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TV-Autobahn, Kündigung in der Probezeit
Casa:
Ich sehe die Sache wie TVOEDAnwender.
Aber nur weil ein Jurist oder Sonstwer nicht alles weiß, ist er nicht direkt ein schlechter Jurist.
Richtig ist, die Kündigung muss innerhalb der Probezeit erfolgen. Anknüpfungshandlung für den Fristlauf ist in § 34 Abs. 1 TV-A und auch in § 622 Abs. 3 BGB die Kündigungshandlung während der laufenden Probezeit.
In § 34 Abs. 1 TV-A beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsschluss. Es besteht also 1. eine Dauer der Kündigungsfrist und 2. ein Wirksamkeitszeitpunkt der Kündigung. Dauer und Wirksamkeitszeitpunkt müssen eingehalten werden.
Für die geneigten Personaler unter uns noch Folgendes. Die Kündigugnsfristen und der Endzeitpunkt sind Mindestanforderungen. Möglich ist es daher auch, die Kündigung zum Ende der Probezeit auszusprechen und eine Frist von bspw. 6 Wochen zum Monatsende auszusprechen. Für den Fall hier hätte eine Kündigung bis Ende August augesprochen werden müssen. Die Kündigung - nicht zu verwechseln mit der Kündigungshandlung - wäre mit Ablauf des September und unter Wahrung der 2-Wochen-Frist wirksam geworden. Die Wirksamkeit hätte aber auch auf den Ablauf des Monats Oktober oder November datiert werden können.
In dem Zuge kann dem AN eröffnet werden, dass es nunmehr seine letzte Chance ist sich zu beweisen und ihm bei entsprechender Leistung eine Rücknahme der Kündigung in Aussicht stellen.
Ist dieses Vorgehen unfair? Im ersten Moment scheint es so. Die Alternative wäre aber die Kündigung zum Ablauf des September. Das Beispiel und die Aussage stammen von RAin Frau Christina Linke in ihrem social media Kanal. Dem kann ich mich anschließen.
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