Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Entwurf zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG
bebolus:
--- Zitat von: Alexander79 am 31.08.2024 17:43 ---Immer wieder lesenswert... Danke dafür Swen.
Ich persönlich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen das dieses Doppelverdienermodell in der Form durchgehen kann.
Dies könnte sonst zur Folge haben, das der Bund die Besoldungen nie mehr erhöhen müsste, mit der Begründung die Frau hat ja eine Gehaltserhöhung bekommen.
--- End quote ---
Naja, es gibt ja noch ledige Beamtinnen, die ohne Einkommen eines fiktiven, diversen Ehefrau:in auch Anspruch auf Besoldungserhöhung haben.
SwenTanortsch:
--- Zitat von: Alexander79 am 31.08.2024 17:43 ---Immer wieder lesenswert... Danke dafür Swen.
Ich persönlich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen das dieses Doppelverdienermodell in der Form durchgehen kann.
Dies könnte sonst zur Folge haben, das der Bund die Besoldungen nie mehr erhöhen müsste, mit der Begründung die Frau hat ja eine Gehaltserhöhung bekommen.
--- End quote ---
Gern geschehen, Alexander.
Letztlich sehe ich keine Möglichkeit für Besoldungsgesetzgeber, Einkünfte Dritter, die sich in keinem uunmittelbaren Dienstverhältnis zu ihnen befinden, zu betrachten. Insofern bleiben letztlich nur drei prinzipielle Möglichkeiten:
1. Die Besoldungsgesetzgeber erstellen weiterhin keine sachgerechten Kontrollmaßstäbe zu Betrachtung des von ihnen ihrer Besoldungsgesetzgebung zugrunde gelegten Doppelverdienermodells, sodass sich an dem, was ich gerade beschrieben habe, nichts ändert.
2. Sie erstellen einen nicht sachgerechten Kontrollmaßstab zur Prüfung des von ihnen ihrer Besoldungsgesetzgebung zugrunde gelegten Doppelverdienermodells, was prinzipiell zu ebenfalls dem führt, was ich gerade geschrieben habe.
3. Sie erstellen einen sachgerechten Kontrollmaßstab zur Prüfung des von ihnen ihrer Besoldungsgesetzgebung zugrunde gelegten Doppelverdienermodells, sodass sie das bereits entsprechend betrachtete Doppelverdienermodell so in Form und Höhe nicht mehr vollziehen können, sondern allenfalls zu Ergebnissen gelangen, wie sie Brandenburg und Rheinland-Pfalz in den 2010er Jahren betrachtet haben.
Eine Betrachtung der Einkünfte von Ehepartnern, die sich in keinem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Dienstherrn befinden, zur Beachtung des Mindestabstandsgebots lässt sich allein schon nicht vor Art. 6 Abs. 1 GG als auch nicht vor Art. 14 Abs. 1 GG sachlich begründen, was auch allen in den Dienstrechtsministerien mit der Besoldungsgesetzgebung beschäftigten Juristen klar ist, weshalb sich bislang auch keiner von ihnen an die Entwicklung eines entsprechenden Kontrollmaßstabs herangemacht hat. Denn entweder wird man an diesem Maßstab sachlich scheitern, sodass man ihn gar nicht erst zu erstellen versuchen müsste, oder man wird ihn - was recht leicht ist - sachlich erstellen können, dann wird man an ihm allerdings nicht mehr die Einkünfte von Ehepartnern von Beamten zur Beachtung des Mindestabstandsgebots heranziehen können.
jebehh:
--- Zitat von: Alexander79 am 31.08.2024 15:09 ---
--- Zitat von: jebehh am 31.08.2024 15:01 ---- 1200,00€ (große Anwartschaft + Pflegeversicherung im Jahresdurchschnitt)
Dies ergibt eine Nettobesoldung von 47075,07€. Die Mindestbesoldung auf Seite 62 des Entwurfs wird daher um 927,2€ verfehlt.
--- End quote ---
Die Frage ist...
Darf die große Anwartschaftversicherung hier überhaupt angerechnet werden?
--- End quote ---
Ich behaupte mal steil ja, jedoch weiß ich es nicht konkret. Ich leite es zumindest auch vom Referentenentwurf ab, da dort auch keine PKV Basisabsicherung angesetzt worden ist.
Gegenfrage: Warum sollte keine große Anwartschaftsversicherung angerechnet werden?
Kemar:
Weil eine Anwartschaft eine zusätzlich freiwillig abgeschlossene Leistung der KV ist.
A9A10A11A12A13:
--- Zitat von: emdy am 30.08.2024 21:36 --- [...] 52 Vorlagebeschlüsse der Verwaltungsgerichtsbarkeit sprechen eine klare Sprache. [...]
--- End quote ---
Welche genau 52 Vorlagebeschlüsse sind denn zu diesem Thema gemeint?
Wenn man in der Entscheidungsdatenbank des BVerfG das Stichwort "Bundesbesoldung" vorgibt werden ca. 28 "Treffer" ausgewiesen, wenn man es auf "Besoldung" erweitert sind es ca. 59 Vorlagebeschlüsse mit Aktenzeichenjahrgänge 1991-2018.
Augenscheinlich hat U. M. eine Challenge ins Leben gerufen, den Klassiker Beamten-Mikado (wer sich zuerst bewegt, verliert) in der Abwandlung als "Maidowski-Mikado"
Er schafft es die Anzahl derzeit abhängender Normenkontrollverfahren zu besoldungsrechtlichen Verfahren über die Anzahl der letztentschiedenen Verfahren der letzten 33 Jahre ansteigen zu lassen.
Derzeit hat er mit 58 offengelassenen Verfahren (Aktenzeichenjahrgänge 2016-2024, Stand Mitte August 24) also fast? die Anzahl der bereits entschiedenen Vorlagen übertroffen und damit seine "Maidowski-Mikado-Challenge" gewonnen. (Wobei ja ein Teil durch zwischenzeitliche Umverteilung bereits auf wöckeligen Beinen steht)
AZJahr Anzahl
16 5
17 11
18 12
19 6
20 5
21 4
22 4
23 7
24 4
Summe 58:
Begleitende Stimmungsmusik a la Tony Marschall könnte in Liedzeilen abgewandelt lauten:
"Einer geht noch
einer geht noch rein .. in die Liste
Einer geht noch
einer geht noch rein .. in die Liste
Einer geht noch
einer geht noch rein .. in die Liste
Einer geht noch
einer geht noch rein .. in die Liste
...
Von den Leuten hat keiner gelacht
die sitzen nur so 'rum.
...
"Einer geht noch
einer geht noch rein .. in die "Kurz"übersicht
Einer geht noch
einer geht noch rein .. in die "Kurz"übersicht
Einer geht noch
einer geht noch rein .. in die "Kurz"übersicht
Einer geht noch
einer geht noch rein ..
Schöner Maid…hast du heut für mich Zeit?
Ho-ja, ho-ja, ho
Wer weiß wie lange das noch geht
Ho-ja, ho-ja, ho
Kommen wir nicht mehr zusammen vielleicht
Ho-ja, ho-ja, ho
Ist es schon morgen viel zu spät
Ho-ja, ho-ja, ho
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version