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Einschätzung von Eingruppierung

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paddoh:
Guten Tag!
Ich hätte gerne mal eine Einschätzung zu folgendem Fall:

Privater Träger, welcher Bezahlung nach TVöD vornimmt.
MA mit Abschluss Sozialarbeiter*in und staatlicher Anerkennung werden nach TVöD S11b bezahlt.

Nun beschäftigt diese Abteilung auch AN welche exakt dieselben Tätigkeiten ausüben, allerdings keinen Abschluss als Sozialarbeiter*in bzw. Heilpädagog*innen mit Hochschulabschluss besitzen und auch nicht als sonstige Beschäftigte gewertet werden (können).
Bisher wurde hier vom Grundsatz gebrauch gemacht, das diese AN daher in S11a eingruppiert waren.
Nun zweifelt der AG die korrekte Eingruppierung der MA in S11A an und möchte diese Eingruppierung mit S9 vornehmen.

Ich würde gerne wissen, wie ihr diesen Fall seht und welche Eingruppierung eures Wissens nach gemäß Tarifautomatik korrekt wäre.

Vielen Dank.

Casa:
Kann der AG machen, wenn die Tarifautomatik nicht dagegen spricht.

Dass die AN nicht als sonstige Beschäftigte eingruppiert werden können erschließt sich nicht. S11b ermöglicht es sonstige Beschäftigte einzugruppieren.

paddoh:
Auf welcher Grundlage kann er das machen ? So argumentiert kann der AG ja erstmal alles machen. Wieso sollte eine Eingruppierung in S9 dann korrekt sein ? Warum nicht gleich S4 ?

MoinMoin:
Auf der Grundlage des Tarifvertrages, bzw. der Vereinbarung die im AV, bzgl. der Anwendung des TV geschlossen wurden.
Es ist und bleibt dann aber nichts anderes, als nur eine Rechtsmeinung des AG. Wenn der AN eine andere hat, dann muss man zur Not ein Gericht bemühe um zu klären was korrekt ist.

Wenn also tatsächlich die Tätigkeiten der S11b übertragen wurden, dann sind die AN, die nicht die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, in der S11a eingruppiert, sofern sie nicht ein sonstiger Beschäftigter sind (auch diesen Status kann nur ein Gericht abschließend feststellen).

Ersteres dürfte ein Gericht relativ zügig feststellen, letzteres ist schwer vom AN vor Gericht durchsetzbar, da die Hürden recht groß sind.

Allerdings stellt sich die Frage, ob MA mit Abschluss Sozialarbeiter*in und staatlicher Anerkennung, die nach TVöD S11b bezahlt werden, auch tatsächlich Tätigkeiten auszuüben haben, die der S11b entsprechen, oder ob hier der Träger übertariflich bezahlt und ihr alle nur Tätigkeiten der S9 habt.

paddoh:
Ich bezog mich hier darauf, auf welcher Grundlage der AG diese Rechtsmeinung vertreten könnte. Wie gesagt: Die Eingruppierung der MA mit entsprechender Qualifikation wird nichts angezweifelt. Allerdings begründete unser HR die Auffassung das S9 hier richtig wäre.
Ich war leider nicht dabei, nur die Leitung der Abteilung, welche sich für die MA einsetzt und Eingruppierung in S9 nicht akzeptieren will, weswegen ich den genauen Grund nicht kenne. Ich, und hier spekuliere ich, das sich auf S9 Fallgruppe 3 bezogen wird (beschäftigte in der Tätigkeit von Heilpädagog*innen mit Hochschulabschluss). Allerdings fiel mir dann auf das es in der S8b auch die Fallgruppe "Beschädigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiter*innen" gibt, was diese Argumentation wieder entkräften würde.
Daher die Frage: Gibt es eine Rechtsgrundlage welche die S9 rechtfertigt, oder ist der AG hier im Unrecht? Ich weiß das Gerichte in letzter Instanz entscheiden müssten. Nur wie würde man argumentieren können, den AG von der S11a zu überzeugen, oder ist diese Diskussion unnötig weil der AG Recht hat?

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