Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD
TVOEDAnwender:
--- Zitat ---Eine Besonderheit besteht für eine betriebliche Gleitzeitregelung. Hier gilt, dass Arbeitnehmer*innen für einen Arztbesuch in der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen können, wenn keine ausdrückliche anderweitige Regelung besteht (vgl. LAG Hamm vom 11.12.2001 – 11 Sa 247/11). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch bei flexiblen Arbeitszeitregelungen.
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AngestellterTVöD:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 14.08.2024 11:12 ---
--- Zitat ---Eine Besonderheit besteht für eine betriebliche Gleitzeitregelung. Hier gilt, dass Arbeitnehmer*innen für einen Arztbesuch in der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen können, wenn keine ausdrückliche anderweitige Regelung besteht (vgl. LAG Hamm vom 11.12.2001 – 11 Sa 247/11). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch bei flexiblen Arbeitszeitregelungen.
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Durch die festgelegten Öffnungszeiten habe ich keine frei wählbare Kernzeit, diese wird mir vorgegeben.
Schokokeks:
Das ist doch der generelle Anlass für Kernzeiten, dass hier der Bedarf im Normalfall zu 100% gedeckt wird...
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: AngestellterTVöD am 14.08.2024 11:11 ---
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 14.08.2024 11:07 ---Wenn keine Kernzeit mehr besteht und die Arbeitnehmer jederzeit die Arbeit während der Rahmenarbeitszeit unterbrechen können, besteht kein Anlass mehr eine Freistellung nach § 29 Abs. 1 Buchst. f für Arztbesuche gewähren zu müssen, da die Arbeit ja jederzeit unterbrochen (und wieder aufgenommen) werden kann, da der Arbeitgeber ja nur einen Rahmen fest vorgegeben hat, in welchem die Beschäftigten die 39 h (Vollzeit) beliebig ableisten können.
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Aber ich kann meine Arbeit nicht wirklich jeder Zeit unterbrechen. Das geht nur, wenn ich einen Vertreter habe und gleichzeitig der Amtsleiter zustimmt. Das schränkt den persönlichen Rahmen für Entscheidungen doch schon ein großes Stück ein.
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Ja, aber es ist trotzdem möglich die Arbeitszeit zu unterbrechen und somit keine feste Kernzeit. Auch wenn eine Absprache erforderlich sein sollte.
AngestellterTVöD:
--- Zitat von: Schokokeks am 14.08.2024 11:57 ---Das ist doch der generelle Anlass für Kernzeiten, dass hier der Bedarf im Normalfall zu 100% gedeckt wird...
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Das ist der Punkt. Die Kernzeiten sind abzudecken. Das heißt aber auch, habe ich in dieser Zeit einen Termin beim Arzt, zählt das mit Bescheinigung des Arztes zur Arbeitszeit. Die Regelung mit den Öffnungszeiten, gaukelt eine Gleitzeit vor, obwohl es Kernzeit ist.
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