Autor Thema: Freizeit mit Klienten  (Read 3099 times)

Highspeed0302

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Freizeit mit Klienten
« am: 17.08.2024 18:10 »
Hallo zusammen!
Ich habe ein Frage zum Thema Bezahlung bei Freizeiten mit den Klienten.
Wir sind 3 Mitarbeiter, welche mit 9 Klienten auf Urlaub fahren.
Von der Einrichtung bekommen wir pro Tag 10 Stunden bezahlt.
Dies bedeutet eine Arbeitszeit von 8-22 Uhr mit 4 Stunden Pause (ob das in der Realität funktioniert ist fraglich).
Allerdings sind wir zwischen 22 und 8 Uhr natürlich jederzeit für die Klienten erreichbar.
Eigentlich müssten wir von 21-22 Uhr einen Zuschlag für die Nacht erhalten, oder?
Und, gehe ich recht in der Annahme, dass die Zeit von 22-8 Uhr als Bereitschaft vergütet werden muss? Zumindest für einen Mitarbeiter pro Nacht?
Kann uns hier jemand etwas Licht ins Dunkel bringen?   :D
Vielen Dank für eure Antworten.
LG Claudia

Zeussowitz

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Antw:Freizeit mit Klienten
« Antwort #1 am: 18.08.2024 21:23 »
Das ist das klassische Beispiel, wo Mitarbeiter verarscht werden und viele viele Stunden unbezahlte Arbeit machen. Als ob ihr 14 Stunden frei habt, wenn ihr mit einem quasi 1:3 Schlüssel in die Ferien fahrt und am Besten noch alle Mahlzeiten anreichen müsst. Es lässt aber jeder mit sich machen, weil die Klienten ja sonst nicht in Urlaub können.

Lass da mal Abends um 20 Uhr was passieren auf der Heimfahrt zum Ferienhaus. Nach der derzeitigen Rechtslage dürften die Bestimmungen des ArbZG auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei einem Ferienaufenthalt anzuwenden sein. Arbeitszeiten von mehr als 10 Stunden sind dann nur zulässig, wenn eine abweichende tarifliche Regelung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG vorliegt. Der TVÖD öffnet sich meines Wissens zumindest dahingehend, dass Ruhezeiten verkürzt werden können:

Im Geltungsbereich des TVöD kann von dieser Abweichungsmöglichkeit unter der Voraussetzung dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe durch Dienst-/Betriebsvereinbarungen allgemein Gebrauch gemacht werden (vgl. § 6 Abs. 4 TVöD).

Die Verkürzung der Ruhezeiten darf nicht dazu führen, dass die zulässigen Höchstarbeitszeiten des § 3 überschritten werden.
Bei der Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus muss in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden, § 7 Abs. 9. Diese Ruhezeit ist nicht verkürzbar.

Und wenn jemand oder mehrere nachts erreichbar sein müssen, dann hat sich das auch nach geltender Tariflage auf eurem Zeit- und/oder Girokonto wiederzufinden. Ich finde es ein Unding, dass diese Prozesse bei deinem Arbeitgeber offensichtlich nicht durch Arbeitsanweisungen, Betriebsvereinbarungen oder was auch immer standardisiert sind. Dieses Ausnutzen von Mitarbeitern im Gesundheitssystem und speziell in der Pflege ist unerträglich.

UNameIT

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Antw:Freizeit mit Klienten
« Antwort #2 am: 19.08.2024 09:33 »
Hallo zusammen!
Ich habe ein Frage zum Thema Bezahlung bei Freizeiten mit den Klienten.
Wir sind 3 Mitarbeiter, welche mit 9 Klienten auf Urlaub fahren.
Von der Einrichtung bekommen wir pro Tag 10 Stunden bezahlt.
Dies bedeutet eine Arbeitszeit von 8-22 Uhr mit 4 Stunden Pause (ob das in der Realität funktioniert ist fraglich).
Allerdings sind wir zwischen 22 und 8 Uhr natürlich jederzeit für die Klienten erreichbar.
Eigentlich müssten wir von 21-22 Uhr einen Zuschlag für die Nacht erhalten, oder?
Und, gehe ich recht in der Annahme, dass die Zeit von 22-8 Uhr als Bereitschaft vergütet werden muss? Zumindest für einen Mitarbeiter pro Nacht?
Kann uns hier jemand etwas Licht ins Dunkel bringen?   :D
Vielen Dank für eure Antworten.
LG Claudia

Kommt drauf an........

Ein verbeamteter Lehrer bekommt gar nichts, ein angestellter Lehrer könnte unter umständen vielleicht Mehrarbeit gelten machen.

Wie sieht es in deiner Berufsgruppe aus? Bei Lehrern wird damit argumentiert, das es sich bei Klassenfahrten um normale Unterrichtsveranstaltungen handelt.

Organisator

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Antw:Freizeit mit Klienten
« Antwort #3 am: 19.08.2024 09:51 »
Hallo zusammen!
Ich habe ein Frage zum Thema Bezahlung bei Freizeiten mit den Klienten.
Wir sind 3 Mitarbeiter, welche mit 9 Klienten auf Urlaub fahren.
Von der Einrichtung bekommen wir pro Tag 10 Stunden bezahlt.
Dies bedeutet eine Arbeitszeit von 8-22 Uhr mit 4 Stunden Pause (ob das in der Realität funktioniert ist fraglich).
Allerdings sind wir zwischen 22 und 8 Uhr natürlich jederzeit für die Klienten erreichbar.
Eigentlich müssten wir von 21-22 Uhr einen Zuschlag für die Nacht erhalten, oder?
Und, gehe ich recht in der Annahme, dass die Zeit von 22-8 Uhr als Bereitschaft vergütet werden muss? Zumindest für einen Mitarbeiter pro Nacht?
Kann uns hier jemand etwas Licht ins Dunkel bringen?   :D
Vielen Dank für eure Antworten.
LG Claudia

3 Betreuer, 9 Klienten und 30 Stunden Arbeitszeit. Das kann man sich auch entsprechend aufteilen, schließlich geht es hier um Freizeit für die Klienten. Dann macht halt einer die Nachtschicht, dann mit entsprechenden Zuschlägen. Oder er macht Bereitschaft und lässt sich das als Arbeitszeit bezahlen.

SozPädinJH

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Antw:Freizeit mit Klienten
« Antwort #4 am: 21.08.2024 16:19 »
Wir handhaben es so:
8 Jugendliche, 2 Betreuende, keine Pflege

Beide erhalten pro Tag 10 Stunden Arbeitszeit (Ausnahme: An- und Abreisetage. Für diese gilt die tatsächliche Arbeitszeit und auch Nachtbereitschaft mit Zuschlägen für beide)

Für die Nächte gilt folgendes:
Einer bekommt die reguläre Nachtbereitschaft inkl. Zuschläge, der andere ist in der Rufbereitschaft und bekommt diese auch bezahlt.
Dieses Konstrukt wechselt jede Nacht.