Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Beschäftigtenlehrgang I Erfahrungen
Verunsichert2:
Danke für die Antworten. Das beruhigt mich sehr. Ich habe mich jetzt für den Kurs angemeldet.
Ich möchte eigentlich im öD bleiben und auch wenn ich schon sehr gut verdient habe, möchte ich nicht unbedingt zurück zum Anwalt. Mein Gedanke wäre es auch, dass ich mich im Amt weiterentwickle, da wäre der BLII eine Option aber jetzt muss ich erst den I bestehen.
Leider habe ich keine Hochschulreife. Da muss ich den I machen.
Vielen Dank für die Mühe. Die Antworten haben mir sehr geholfen.
SunshineR:
Gfls. könntest Du aber auch schon - aufgrund Deiner Vorbildung - versuchen direkt den 2. Lehrgang zu besuchen. Ich weiß nicht, wie die Voraussetzungen in Bayern beim BVS hierfür sind, in NRW ist der Abschluss des 1. Lehrgangs hierfür keine zwingende Voraussetzung, sondern nur die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmeprüfung.
Nachtrag:
Habe gerade nachgeschaut, in Bayern/beim BVS gelten folgende Voraussetzungen für den BL II:
- VFA-K Abschluss oder BL I oder 2. QE oder (Fach-)Hochschulreife
- Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst in Bayern
Solltest Du also ne FHR haben, könntest Du auch direkt den BL II besuchen.
[/quote]
Hallo,
weiß jemand, ob es solch eine Regelung auch in Niedersachsen gibt?
Hoffentlich öffnet der steigende Personalmangel bald die Türen für Mitarbeiter aus der Wirtschaft!
TVOEDAnwender:
Bei der Landesverwaltung (!) ist das Zulassungsverfahren in folgender Vereinbarung zum Niedersächsischen PersVG geregelt: https://www.nbb.dbb.de/fileadmin/user_upload/www_nbb_dbb_de/pdf/wissenswertes/8_VerwLG_200114.pdf
Leider funktioniert die Seite des kommunalen niedersächsischen Studieninstitut nicht, so dass ich Dir da die Voraussetzungen für kommunale Beschäftigte nicht raussuchen kann.
SunshineR:
Danke! ☺️
SchrödingersKatze:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 16.08.2024 09:44 ---
--- Zitat von: SchrödingersKatze am 16.08.2024 09:29 ---Die BVS bietet auch einen sachgebietsbezogenen Lehrgang von 3 Wochen an, der die selben rechtlichen Voraussetzungen zur Eingruppierung schafft. Wenn die Stelle schon konkret feststeht, wäre das ggf. eine Alternative.
--- End quote ---
nein, das erfüllt der dreiwöchige Lehrgang ganz sicher nicht, da die Vorbemerkung Nr. 7 auch in Bayern gilt.
--- End quote ---
Doch, das erfüllt er. Dafür wurde er eingerichtet. Entsprechende Satzung findest du hier:
https://www.bvs.de/fileadmin/mediapool/downloads/produkte/Ausbildung/ZLV/ZLV_-_Satzung_072018.pdf
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