Autor Thema: Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD  (Read 7755 times)

AngestellterTVöD

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Antw:Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD
« Antwort #15 am: 14.08.2024 14:56 »
Auch mit Kernzeiten haben wir die Verpflichtung in der DV, ärztliche Termine - soweit möglich - in der Gleitzeit wahrzunehmen.

Und das halte ich auch für richtig. Was denn sonst?

Das gilt sowieso:

Zitat
Soweit keine medizinischen Gründe für einen sofortigen Besuch sprechen, sind Arbeitnehmer verpflichtet, eine Arbeitsversäumnis wegen eines Arztbesuchs möglichst zu vermeiden und Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeiten wahrzunehmen. Wenn der Arzt jedoch auf terminliche Wünsche keine Rücksicht nehmen kann oder will, liegt ein Fall unverschuldeter Arbeitsversäumnis vor.

LAG Niedersachsen, Urteil v. 8.2.2018, 7 Sa 256/17

Ich denke die Frage zielt ja eher darauf ab, ob eine Freistellung nach § 29 TVöD erfolgen muss, wenn  Arzttermine in die Öffnungszeiten (die der TE als Kernzeiten definiert) fallen (müssen). Das passiert ja heutzutage regelmäßig, da gerade Termine bekommen bei Fachärzten eher einem Lotterieverfahren gleichen und man sich die Uhrzeit regelmäßig nicht mehr aussuchen kann, sondern froh ist, überhaupt einen Termin zu bekommen. Wäre die Öffnungszeit beim TE als Kernzeit anzusehen würden notwendige Arzttermine in dieser Zeit bewirken, dass es sich um eine bezahlte Freistellung handelt - die Kernarbeitszeit also trotz Abwesenheit zu vergüten ist (also "gutzuschreiben" ist bzw. nicht gekürzt werden darf).

Genau das Meine ich. Der Arbeitgeber gibt vor, die regelmäßige Arbeitszeit ist täglich 7h 48 Min. Diese sind in der Zeit von 7 bis 19 Uhr abzuleisten. So weit, so gut. Dann werden aber Öffnungszeiten vorgegeben, die grundsätzlich abzudecken sind. Zu diesen Öffnungszeiten darf man aber nur gehen, wenn zwei Punkte zutreffen. 1. Punkt man hat eine Vertretetung, 2 Punkt der Amtsleiter stimmt zu. Für mich ist das eher Kernzeit, als Gleitzeit. Die Definition von Gleitzeit ist meiner Meinung nach, der Arbeitgeber sagt, in der Zeit von 7 bis 19 Uhr hast du 7h 48 Min zu erbringen. Wann ist egal. Aber hier wird immer weiter eingegrenzt, und als Gleitzeit ohne Kernzeit verkauft.

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Antw:Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD
« Antwort #16 am: 14.08.2024 15:10 »
Dies ist eine Servicezeit. In der muss die Dienstleistung angeboten werden, ohne dass jeder Mitarbeiter da sein muss. Typisch ist auch, dass man bei Abwesenheit in der Servicezeit einen Vertreter benennt und dies mit der Führungskraft abspricht.

Insofern gibt es keine Anwesenheits- oder Arbeitspflicht und auch keine Möglichkeit, von ihr befreit weden zu können.

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Antw:Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD
« Antwort #17 am: 14.08.2024 15:14 »
Wie gesagt: Ich sehe die Öffnungszeit als Service- bzw. Funktionszeit an, da diese in Absprache unterbrochen werden kann (Vertretung gewährleistet und Amtsleiter stimmt zu). Bei einer "echten" Kernarbeitszeit wäre eine solche Unterbrechung nicht möglich, selbst wenn eine Vertretung gewährleistet ist und der Amtsleiter zustimmt.

MoinMoin

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Antw:Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD
« Antwort #18 am: 14.08.2024 15:56 »
Genau das Meine ich. Der Arbeitgeber gibt vor, die regelmäßige Arbeitszeit ist täglich 7h 48 Min. Diese sind in der Zeit von 7 bis 19 Uhr abzuleisten. So weit, so gut. Dann werden aber Öffnungszeiten vorgegeben, die grundsätzlich abzudecken sind. Zu diesen Öffnungszeiten darf man aber nur gehen, wenn zwei Punkte zutreffen. 1. Punkt man hat eine Vertretetung, 2 Punkt der Amtsleiter stimmt zu. Für mich ist das eher Kernzeit, als Gleitzeit. Die Definition von Gleitzeit ist meiner Meinung nach, der Arbeitgeber sagt, in der Zeit von 7 bis 19 Uhr hast du 7h 48 Min zu erbringen. Wann ist egal. Aber hier wird immer weiter eingegrenzt, und als Gleitzeit ohne Kernzeit verkauft.
Nein, Kernzeit wäre es wenn du nicht die Möglichkeit hättest dir den Nachmittag oder eine Stunde frei zu nehmen und du immer zu diesem Zeitpunkt da sein müsstest.
trotzdem hättest du dann Gleitzeit, weil du in diese Kernarbeitszeit rein und rausgleiten kannst, wie es dir gefällt.

Hier ist eine Funktionszeit, damit sichergestellt wird, dass dein Arbeitsplatz zu diesen Zeiten verlässlich - auch für Externe - erreichbar ist. Drumherum hast du Gleitzeit.


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Antw:Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD
« Antwort #19 am: 14.08.2024 19:05 »
Auch mit Kernzeiten haben wir die Verpflichtung in der DV, ärztliche Termine - soweit möglich - in der Gleitzeit wahrzunehmen.

Und das halte ich auch für richtig. Was denn sonst?

Habe ich das Gegenteil behauptet? Nein. Natürlich versucht man jeden Termin außerhalb der Arbeitszeit zu legen, oder in die Gleitzeit. Nur leider ist das nicht immer möglich, da man bei den Ärzten den Termin nehmen muss, den man bekommt, sonst hat man halt Pech.

es gibt auch Kolleg*innen im Haus, die sich nahezu jeden Arzttermin in die Arbeitszeit legen lassen, daher vorsichtig mit dem "man".

Ich muss manchmal auch etwas früher weg, weil Kernarbeitszeit bis 15:30 Uhr und Arzttermine oft nicht später als 16 Uhr möglich (zumindest Facharzt), andere Zeiten kommen für mich auch nicht in Frage, da ich einen relativ weiten Weg zur Arbeit habe, wenn ich nicht im Homeoffice bin.

Kolleg*innen, die arbeitsnah wohnen, haben allerdings "merkwürdigerweise" oft Termine so um 10, 11, 12 Uhr  :o