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Gleichzeitiger Aufstieg von Stufe und Entgeltgruppe (rückwirkend)

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SK:
Hallo zusammen,

ich habe eine Höhergruppierung rückwirkend zum 01.02.2024 beantragt. Das Antragsdatum ist aber 01.08.2024

Ab dem 01.08.2024 bin ich in der Stufe 5.

Wenn die Höhergruppierung genehmigt wird, werde ich dann in der Stufe 5 bleiben oder werde ich in die Stufe 4 zurückgestuft?

Ich habe im Forum gelesen, dass der Entgeltgruppenaufstieg nach der Stufenaufstieg erfolgt, wenn beide zum selben Datum erfolgen.

Das Problem ist nur, dass ich die Höhergruppierung rückwirkend beantragt habe. Werde ich dann zurückstuft wegen 6 Monaten oder bleibe ich in der Stufe 5?





TVOEDAnwender:
Da es außer im TV-Ü keinen Antrag auf Höhergruppierung gibt, ist Dein "Antrag" unerheblich. Entscheidend ist die Frage:

Fall 1: Sollen Dir zu diesen Zeitpunkt höherwertige Tätigkeiten "offiziell" übertragen werden?
Fall 2: Oder bist Du der Ansicht, dass die Dir schon jetzt übertragenen/auszuübenden Tätigkeiten (seit Beginn) einer höheren Entgeltgruppe entsprechen, d.h. der Arbeitgeber irrt sich mit seiner Rechtsmeinung?

Sollte es der Fall 1 sein, wäre der Übertragungszeitpunkt entscheidend. Dann wäre tatsächlich der 01.02.2024 ungünstig für Deine Stufenlaufzeit. Da Du aber einer Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten auch zustimmen musst, wäre es eine Verhandlungssache, wann die Tätigkeiten dir offiziell übertragen würden.

Bei Fall 2 wäre es egal, dann wäre nur der Vergütungsanspruch für die Vergangenheit durch die tarifliche Ausschlussfrist verloren, aber die Stufenlaufzeit müsste bis zum Beginn der ursprünglichen Übertragung "zurück gerechnet" werden.

SK:
Also seit dem 01.02.2024 übe ich höherwertige Tätigkeiten aus und daher habe ich die Höhergruppierung rückwirkend beantragt.

MoinMoin:

--- Zitat von: SK am 14.08.2024 09:33 ---Also seit dem 01.02.2024 übe ich höherwertige Tätigkeiten aus und daher habe ich die Höhergruppierung rückwirkend beantragt.

--- End quote ---
Du hast sie am 1.2. übertragen bekommen vom AG, hast du darüber Nachweise?
Die Anweisung von deinem Vorgestzten dürfte in der Regel keine Übertragung sein.

TVOEDAnwender:

--- Zitat von: SK am 14.08.2024 09:33 ---Also seit dem 01.02.2024 übe ich höherwertige Tätigkeiten aus und daher habe ich die Höhergruppierung rückwirkend beantragt.

--- End quote ---

Wenn dem so ist (also das dies nun Deine auszuübenden (!) - und nicht Deine ausgeübten Tätigkeiten seit 01.02. sind), dann bist Du seit dem 01.02.2024 aufgrund der Tarifautomatik höhergruppiert und spätestens seit Ende Februar 2024 ist dann der Zahlungsanspruch fällig. D.h. du müsstest - um die Ausschlussfrist nicht zu verpassen - deinen Zahlungsanspruch ab Februar bis Ende August geltend machen. Ob dies mit deinem "Antrag" gewahrt ist, kann ich nicht beurteilen, da es tatsächlich auf den Inhalt deines "Antrags" ankommt, ob es sich um eine Geltendmachung im Rechtsinne handelt oder nicht.

Wie aber schon MoinMoin schreibt: Wer hat Dir denn die Aufgaben übertragen? Entscheidend ist, dass eine Stelle die dazu befugt ist (im Regelfall das Personalamt oder wie es auch immer bei Euch heißen mag) mit Dir einen Arbeitsvertrag abzuschließen, dir die höherwertigen Tätigkeit "formal" auch übertragen hat.

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