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[NW] Altersgeld
Rentenonkel:
Hier muss man klar die Gewaltenteilung beachten.
Der Dienstherr als Teil der Exekutive muss sich zunächst an die Vorgaben des Gesetzgebers halten. Da nach der derzeitigen Rechtslage ein freiwillig aus dem Dienst ausscheidender Beamter in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern ist, müsste man diese Vorgehensweise rügen und einen Antrag auf Altersgeld stellen. In Ermangelung einer Rechtsgrundlage würde dieser Antrag dann voraussichtlich abgelehnt, so dass einem dann der Rechtsweg offen steht.
Aufgrund der eindeutigen, bisherigen Rechtsprechung würde dann das Gericht feststellen, dass das Land NRW ein entsprechendes Gesetz auf den Weg hätte bringen müssen, in dem es das Altersgeld regelt, und in Ermangelung dessen diese Vorgehensweise mit dem Europarecht nicht vereinbar ist. Damit kann das Gericht jedoch nur ein Fehlverhalten feststellen, nicht aber den Dienstherrn zwingen, die Nachversicherung rückgängig zu machen.
Damit hat man zunächst erst einmal ein Urteil zu seinen Gunsten, allerdings ist die Nachversicherung durchgeführt und kann auch nicht rückgängig gemacht werden. Somit entsteht erst einmal ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Dienstherrn dem Grunde nach.
Über die Höhe muss dann erneut vor Gericht gestritten werden, sobald der Versorgungsfall tatsächlich eintritt. Aus der Nachversicherung entsteht dann ja auf jeden Fall ein Anspruch auf gesetzliche Rente. Dabei müssen dann verschiedene Probeberechnungen eingeholt werden.
a) Wie hoch wäre die gesetzliche Versorgung ohne die Nachversicherung?
b) Besteht ohne die Nachversicherung überhaupt ein Anspruch auf Rente oder hätte die Rente erst später oder vielleicht auch gar nicht gezahlt werden können?
c) Wie hoch wäre das Altersgeld, wenn es eine europarechtskonforme, gesetzliche Grundlage dafür geben würde?
d) Gibt es überhaupt einen finanziellen Nachteil und wenn ja, wie hoch ist dieser?
Ob das LBV diesen etwaigen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch dann in Form einer zusätzlichen Leibrente oder einer Abfindung ausgleichen wird, ist derzeit offen, weil nach meiner Kenntnis bisher noch bei keinem Betroffenen der Versorgungsfall eingetreten ist.
Die Durchsetzung dieser möglichen Ansprüche muss also in mehreren Schritten und möglicherweise auch durch mehrere Instanzen erfolgen und birgt ein nicht zu unterschätzendes, finanzielles Risiko. Wenn am Ende festgestellt würde, es gibt (noch) keinen finanziellen Schaden, würde man die zweite Klage im Versorgungsfall verlieren.
Soweit es die Krankenversicherung betrifft, würde man beim Altersgeld
a) als privat Versicherter keinen Zuschuss erhalten und
b) als gesetzlich Versicherter volle Beiträge zahlen müssen
während man bei der gesetzlichen Rente
a) als privat Versicherte einen Zuschuss in Höhe des fiktiven Arbeitgeberanteils zusätzlich zur Rente bekommen würde und
b) als gesetzlich Versicherter nur anteilige Beiträge zahlen müsste.
Auch dadurch kann sich das Delta zwischen gesetzlicher Rente und Altersgeld weiter verkleinern.
photosynthese:
Alles klar, danke für die Klarstellung!
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