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Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL

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Warzenharry:
Moin liebes Forum,

ich hätte mal eine Fachfrage:

Ein Beamter soll zum 01.01. BaL ernannt werden, befindet sich aber um diesen Zeitraum im Urlaub oder Krankenstand.

Verlängert sich die Probezeit / der Status eines BaP automatisch bis zur annahme der Urkaunde BaL oder handelt es ssich bei der Ernennung zum BaL um eine Wirkungsernennung? Sprich ändert sich der Status des Beamten dann automatisch zum BaL?

Wo genau kann ich das nachlesen? In der BLV und dem BeamtStG konnte ich dazu nichts finden.

Grüße

Gewerbler:
Schau mal in § 8 BeamtStG...

Abs. 1 Nr. 2 "Einer Ernennung bedarf es zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art"

und Abs. 2 "Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. [...]"

Ergo: Man muss die Urkunde in Empfang nehmen. Diese wird mit Empfang wirksam, sofern nicht ein in der Zukunft liegendes Datum genannt ist. Rückwirkend ist durch Abs. 4 ausgeschlossen.

Man bleibt also BaP, bis man die Urkunde in der Hand hat.

Edit: Es macht aber ja im Normalfall keinen Unterschied, zumindest nicht finanziell oder so - wenn man nicht gleichzeitig befördert werden soll. Was jetzt für den Fall der Fälle wäre, wenn man wirklich an den maximal zulässigen 5 Jahren Probezeit kratzt, weiß ich nicht.

PolareuD:
Die Aushändigung der Urkunde kann auch im Vorfeld geschehen, also z.B. am 20.12.24. In der Urkunde steht dann trotzdem sinngemäß: „Ernennung zum 01.01.25 zum BaL“.

Warzenharry:

--- Zitat von: Gewerbler am 21.08.2024 08:28 ---Schau mal in § 8 BeamtStG...

Abs. 1 Nr. 2 "Einer Ernennung bedarf es zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art"

und Abs. 2 "Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. [...]"

Ergo: Man muss die Urkunde in Empfang nehmen. Diese wird mit Empfang wirksam, sofern nicht ein in der Zukunft liegendes Datum genannt ist. Rückwirkend ist durch Abs. 4 ausgeschlossen.

Man bleibt also BaP, bis man die Urkunde in der Hand hat.

Edit: Es macht aber ja im Normalfall keinen Unterschied, zumindest nicht finanziell oder so - wenn man nicht gleichzeitig befördert werden soll. Was jetzt für den Fall der Fälle wäre, wenn man wirklich an den maximal zulässigen 5 Jahren Probezeit kratzt, weiß ich nicht.

--- End quote ---

Heißt also in der Folge, wird eine Ernennung nicht zeitgerecht geplant, gerade über die Jahreswechsel oder Sommer"pausen", kann es passieren, dass ein Beamter auf Probe zu dem vorgsehenen Termin nicht ernannt werden kann, dann unglücklicherweise einen Unfall der eine DU / den Tod zur Folge hat, als BaP raus geht?

Wie sieht es denn dann bei einer anzunehmenden DU aus, wenn der Beamte unverschuldeterweise noch immer BaP ist?

Warzenharry:

--- Zitat von: PolareuD am 21.08.2024 08:52 ---Die Aushändigung der Urkunde kann auch im Vorfeld geschehen, also z.B. am 20.12.24. In der Urkunde steht dann trotzdem sinngemäß: „Ernennung zum 01.01.25 zum BaL“.

--- End quote ---

Das ist mir schon klar, aber wie sieht die Rechtslage aus, wenn das o.g. eintritt, weil Ernennungsbehörde / die eigenen Dienststelle gepennt hat?

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