Das ist das klassische Beispiel, wo Mitarbeiter verarscht werden und viele viele Stunden unbezahlte Arbeit machen. Als ob ihr 14 Stunden frei habt, wenn ihr mit einem quasi 1:3 Schlüssel in die Ferien fahrt und am Besten noch alle Mahlzeiten anreichen müsst. Es lässt aber jeder mit sich machen, weil die Klienten ja sonst nicht in Urlaub können.
Lass da mal Abends um 20 Uhr was passieren auf der Heimfahrt zum Ferienhaus. Nach der derzeitigen Rechtslage dürften die Bestimmungen des ArbZG auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei einem Ferienaufenthalt anzuwenden sein. Arbeitszeiten von mehr als 10 Stunden sind dann nur zulässig, wenn eine abweichende tarifliche Regelung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG vorliegt. Der TVÖD öffnet sich meines Wissens zumindest dahingehend, dass Ruhezeiten verkürzt werden können:
Im Geltungsbereich des TVöD kann von dieser Abweichungsmöglichkeit unter der Voraussetzung dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe durch Dienst-/Betriebsvereinbarungen allgemein Gebrauch gemacht werden (vgl. § 6 Abs. 4 TVöD).
Die Verkürzung der Ruhezeiten darf nicht dazu führen, dass die zulässigen Höchstarbeitszeiten des § 3 überschritten werden.
Bei der Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus muss in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden, § 7 Abs. 9. Diese Ruhezeit ist nicht verkürzbar.
Und wenn jemand oder mehrere nachts erreichbar sein müssen, dann hat sich das auch nach geltender Tariflage auf eurem Zeit- und/oder Girokonto wiederzufinden. Ich finde es ein Unding, dass diese Prozesse bei deinem Arbeitgeber offensichtlich nicht durch Arbeitsanweisungen, Betriebsvereinbarungen oder was auch immer standardisiert sind. Dieses Ausnutzen von Mitarbeitern im Gesundheitssystem und speziell in der Pflege ist unerträglich.