Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD
TVOEDAnwender:
Es kommt tatsächlich auf die Formulierung in der Dienstvereinbarung an. Wenn durch Absprachen in den "Öffnungszeiten" die Arbeitszeit unterbrochen werden kann, ist es m.E. nach keine Kernzeit. Eine Kernzeit wäre eine generell angeordnete Anwesenheitspflicht für alle Mitarbeitenden zu bestimmten Zeiten. "Grundsätzlich abzudecken" hört sich nicht wie eine Anwesenheitspflicht an, sondern eher wie eine Servicezeit (auch Funktionszeit genannt: https://de.wikipedia.org/wiki/Funktionszeit). Dafür spricht auch, dass die Arbeit unterbrochen werden kann, wenn die Vertretung sichergestellt ist.
BAT:
Auch mit Kernzeiten haben wir die Verpflichtung in der DV, ärztliche Termine - soweit möglich - in der Gleitzeit wahrzunehmen.
Und das halte ich auch für richtig. Was denn sonst?
AngestellterTVöD:
--- Zitat von: BAT am 14.08.2024 14:06 ---Auch mit Kernzeiten haben wir die Verpflichtung in der DV, ärztliche Termine - soweit möglich - in der Gleitzeit wahrzunehmen.
Und das halte ich auch für richtig. Was denn sonst?
--- End quote ---
Habe ich das Gegenteil behauptet? Nein. Natürlich versucht man jeden Termin außerhalb der Arbeitszeit zu legen, oder in die Gleitzeit. Nur leider ist das nicht immer möglich, da man bei den Ärzten den Termin nehmen muss, den man bekommt, sonst hat man halt Pech.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: BAT am 14.08.2024 14:06 ---Auch mit Kernzeiten haben wir die Verpflichtung in der DV, ärztliche Termine - soweit möglich - in der Gleitzeit wahrzunehmen.
Und das halte ich auch für richtig. Was denn sonst?
--- End quote ---
Das gilt sowieso:
--- Zitat ---Soweit keine medizinischen Gründe für einen sofortigen Besuch sprechen, sind Arbeitnehmer verpflichtet, eine Arbeitsversäumnis wegen eines Arztbesuchs möglichst zu vermeiden und Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeiten wahrzunehmen. Wenn der Arzt jedoch auf terminliche Wünsche keine Rücksicht nehmen kann oder will, liegt ein Fall unverschuldeter Arbeitsversäumnis vor.
LAG Niedersachsen, Urteil v. 8.2.2018, 7 Sa 256/17
--- End quote ---
Ich denke die Frage zielt ja eher darauf ab, ob eine Freistellung nach § 29 TVöD erfolgen muss, wenn Arzttermine in die Öffnungszeiten (die der TE als Kernzeiten definiert) fallen (müssen). Das passiert ja heutzutage regelmäßig, da gerade Termine bekommen bei Fachärzten eher einem Lotterieverfahren gleichen und man sich die Uhrzeit regelmäßig nicht mehr aussuchen kann, sondern froh ist, überhaupt einen Termin zu bekommen. Wäre die Öffnungszeit beim TE als Kernzeit anzusehen würden notwendige Arzttermine in dieser Zeit bewirken, dass es sich um eine bezahlte Freistellung handelt - die Kernarbeitszeit also trotz Abwesenheit zu vergüten ist (also "gutzuschreiben" ist bzw. nicht gekürzt werden darf).
BAT:
Das ist halt wieder ein Auslegungsfrage, wie lange man warten soll und kann?
Im Urlaub ist die Uhrzeit oft egal ;)
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