Autor Thema: Fachkräftezulage nach neuer Aufgabe im Rahmen des Direktionsrechts  (Read 2677 times)

daniel2148

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Hallo zusammen,

ich bin neu hier im Forum und habe mich registriert, da ich allgemein gerne bei bestimmten Themen mitdiskutieren möchte. Hier habe ich aber einen konkreten Sachverhalt bei mir, welchen ich gerne einmal ansprechen möchte. Dieser ist jetzt neu bei mir aufgetreten.

Ich bin als Ingenieur bei einer Kommune im TVÖD-VKA mit EG 11 Stufe 2 eingestellt worden, seit Dezember 2023 bin ich in Stufe 3. Für mich hat sich nun im Juni die Möglichkeit einer "Beförderung" ergeben, welche ich natürlich gerne wahrgenommen habe. Diese sieht wie folgt aus:

Durch eine neue Aufgabe, welche ich mit meiner Stelle neu zu 50% mache (dafür gebe ich 50% meiner alten Stelle ab), wurde ich im Rahmen des Direktionsrechts (natürlich mit mir aber abgesprochen) auf die neue Tätigkeit zu 50% gesetzt. Die neue Tätigkeit ist noch nicht bewertet. In erfolglosen Ausschreibungen zuvor war die Stelle mit EG 11 angegeben, jedoch noch offen je nach Eingruppierung im Stellenbewertungsverfahren.

Meine Voraussetzung die Aufgaben selbst wahrzunehmen, nachdem die Stelle mehrmals nicht besetzt werden konnte, war aber eine Höhergruppierung nach EG12. Diesem Wunsch wurde gefolgt, indem ich über die Fachkräftezulage zur Bindung von Mitarbeitern entweder die Differenz zu EG 12 immer ausgezahlt bekomme oder - wenn die Stelle irgendwann trotzdem nach EG 12 eingruppiert wird - ich dann eben die EG 12 direkt bekomme.

Meine Frage hier zu ist, ob es für mich irgendeinen Unterschied macht (welchen ich gerade nicht durchblicken kann; z.B. steuerlich, tarifrechtlich etc.), ob ich nun als EG 11 weiterhin + Zulage = wie EG 12 habe, oder direkt EG 12 beziehe. Z.B. die Jahressonderzahlung müsste ja auch dann die von EG 12 sein bei der November-Abrechnung; das macht ja einen sehr großen Unterschied.

Ein Unterschied könnte z.B. sein, dass ich mit EG 11 + Zulage im Dezember 2026 in die Stufe 4 aufsteige (und dann ja EG 12 Stufe 4 effektiv bekäme), wenn die Stelle selbst in EG 12 eingruppiert werden würde, würden meine Monate in der jetzigen Stufe 3 aber wahrscheinlich von vorne beginnen, oder? Dementsprechend wäre EG 11 + Zulage aus dieser Sicht ja sogar ein Vorteil.

Fallen euch weitere Beispiele ein, die vorteilhaft oder nachteilig für mich sein könnten?

Gibt es irgendwas, worauf ich unbedingt achten muss? Die Fachkräftezulage sieht ja auch eine Befristung vor. Von dieser war bislang bei den mündlichen Absprachen nicht die Rede. Kommt aber vielleicht auch nicht zu Tragen, weil ich vor der Befristung in vielleicht 10 Jahren auch bereits noch mal die Stelle gewechselt habe. Mein Ziel wäre EG 13, da ich mit Master-Abschluss auch dafür qualifiziert wäre. Aber EG 12 zu 13 macht keinen wirklichen Unterschied, wenn ich die 12 wirklich dauerhaft gesichert hätte.

Bis jetzt habe ich auch noch nichts schriftlich, alles ist bislang nur mündlich abgesprochen (das aber auf hoher Ebene mit Personalchef etc.). Umgesetzt werden soll das ganze eben ab Juni, da die Bearbeitung bei meinen Vorgesetzten / der Personalabteilung allerdings durch die derzeitige Urlaubssituation noch im Gange ist, habe ich bislang noch normal EG 11 Stufe 3 in den Abrechnungen für Juni und Juli bezogen. Ich gehe davon aus, dass das rückwirkend angepasst wird.

Vielen Dank für eure Einschätzung zur Thematik!

Liebe Grüße   

JahrhundertwerkTVÖD

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Zulagen sind im Normalfall nicht unbefristet, d.h diese können auch wieder gestrichen werden. Z.B. Gemeinde ist pleite, hat eine Haushaltssperre oder die Leistungen sind so katastrophal dass eine Zulage nicht mehr gerechtfertigt ist.
In der jetzigen Zeit, sind die AG froh wenn sie überhaupt geeignete Bewerber auf diesen Stellen haben.

Ich selbst habe auch Zulagen, teilweise über 10 Jahre

Ob die Zulagen auch bei der JSZ berücksichtigt werden, bitte klären.

Eine Höhergruppierung in E12 ist ja nur möglich, wenn es die Tätigkeit/Stelle auch tatsächlich hergibt.
Alle sonstigen Konstellationen sind spekulativ.


daniel2148

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Ja, hätte das mit der JSZ auch gerne schriftlich. Sonst wäre es ja eine Mogelpackung gegenüber der Absprache, dass ich es nur mit EG 12 machen würde. Aber Absprachen sind natürlich nichts wert, solange sie nicht festgehalten werden.

Die Höhergruppierung nach EG 12 ist theoretisch möglich. Je nachdem wie die Stelle begründet wird, sind die Ingenieursleistungen (konzeptionelles Arbeiten etc.) wohl erfüllt. Ist aber eine strategische Abwägung der Führungskraft, ob die Stelle in die eine Richtung oder die andere bewertet wird. Dadurch das mit mir jemand für die Stelle gefunden wurde, wird diese scheinbar abschließend auch erst bewertet, wenn diese neu ausgeschrieben werden würde. Verstehe ich ehrlich gesagt nicht ganz, aber egal.


MoinMoin

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Das eine mal läuft deine Stufenlaufzeit in der 11 weiter, dass andere mal fängt sie bei Null in der 12 neu an.
Also ist die Zulage für dich günstiger, aber eben auch "riskanter".

Und bei Tätigkeiten sind eingruppiert und unterliegen nicht irgendwelchen theoretischen Möglichkeiten  :P

daniel2148

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Danke für deine Antwort!

Ja klar - Tätigkeiten verändern sich nicht. Das Ding ist nur, dass die Checkliste / Begründung / Stellungbeschreibung, was auch immer die Führungskraft beim Entwurf der Stelle ausfüllen muss, ja durchaus variabel ist. Je nach Stelle sind z.B. konzeptionelle Leistungen zu erwarten, welche von der Tätigkeit vielleicht höher gruppiert werden würden als einfach "nur" besondere Ingenieurleistungen. Aber in welchem Umfang die Stelle diese Leistungen erbringen wird ist im Prinzip Sache der Führungskraft, welche somit zwischen ein bis zwei Gruppen auch eine Richtung vorgeben kann, in welche die Stelle eingruppiert werden könnte.

Betonung auf "könnte", weil die Eingruppierung ja immer noch von jemand anderem durchgeführt wird und diese Person auch der Meinung sein muss.

MoinMoin

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Ja, so läuft das. Aber es ist tarifrechtlich eben nicht sauber.
Richtig wäre es so:
Deine Führungskraft kann festlegen, was er für Tätigkeiten von dir erwartet, muss dass dann der Personalstelle mitteilen, die dann dir diese Tätigkeiten überträgt und dann bist du entsprechend dieser Tätigkeiten eingruppiert.
Da zählen nur Rechtsmeinungen, nicht jedoch Meinungen.  ;D
Und wenn deine Führungskraft von dir halt konzeptionelle Leistungen benötigt, die einen ausreichenden Zeitanteil haben, dann ist halt die Eingruppierung so wie sie ist.

Also ja, die Führungskraft kann durch die Aufgaben und Zeitanteile beeinflussen, welche EG es wird.

daniel2148

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Ja, da diese Stelle konzeptionelle Leistungen erfordert - zumindest ist das so geplant, ob es dazu kommt ist vom weiteren fachrechtlichen Verlauf des Aufgabenfeldes abhängig - würde ich eher auch von EG12 ausgehen.

Aber unabhängig davon was - warum wird eine Stelle mehrmals ausgeschrieben mit EG 11 vorläufig der Bewertung und nie wirklich bewertet? Auch durch die Besetzung nun durch mich wird sie wohl nicht bewertet, weil es jetzt ja nicht mehr nötig ist, weil ich ja so oder so entsprechend EG 12 bekomme.

Ich verstehe nicht, warum man sie nicht einmal bewertet und fertig.