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"Vorübergehende" Übertragung höherwertige Tätigkeit regelmäßig 3,5 Wochen

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Ytsejam:
Hallo zusammen,

2 Fallvarianten. Es gibt eine Stelle mit Aufgaben nach E9a:

1. Eine andere Stelle, die diese Aufgabe ebenfalls wahrnehmen soll (aber nur zu 49%), behält ihre Einstufung nach E8, da durch die unterhälftige Wahrnehmung der E9a Tätigkeiten keine Einstufung nach E8 möglich sein soll.

2. Eine weitere Stelle soll (vorab geplant) die E9a-Tätigkeit durchgängig ausüben, aber immer nur für 3,5 Wochen, um zu verhindern, dass ein Zulagenanspruch gem. § 14 TVÖD entsteht. Nach einer kurzen Wahrnehmung einer anderen E8-Tätigkeit soll wieder die E9a-Tätigkeit für 3,5 Wochen wahrgenommen werden.

Sind beide Varianten tatsächlich so in Ordnung? Insbesondere 2. erscheint mir ja kaum vorstellbar, aber § 14 TVÖD spricht ja von mindestens 1 Monat, und es scheint nicht geregelt dass z.B. eintägige Unterbrechungen die Frist nicht unterbrechen.

Organisator:
Mir stellt sich die Frage, was Ziel der Übung sein soll.

Davon ab dürfte Variante 1 auch nur funktionieren, wenn die jeweiligen Tätigkeiten unterschiedlichen Teilen der Entgeltordnung zugeordnet würden; nur denn kommt es zu einer Entgeltgruppenbetrachtung.
Wenn beides in Teil I wäre, dürfte die Gesamtbetrachtung der Arbeitsvorgänge (auch bei einem Arbeitsvorgang mit 49% E9a) insgesamt auch eine E9a rauskommen.

Maggus:
Hallo,

zu 1.: Es kommt darauf an, welche Arbeitsvorgänge der EG 9 Tätigkeit konkret übertragen werden und welche der  EG 8 Tätigkeit erhalten bleiben. Es geht um den Gesamtanteil der selbständigen Leistungen der kombinierten Aufgabe. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch in der EG 8 Tätigkeit bereits selbständige Leistungen zwischen 33 und 49 % enthalten sind.

zu 2.: Die Tarifpartner wollten mit der Mindestdauer in § 14 von 1 Monat regeln, dass nicht jede höherwertige Vertretung einen Gehaltsanspruch auslöst. Wenn der AG allerdings mehrfach dem Beschäftigten gem. § 14 eine höherwertigere Tätigkeit überträgt und diese immer nur für 3,5 Wochen und nach 1 Woche wieder von vorne, stellt dies eine missbräuchliche Anwendung des § 14 dar.

So wir der Sachverhalt geschildert wird, geht es dem AG ausschließlich darum, die tariflich korrekte Vergütung zu verhindern (eindeutig im 2. Fall).

UNameIT:

--- Zitat von: Maggus am 14.08.2024 12:09 ---

So wir der Sachverhalt geschildert wird, geht es dem AG ausschließlich darum, die tariflich korrekte Vergütung zu verhindern (eindeutig im 2. Fall).

--- End quote ---

Was am Ende 2 Dinge bedeutet:
1. Personalrat einschalten
2. Überlegen ob man bei so einem Arbeitgeber weiterarbeiten will, der einen nicht vernünftigen entsprechend der eigenen Tätigkeiten entlohnen möchte. Sondern Schlupflöcher in Tarifverträgen sucht.

Ytsejam:

--- Zitat von: Maggus am 14.08.2024 12:09 ---Hallo,

zu 1.: Es kommt darauf an, welche Arbeitsvorgänge der EG 9 Tätigkeit konkret übertragen werden und welche der  EG 8 Tätigkeit erhalten bleiben. Es geht um den Gesamtanteil der selbständigen Leistungen der kombinierten Aufgabe. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch in der EG 8 Tätigkeit bereits selbständige Leistungen zwischen 33 und 49 % enthalten sind.

zu 2.: Die Tarifpartner wollten mit der Mindestdauer in § 14 von 1 Monat regeln, dass nicht jede höherwertige Vertretung einen Gehaltsanspruch auslöst. Wenn der AG allerdings mehrfach dem Beschäftigten gem. § 14 eine höherwertigere Tätigkeit überträgt und diese immer nur für 3,5 Wochen und nach 1 Woche wieder von vorne, stellt dies eine missbräuchliche Anwendung des § 14 dar.

So wir der Sachverhalt geschildert wird, geht es dem AG ausschließlich darum, die tariflich korrekte Vergütung zu verhindern (eindeutig im 2. Fall).

--- End quote ---

zu 1. Der Anteil selbständiger Leistungen der Mischtätigkeit wird 49% betragen.
zu 2. Klar, aber hätte man das verhindern wollen, hätte man prima eine Protokollerklärung beifügen können o.ä. Unfair, aber streng gesehen durchaus möglich, oder?

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