Autor Thema: TV-L Lehre! - Höhergruppierung durch Master  (Read 2149 times)

iLoiko

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Hallo :)

Ich habe mich hier bereits umgesehen und meinen konkreten Fall noch nicht gefunden.

Angestellt bin ich als 'Lehrkraft für besondere Aufgaben' (50% Stelle) an einer künstlerischen Hochschule in NRW und aktuell in EG11/4 eingeordnet. Die Stelle (ich unterrichte) ist auf "bis zu EG13" ausgeschrieben; da ich aber bislang nur einen FH-Dipl.-Abschluss (äquivalent zum Bachelor) habe, bin ich nicht in EG13 sondern EG11 einsortiert. Das heißt, dass die Eingruppierung aufgrund meiner Person so vorgenommen worden ist, da nicht die Qualifikation eines wiss. Hochschulabschlusses vorliegt, die ich eigentlich für EG13 bräuchte.
Wenn ich die Entgeltordnung für Lehrkräfte richtig verstehe, scheint bei (nicht-verbeamteten) Lehrkräften die EG12 nicht zu existieren, d.h. es gibt nichts zwischen EG11 und EG13.

Nun bekomme ich vrsl. im Oktober/November mein Masterzeugnis (fachlich relevanter Abschluss) überreicht und ich frage mich, ob ich dieses direkt an die Hochschule melden soll – oder besser warte.
Denn ich bin bereits seit 10/2022 in E11/4 und der Stufenaufstieg würde 10/2026 stattfinden, also EG11/5 ergeben. Von EG11/5 höhergruppiert zu werden hätte keinen Stufenverlust zur Folge, da EG13/4 schlechter vergütet wäre als EG11/5, ergo: EG13/5 das Ergebnis wäre.

Liege ich damit soweit richtig?
Und viel wichtiger: Welches Datum ist relevant für die Höhergruppierung durch Qualifikation: Zeugnisdatum oder Anmeldedatum beim AG?

Ich freue mich auf eure Einschätzungen!

Viele Grüße!

cyrix42

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Antw:TV-L Lehre! - Höhergruppierung durch Master
« Antwort #1 am: 14.08.2024 17:44 »
Moin,

Die Entgeltordnung für Lehrkräfte dürfte für dich nicht gelten, da diese nur für „Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen“ Aussagen trifft; also insbesondere nicht für solche an Hochschulen. Damit sollte für dich, wie sonst üblicherweise auch für den akademischen Mittelbau an Hochschulen, der allgemeine Teil der eigentlichen Entgeltordnung des TV-L greifen. Da ist jetzt die Frage, was man dir für Aufgaben übertragen hat. Sind es solche, die an sich ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium erfordern, wärest du entsprechend der Vorbemerkung der Entgeltordnung in der EG 12 eingruppiert. Mit Erwerb des wissenschaftlichen Hochschulabschlusses würdest du dann automatisch in die EG 13 hochgruppiert werden. Der Zeitpunkt der Meldung wäre im Übrigen egal, weil die Höhergruppierung zum entsprechenden Datum des Wegfalls der Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzung erfolgen würde — ggf. würdest du einfach nur auf entsprechend dir zustehendes Gehalt verzichten, wenn du die Meldung erst so weit in der Zukunft machst, dass du das zu wenig gezahlte Entgelt nicht mehr einfordern kannst, da der Anspruch verjährt wäre (was nach 6 Monaten der Fall ist).

Dies gilt für den Fall, dass du entsprechende Aufgaben übertragen bekommen hast. Wie man derzeit die EG 11 rechtfertigt, erschließt sich mir aus der Sachverhaltsschilderung nicht. Ggf. wurden auch nur Aufgaben der EG 11 übertragen. Dann würde sich durch den Erwerb des Master-Grads nichts ändern, da solche Aufgaben keinen Master voraussetzen.

Wabi Sabi

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Antw:TV-L Lehre! - Höhergruppierung durch Master
« Antwort #2 am: 14.08.2024 18:38 »
Es ist sogar so, dass weder die Entgeltordnung Lehrkräfte noch die Entgeltordnung zum TV-L - auch nicht deren Teil I - anwendbar ist, siehe Ziffer 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung der Anlage A zum TV-L:

"Die Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) gilt nur für diejenigen Lehrkräfte, für die in den Teilen II oder IV ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Für Beschäftigte als Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich des § 44 fallen, gelten ausschließlich die Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L)."

Da also keine eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen bestehen, kommt § 12 TV-L nicht zur Anwendung (also keine Tarifautomatik). Es handelt sich vielmehr um eine sog. bewusste Tariflücke. Das Entgelt ist folglich zwischen den Arbeitsvertragsparteien - konstitutiv - im Einzelfall zu vereinbaren. Ggf. hat das jeweilige Land als Arbeitgeber oder der jeweilige Arbeitgeber interne Regelungen (zuweilen "Eingruppierungsrichtlinien" oder ähnlich genannt) erlassen, an denen sich die jeweilige Personal verwaltende Stelle im EInzelfall orientieren muss hinsichtlich der Vereinbarung eines Entgelts entsprechend einer bestimmten Entgeltgruppe. Hierbei handelt es sich dann aber wie gesagt um keine tarifliche, also von den Tarifvertragspartnern, geschaffene unmittelbar für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis geltende Regelung.

Siehe hierzu auch BAG vom 17.12.2020 - 6 AZR 639/19:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-639-19/

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

cyrix42

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Antw:TV-L Lehre! - Höhergruppierung durch Master
« Antwort #3 am: 14.08.2024 19:12 »
Danke für den Verweis! Ich hätte nicht gedacht, dass für LfbA anders als für WiMis, die auch nicht explizit in der Entgeltordnung benannt werden, nicht der allgemeine Teil I heranzuziehen ist. Spannend...

iLoiko

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Antw:TV-L Lehre! - Höhergruppierung durch Master
« Antwort #4 am: 14.08.2024 20:13 »
Wow. So schnell hätte ich echt nicht mit Antworten gerechnet! :) Vielen Dank!

Da ist jetzt die Frage, was man dir für Aufgaben übertragen hat. Sind es solche, die an sich ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium erfordern, wärest du entsprechend der Vorbemerkung der Entgeltordnung in der EG 12 eingruppiert.

Naja, die Aufgabe ist dieselbe, egal ob EG11 oder EG13: Unterricht von Studierenden in Master- und Bachelor-Studiengängen. Deshalb glaube ich, dass es damit in meinem konkreten Fall nichts zu tun hat, da die EG12 als Möglichkeit "rausgeflogen" ist. Oder die Perso hat versucht, Geld zu sparen und analog meiner ersten Vermutung (wohl unkorrekterweise?) nur die Optionen 11 oder 13 angeboten. =/

Es ist sogar so, dass weder die Entgeltordnung Lehrkräfte noch die Entgeltordnung zum TV-L - auch nicht deren Teil I - anwendbar ist, siehe Ziffer 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung der Anlage A zum TV-L.

Das Entgelt ist folglich zwischen den Arbeitsvertragsparteien - konstitutiv - im Einzelfall zu vereinbaren. Ggf. hat das jeweilige Land als Arbeitgeber oder der jeweilige Arbeitgeber interne Regelungen (zuweilen "Eingruppierungsrichtlinien" oder ähnlich genannt) erlassen, an denen sich die jeweilige Personal verwaltende Stelle im EInzelfall orientieren muss hinsichtlich der Vereinbarung eines Entgelts entsprechend einer bestimmten Entgeltgruppe. Hierbei handelt es sich dann aber wie gesagt um keine tarifliche, also von den Tarifvertragspartnern, geschaffene unmittelbar für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis geltende Regelung.

Bedeutet das, dass ich dann mit der Hochschule in Gehaltsverhandlungen eintreten müsste und dass es im Ermessen der Hochschule liegt, ob sie mich in EG13 höhergruppieren?


Wabi Sabi

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Antw:TV-L Lehre! - Höhergruppierung durch Master
« Antwort #5 am: 14.08.2024 21:10 »
Ein erster Schritt wäre herauszufinden, ob und wenn ja welche internen Regelungen für Hochschulen in NRW im zuvor erwähnten Sinne bestehen. Hier kann man auf den Arbeitgeber oder auch die Personalvertretung zugehen. Sofern solche Regelungen bestehen und für den eigenen Fall ein höheres Entgelt rechtfertigen, kann man unter Berufung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Bedarfsfalle dies arbeitsgerichtlich einklagen.

Anderenfalls ist es halt Verhandlungssache bzw. auch "good will" des Arbeitgebers.

Die folgende jedoch schon etwas ältere Fundstelle aus 2017 lässt vermuten, dass es keine hochschulübergreifende Regelung in NRW gibt (ggf. aber hochschuleigene?):

https://www.nds-zeitschrift.de/nds-1112-2016/tarifrunde-2017-hoechste-zeit-fuer-eg13
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!