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Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
EiTee:
Wenn die 5 Jahre dienst noch nicht gleistet wurden, spielt es keine Rolle, ob der Beamte BaP oder BaL ist.
Warzenharry:
--- Zitat von: EiTee am 21.08.2024 09:01 ---Wenn die 5 Jahre dienst noch nicht gleistet wurden, spielt es keine Rolle, ob der Beamte BaP oder BaL ist.
--- End quote ---
Und wenn die 5 Jahre (# anerkennungsfähige Vordienstzeit) schon geleistet wurden?
Organisator:
--- Zitat von: Warzenharry am 21.08.2024 08:57 ---Heißt also in der Folge, wird eine Ernennung nicht zeitgerecht geplant, gerade über die Jahreswechsel oder Sommer"pausen", kann es passieren, dass ein Beamter auf Probe zu dem vorgsehenen Termin nicht ernannt werden kann, dann unglücklicherweise einen Unfall der eine DU / den Tod zur Folge hat, als BaP raus geht?
Wie sieht es denn dann bei einer anzunehmenden DU aus, wenn der Beamte unverschuldeterweise noch immer BaP ist?
--- End quote ---
ja und ganz genau so.
Die Ernennung erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem die Urkunde ausgehändigt wird. Da kein Anspruch auf Ernennung besteht, wäre ein wie von dir beschriebenes Verhalten des Dienstherrn unglücklich, aber würde keine darüber hinausgehenden Ansprüche begründen.
Organisator:
--- Zitat von: Warzenharry am 21.08.2024 09:21 ---
--- Zitat von: EiTee am 21.08.2024 09:01 ---Wenn die 5 Jahre dienst noch nicht gleistet wurden, spielt es keine Rolle, ob der Beamte BaP oder BaL ist.
--- End quote ---
Und wenn die 5 Jahre (# anerkennungsfähige Vordienstzeit) schon geleistet wurden?
--- End quote ---
Auch kein Unterschied: Keine Aushändigung = keine Ernennung (auf Lebenszeit)
Warzenharry:
--- Zitat von: Organisator am 21.08.2024 09:22 ---
--- Zitat von: Warzenharry am 21.08.2024 08:57 ---Heißt also in der Folge, wird eine Ernennung nicht zeitgerecht geplant, gerade über die Jahreswechsel oder Sommer"pausen", kann es passieren, dass ein Beamter auf Probe zu dem vorgsehenen Termin nicht ernannt werden kann, dann unglücklicherweise einen Unfall der eine DU / den Tod zur Folge hat, als BaP raus geht?
Wie sieht es denn dann bei einer anzunehmenden DU aus, wenn der Beamte unverschuldeterweise noch immer BaP ist?
--- End quote ---
ja und ganz genau so.
Die Ernennung erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem die Urkunde ausgehändigt wird. Da kein Anspruch auf Ernennung besteht, wäre ein wie von dir beschriebenes Verhalten des Dienstherrn unglücklich, aber würde keine darüber hinausgehenden Ansprüche begründen.
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Was hat der Anspruch damit zu tun? Mit ausbleiben einer beabsichtigten Verlängerung der Probezeit, aus der man ggf. mangelnde Bewährung, und damit auch Eignung ableiten könnte, sowie der Ausstellung einer Ernennungsurkunde kann man doch nicht auf den nicht vorhandenen Anspruch abstellen, da die Absicht des Dienstherren, den Beamten zu ernennen ganz klar zu erkennen war. Mit Austellung der Ernennungsurkunde hat der Beamte m.M.n. sehr wohl einen Anspruch, nämlich den, dass die Ernennung vollzogen wird. Unterbleibt dies ohne rechtlichen Grund, muss sich doch in der Folge auch eine Schadlosstellung durchsetzen lassen. :o
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