine Unterbrechung von knapp 3 Monaten zwischen vorübergehender und dauerhafter Übertragung wird sicherlich keine unmittelbare Übertragung sein. Dagegen spricht auch, dass Sie in dem von Dir benannten Zeitraum ihre bisherige (niedriger zu bewertende) Tätigkeit aufgenommen hat.

D.h. also erfolgt bei dauerhafter Übertragung am 01.06.2024 die übliche Rechtsfolge des § 17 (4) TVöD/VKA: Stufengleiche Höhergruppierung ohne "Mitnahme" der Stufenlaufzeit.

UNameIT

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 12.08.2024 11:40 »
Tolles Beispiel einer verkorksten Tarifpolitik.
Übernahme von Verantwortung wird noch tariflich bestraft.

Ich würde die höherwertigen Tätigkeiten erst annehmen, wenn es zu keiner Unterbrechung der Erfahrungsstufen kommt.

Also erst nach dem 01.11.2024.
Alternativ kann sich der AG Lösungen überlegen.
Z.B. Tätigkeiten übernehmen + Zulage, Höhergruppierung nach dem 01.11.2024

wenn der AG so tricksen kann, würde ich das AN auch machen. wie Jahrhundertwerk sagt