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Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD

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AngestellterTVöD:
Hallo zusammen,

bisher war ich stiller und begeisterter Mitleser, da man hier viel Interessantes liest. Jetzt benötige ich euer gesammeltes Schwarmwissen zu einer Frage, die uns gerade im Personalrat beschäftigt bezüglich einer neuen Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit.

In der neuen Dienstvereinbarung werden die bisherigen Kernzeiten abgeschafft und es wird Gleitzeit eingeführt. Meiner persönlichen Meinung nach, ist es aber keine wirkliche Gleitzeit.

In der DV wird die 39 h Woche gefünftelt und jeder Tag wird mit 7 h 48 min gewertet, diese 7 h 48 min können täglich von 7 - 19 Uhr abgeleistet werden, aber mit festgelegten Öffnungszeiten, die grundsätzlich abzudecken sind.

Mo. 9 -12 Uhr & 13 -15 Uhr
Di. 9 - 12 Uhr & 13 - 18 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 9 - 12 Uhr & 13 - 16 Uhr
Fr. 9 - 12 Uhr

Während der Öffnungszeiten kann man aber nur fernbleiben, wenn eine Vertretung anwesend ist und der Amtsleiter dem auch zustimmt. Durch diese Gleitzeitregelung sollen Mitarbeiter frei in ihrer Arbeitszeitgestaltung sein, aber auch sämtliche ärztlich notwendigen Angelegenheiten komplett in der Gleitzeit und unter Hinzunahme vorhandener Plusstunden erledigen.

Wie ist eure Meinung dazu?

MfG
AngestellterTVöD

BAT:
Und was hat das jetzt mit einer ärztlichen Behandlung zu tun?

Umlauf:
Hört sich nach einer nahezu normalen Regelung an.

Da wir keine Öffnungszeiten haben, fällt dieser Punkt unter Absprache und Organisieren innerhalb der jeweiligen Organisationseinheit.

TVOEDAnwender:
Wenn keine Kernzeit mehr besteht und die Arbeitnehmer jederzeit die Arbeit während der Rahmenarbeitszeit unterbrechen können, besteht kein Anlass mehr eine Freistellung nach § 29 Abs. 1 Buchst. f für Arztbesuche gewähren zu müssen, da die Arbeit ja jederzeit unterbrochen (und wieder aufgenommen) werden kann, da der Arbeitgeber ja nur einen Rahmen fest vorgegeben hat, in welchem die Beschäftigten die 39 h (Vollzeit) beliebig ableisten können.

AngestellterTVöD:

--- Zitat von: TVOEDAnwender am 14.08.2024 11:07 ---Wenn keine Kernzeit mehr besteht und die Arbeitnehmer jederzeit die Arbeit während der Rahmenarbeitszeit unterbrechen können, besteht kein Anlass mehr eine Freistellung nach § 29 Abs. 1 Buchst. f für Arztbesuche gewähren zu müssen, da die Arbeit ja jederzeit unterbrochen (und wieder aufgenommen) werden kann, da der Arbeitgeber ja nur einen Rahmen fest vorgegeben hat, in welchem die Beschäftigten die 39 h (Vollzeit) beliebig ableisten können.

--- End quote ---

Aber ich kann meine Arbeit nicht wirklich jeder Zeit unterbrechen. Das geht nur, wenn ich einen Vertreter habe und gleichzeitig der Amtsleiter zustimmt. Das schränkt den persönlichen Rahmen für Entscheidungen doch schon ein großes Stück ein.

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