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Entwurf zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG

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xyz123:

--- Zitat von: xap am 30.08.2024 15:53 ---
--- Zitat von: BalBund am 30.08.2024 13:49 ---@Knecht: Nach herrschender Meinung der Hausjuristen, also derjenigen die das ganze der Hausspitze verkaufen müssen, hat Bayern da einen smarten Weg gefunden gegen den "erst einmal jemand erfolgreich klagen muss". 

Ob Beamte verfassungsrechtlich eine Ewigkeitsgarantie auf Alimentation ohne Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Partner haben ist zumindest strittig, die althergebrachten Grundsätze und ein etwaiger Vertrauensschutz all derjenigen die hier unter diesen Bedingungen ins Beamtentum eingestiegen sind beißen sich hier mit einer sicherlich im Grunde notwendigen Fortentwicklung des Berufsbeamten.

Die breite Masse wird überdies nicht unzufrieden sein, ich hab es schon ein paar Mal hier dargestellt, die Zahl der aktiv gegen die Besoldung vorgehenden Beamten liegt im niedrigen, einstelligen Prozentbereich, die der unzufriedenen, die sich zumindest in Ansätzen in die Rechtslage eingearbeitet haben bundesweit unter 10%. Alle anderen murren vielleicht ob der gestiegenen Kosten, aber 90% der Herde in Bund wie Ländern ist zufrieden.

--- End quote ---

Was daran smart sein soll wird wohl ein ewiges Geheimnis des Verfassers bleiben. Es ist vor allem eine „Lösung“, die man abgeschrieben hat. Daran ist also innerhalb des BMI gar nichts smart sondert ein deutlicher Hinweis auf fehlende Fantasie. In der Schule würde vermutlich auch niemand als Smart bezeichnet werden, wenn man bei anderen abschreibt und dann noch dabei erwischt wird.

Ansonsten wünsche ich xyz viel Erfolg bei seinem Vorhaben auch wenn die Erfolgsaussichten wohl begrenzt sein werden. Ein Tipp: einige Personen lassen sich ziemlich sicher anhand des alten kursierenden Entwurfs ermitteln, ganz ohne IFG Anfrage.

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Vielen Dank, ja wir konnten einige Personen anhand älterer Entwürfe bereits ermitteln, falls du das meinst.

PolareuD:
Mit Smart ist bestimmt nur gemeint, dass man dadurch nochmal mindestens 6-10 Zeit rausschlägt bis es richtig teuer wird. Schließlich gibt es zum Mehrverdienermodell keine dedizierte Rechtsprechung des BVerfG.

bebolus:
In meiner Wahrnehmung wäre es insgesamt klüger einfach eine an die Realität angepasste Ämterneubewertung vorzunehmen und anschließend dann noch eine vergleichsweise moderate Zulage für hochpreisige Regionen einzuführen.

In meiner Welt sollte sich nach wie vor der wesentliche Besoldungsbestandteil aus dem Amt ergeben. Hier stelle ich seit Jahren fest, dass viele Beamte trotz unterschiedlicher Ämter bzw. sogar Laufbahnübergreifend, vielleicht bis auf Feinheiten, irgendwie das Gleiche machen. Allerdings stelle ich z.B. im mD fest, dass vor 20 Jahren ein A9m noch Dienstpläne für bis zu 10 Leuten zu verantworten hatte und heute A9m 50% der Stellen im mD sind.

Ich kann mir mittelfristig in meiner Behörde z.B. Bündelungen im mD nach A8-A9 (mit Eingangsamt A8/1) und A10m/A11m, sowie im gD A10g/A12 (mit Eingangsamt A10/1) und A13/A14 vorstellen. Dazu einen an den DIENSTORT gebundenen Zuschlag in drei Stufen (allerdings nicht angelehnt an die Mietstufen, sondern eher nach Metropolregion, Stadt und Kaff..). Und dazu, um insgesamt dem höheren Mietpreisniveau zu reagieren, einen höheren Familienzuschlag für Kinder.

Das kann man sukzessive innerhalb von 24 Monaten ohen nennenswerte Beachtung der Medienlandschaft durchziehen.

emdy:
Spannend, was dieses Thema alles für Blüten treibt.

@xyz123: Geile Aktion. Ich fände es wünschenswert, wenn unsere Rechtsordnung einen solchen Durchgriff auf die handelnden Personen ermöglichte. Neulich ist ja erst eine KZ-Sekretärin verurteilt worden. Beamte haben den Job, den Rechtsstaat wo nötig gerade auch gegen jede auf Zeit gewählte Regierung zu verteidigen. Das findet sich ja auch in den Urteilsbegründungen des BVerfG wieder.

@BalBund: Mit den jüngsten Darstellungen haben Sie den schmalen Grat zwischen Information und Desinformation Richtung Desinformation verlassen. Ich denke, das wissen Sie. Sie suggerieren, das BMI bewegte sich mit dem neuen Entwurf in einer Grauzone, die durch weitere Rechtsprechung aufgeklärt werden müsse. Das ist völlige Realitätsverweigerung. 52 Vorlagebeschlüsse der Verwaltungsgerichtsbarkeit sprechen eine klare Sprache.

@bebolus: Ich sehe keinen Bedarf an einer "an die Realität angepassten" Ämterneubewertung. Was sollte das sein? Dass alle das Gleiche machen ist wohl (wo es so ist) Leitungsversagen. Ansonsten hat sich in der "Realität" hauptsächlich geändert, dass sich ein A13er in Metropolregionen kaum noch ein Haus leisten kann (jedenfalls ohne 3-4 Kinder). Da brauche ich keine Ämterneubewertung sondern mehr Grundgehalt/einen satten Ortszuschlag. Oder haben die Personen plötzlich Tätigkeiten, die mit weniger Verantwortung verbunden sind?

SwenTanortsch:

--- Zitat von: BalBund am 30.08.2024 13:49 ---

Ob Beamte verfassungsrechtlich eine Ewigkeitsgarantie auf Alimentation ohne Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Partner haben ist zumindest strittig, die althergebrachten Grundsätze und ein etwaiger Vertrauensschutz all derjenigen die hier unter diesen Bedingungen ins Beamtentum eingestiegen sind beißen sich hier mit einer sicherlich im Grunde notwendigen Fortentwicklung des Berufsbeamten.

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Danke für Deie Info, Bal, die die Problematik in den Dienstrechtsministerien offenbart: Denn die verfassungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ist auch hier eineutig und wird sich zukünftig nicht ändern: Das Leitbild "Alleinverdienermodell" ist verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben und kann deshalb vom Besoldungsgesetzgeber jederzeit geändert werden, wie das hinsichtlich der vierköpfigen Beamtenfamilie Brandenburg und Rheinland-Pfalz in der Vergangenheit getan haben, ohne dass diese Veränderung zur Vermutung Anlass geben könnte, dass die von ihnen an jenem Leitbilid ausgerichteten Regelungen ursprünglich von ihrer Form und Höhe verfassungswidrig sein könnten. Es ist der Politik folglich erlaubt, entsprechend neue Leitbilider in ihre Besoldungsgesetzgebung einzufügen und ihre Regelung der Gesetzeslage an ihnen auszurichten, sie also zur ihrer Begründung sachlich heranzuziehen. Denn die soziale Wirklichkeit ist eindeutig: Das Doppelverdienermodell spielt heute eine wichtige Rolle in der Gesellschaft.

Festgeschrieben ist aber bis auf Weiteres verfassungsrechtlich der aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung abgeleitete Kontrollmaßstab des "Alleinverdienermodells", der besagt, dass die Verwaltungsgerichte sich gezwungen sehen, anhand dieser Bezugsgröße, die hier also im gerichtlichen Kontrollverfahren nicht als politisches Leitbild heranzuziehen ist, die Grenze zur Unteralimentation zu bemessen.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat also in entsprechenden Verfahren zu kontrollieren, ob die Mindestalimentation, die anhand des alleinverdienenden verheirateten Beamten mit zwei Kindern zu bemessen ist, vom Besoldungsgesetzgeber garantiert wird. Wird sie unterschritten, ist die von diesem Unterschreiten unmittelbar betroffene Alimentation der jeweiligen Beamten evident unzureichend und stellt sich so als verfassungswidrig dar.

Entsprechend ist das zu lesen, was ich ab der Seite 14 meiner Betrachtung ausgeführt habe.

Da nun die Besoldungsgesetzgeber neue politische Leitbilder mit zwei zum Familieneinkommen beitragenden Verdienern erstellen, sehen sie sich weiterhin veranlasst, in ihrer Prüfung zur Begründung ihrer Gesetzgebung den Blick der Verwaltungsgerichtsbarkeit einzunehmen. Darüber hinaus verfügen sie - anders als die Verwaltungsgerichtsbarkeit - über das Recht, einen anderen Prüfungsmaßstab zur Überporüfung ihrer in Form und Höhe zu betrachtenden Besoldungsgesetzgebung heranzuziehen. Dieser Prüfungsmaßstab müsste dann in der gerichtlichen Kontrolle betrachtet werden. Allerdings hat einen solchen Prüfungsmaßstab bislang kein Besoldungsgesetzgeber entwickelt, sodass es verfassungsrechtlich weiterhin keine Diskussion geben kann, dass das Bundesverfassungsgericht einen anderen Kontrollmaßstab seiner Rechtsprechung zugrundelegen könnte, da es ja gar keinen Prüfungsmaßstab vorfinden wird, wenn dann in nächster Zeit die ab 2022 auf Basis des Leitbilids des Doppelverdienermodells erstellten neuen Strukturen und Höhen der Beamtenbesoldung von den Verwaltungsgerichten geprüft werden werden und die Verwaltungsgerichte also zu dem Schluss kommen werden, dass das Mindestabstandsgebot in diesen Gesetzen von seiner Höhe her in Gestalt der unmittelbar von diesen Regelungen betroffenen Beamten sich als verletzt zeigt.

In den Dienstrechtsministerien werden genau solche Diskussionen, wie Du sie beschreibst, Bal, stattfinden. Allerdings haben sie keine sachliche Relevanz, da die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin eindeutig ist. Wollte man als Besoldungsgesetzgeber darauf hinwirken, dass sich das Bundesverfassungsgericht veranlasst sehen könnte, seine regelmäßige Rechtsprechung zu verändern, müsste man zunächst einmal sachliche Argumente dafür ins Feld führen. Das "Leitbild" Doppelverdienermodell ist dafür gänzlich ungeeignet, da es aus sich allein keine Betrachtung eines zweiten Einkommens in der gesetzgeberischen Prüfung des Mindestabstandsgebots zulässt.

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