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"Vorübergehende" Übertragung höherwertige Tätigkeit regelmäßig 3,5 Wochen

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UNameIT:

--- Zitat von: Ytsejam am 14.08.2024 13:51 ---
--- Zitat von: Maggus am 14.08.2024 12:09 ---Hallo,

zu 1.: Es kommt darauf an, welche Arbeitsvorgänge der EG 9 Tätigkeit konkret übertragen werden und welche der  EG 8 Tätigkeit erhalten bleiben. Es geht um den Gesamtanteil der selbständigen Leistungen der kombinierten Aufgabe. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch in der EG 8 Tätigkeit bereits selbständige Leistungen zwischen 33 und 49 % enthalten sind.

zu 2.: Die Tarifpartner wollten mit der Mindestdauer in § 14 von 1 Monat regeln, dass nicht jede höherwertige Vertretung einen Gehaltsanspruch auslöst. Wenn der AG allerdings mehrfach dem Beschäftigten gem. § 14 eine höherwertigere Tätigkeit überträgt und diese immer nur für 3,5 Wochen und nach 1 Woche wieder von vorne, stellt dies eine missbräuchliche Anwendung des § 14 dar.

So wir der Sachverhalt geschildert wird, geht es dem AG ausschließlich darum, die tariflich korrekte Vergütung zu verhindern (eindeutig im 2. Fall).

--- End quote ---

zu 1. Der Anteil selbständiger Leistungen der Mischtätigkeit wird 49% betragen.
zu 2. Klar, aber hätte man das verhindern wollen, hätte man prima eine Protokollerklärung beifügen können o.ä. Unfair, aber streng gesehen durchaus möglich, oder?

--- End quote ---

49% der Mischtätigkeit. Was Maggus hier meinte ist:

"In die Entgeltgruppe 8 werden Arbeitnehmer der Verwaltung eingruppiert, die zeitlich mindestens 50 % vielseitige Fachkenntnisse benötigen und zeitlich mindestens 33 % selbständige Leistungen erbringen. Für handwerkliche Tätigkeiten sind die Voraussetzungen in den landesbezirklichen Tarifverträgen beschrieben."

Bei E9:

"Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeutet gegenüber den in der Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.)
Anmerkung: Eine "selbständige Leistung" erfordert einen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses."

Das heißt man hätte je nachdem 49% E9 Tätigkeit plus min. 33% selbständige Leistung.  Also je nach Arbeitsplatzbeschreibung.

Zu 2. denke ich nicht das das Vorgehen einer Klage standhalten würde - vor allem bei Vorsatz. 


Organisator:

--- Zitat von: Ytsejam am 14.08.2024 13:51 ---
--- Zitat von: Maggus am 14.08.2024 12:09 ---Hallo,

zu 1.: Es kommt darauf an, welche Arbeitsvorgänge der EG 9 Tätigkeit konkret übertragen werden und welche der  EG 8 Tätigkeit erhalten bleiben. Es geht um den Gesamtanteil der selbständigen Leistungen der kombinierten Aufgabe. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch in der EG 8 Tätigkeit bereits selbständige Leistungen zwischen 33 und 49 % enthalten sind.

zu 2.: Die Tarifpartner wollten mit der Mindestdauer in § 14 von 1 Monat regeln, dass nicht jede höherwertige Vertretung einen Gehaltsanspruch auslöst. Wenn der AG allerdings mehrfach dem Beschäftigten gem. § 14 eine höherwertigere Tätigkeit überträgt und diese immer nur für 3,5 Wochen und nach 1 Woche wieder von vorne, stellt dies eine missbräuchliche Anwendung des § 14 dar.

So wir der Sachverhalt geschildert wird, geht es dem AG ausschließlich darum, die tariflich korrekte Vergütung zu verhindern (eindeutig im 2. Fall).

--- End quote ---

zu 1. Der Anteil selbständiger Leistungen der Mischtätigkeit wird 49% betragen.
zu 2. Klar, aber hätte man das verhindern wollen, hätte man prima eine Protokollerklärung beifügen können o.ä. Unfair, aber streng gesehen durchaus möglich, oder?

--- End quote ---

zu 1.
und welche Tätigkeitsmerkmale sind bei den anderen 51% erfülllt? Wenns auch selbständige Leistungen wären (Teil I der EntgO), ist man bei der Gesamtbetrachtung auch bei einer E9a.

Maggus:

--- Zitat von: Maggus am 14.08.2024 12:09 ---Hallo,

zu 1.: Es kommt darauf an, welche Arbeitsvorgänge der EG 9 Tätigkeit konkret übertragen werden und welche der  EG 8 Tätigkeit erhalten bleiben. Es geht um den Gesamtanteil der selbständigen Leistungen der kombinierten Aufgabe. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch in der EG 8 Tätigkeit bereits selbständige Leistungen zwischen 33 und 49 % enthalten sind.

zu 2.: Die Tarifpartner wollten mit der Mindestdauer in § 14 von 1 Monat regeln, dass nicht jede höherwertige Vertretung einen Gehaltsanspruch auslöst. Wenn der AG allerdings mehrfach dem Beschäftigten gem. § 14 eine höherwertigere Tätigkeit überträgt und diese immer nur für 3,5 Wochen und nach 1 Woche wieder von vorne, stellt dies eine missbräuchliche Anwendung des § 14 dar.

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--- Zitat von: Ytsejam am 14.08.2024 13:51 ---zu 1. Der Anteil selbständiger Leistungen der Mischtätigkeit wird 49% betragen.
zu 2. Klar, aber hätte man das verhindern wollen, hätte man prima eine Protokollerklärung beifügen können o.ä. Unfair, aber streng gesehen durchaus möglich, oder?

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zu 1. siehe Antwort von Organisator
zu 2. Die dargestellte Vorgehensweise des AGs ist rechtsmissbräuchlich und nicht durchaus möglich. Zudem sollte der Personalrat ein solches Vorgehen bereits verhindern. Ansonsten könnte der Betroffene die ersten Vertretungen durchführen und rückwirkend die Diff.-Zulage gem. § 14 einfordern (Ausschlussfrist beachten). Die vorübergehende Übertragung kann nur durch die für Personal zuständige Stelle (i.d.R. Personalabteilung) erfolgen. Der Beschäftigte erhält über die Vertretung bezgl. Stelle und Dauer i.d.R eine Bestätigung von der Personalabteilung, da es für ihn erkennbar sein muss, dass es sich um eine zeitlich befristete Vertretung handelt.

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