Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Rufbereitschaft - Gleichstellung von Abschlüssen/Ausbildung
Moonrise:
Hallo,
ich habe eine Frage zum Thema Rufbereitschaft. Ich bin vor einiger Zeit dazu verpflichtet worden ( wir hatten eine freiwillige Bereitschaft).
Voraussetzungen für die RB sind u.a. lt. Dienstanweisung:
- Alle Angestellte ab EG 9 auf Anordnung. Teilnehmer, die keine Verwaltungsausbildung haben müssen noch entsprechende Seminare besuchen.
Diese Dienstanweisung ist mittels „Rundschreiben; keine DV“ dahingehend konkretisiert worden, dass
- mindestens EG 9b vorliegen muss
- Vorliegen einer Verwaltungsausbildung
Also alle ab EG 9b mit Verwaltungsausbildung sind verpflichtet worden. Wohingegen alle ab EG 9b ohne Verwaltungsausbildung nicht verpflichtet worden sind.
Nun liegt hier mein Problem.
Ich habe keine Verwaltungsausbildung. Ich habe an einer „normalen“ Hochschule studiert. Mein Abschluss nennt sich aber Bachelor of Laws. Genauso wie der Abschluss gehobener Dienst Verwaltungsausbildung. Aus diesem Grunde wurde ich zur RB herangezogen. Weil mein Abschluss gleich lautet.
Meines Erachtens ist das nicht korrekt. Man kann doch den Fakt nicht ignorieren, dass ich keine Verwaltungsausbildung habe (wenn man dieses Kriterium heranzieht) und dann nur auf den Titel abstellt.
Ich sehe das so: Entweder sind alle ab EG 9b zur RB verpflichtet (auch ohne Verwaltungsausbildung, wie es auch die DV vorsieht; dann sind wir nämlich auch mehr) oder eben nur die Leute ab EG 9 mit Verwaltungsausbildung. Dann aber wirklich die Ausbildung und nicht nur der Titel.
AG zeigt sich aktuell wenig einsichtig. Kann man meiner Argumentation folgen? Wenn ja, mit was kann ich das untermauern?
VG und Danke.
MoinMoin:
Theoretisch kann sich der AG doch beliebig die Leute raussuchen, die RB machen.
Und wenn er flugs jetzt seine Anweisung, die fast schon sachgerecht klingt, um deine Ausbildung erweitert, dann ist das ärgerlich für dich und du musst auf Teilzeit gehen um da rauszukommen.
Moonrise:
Ich arbeite schon Teilzeit. Nur Teilzeitkräfte mit einem Stundenumfang weniger als 0.5 sind ausgenommen.
Mir geht es darum, dass entweder alle ab einer bestimmten Entgeltgruppe verpflichtet werden, oder aber eben alle ab einer bestimmten Entgeltgruppe mit Verwaltungsausbildung.
Aber doch nicht als Voraussetzung u.a. eine Verwaltungsausbildung fordern und dann trotzdem Leute ohne VA heranziehen, nur weil der Abschluss gleich lautet?
Als entweder mit VA und dann aber auch nur die, die auch eine VA haben. Oder eben ohne VA. Dann sind aber mehr betroffen, was die Arbeit dann wieder auf mehr Leute verteilt. Auch gut.
So meinte ich das.
Hinsichtlich der Teilzeit finde ich auch, dass hier eine Ungleichbehandlung vorliegt. Kann ich das einfach ab einem bestimmten Stundenumfang ausschließen? Ist ja auch irgendwie den anderen TZ Kräften ggü. nicht in Ordnung...
MaLa:
Teilzeitkräfte können auch mit einem Arbeitsumfang von 38,5Wh nicht dazu herangezogen werden, sofern es nicht einzelvertraglich geregelt ist.
Siehe §6 Abs.5
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not-
wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-,
Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re-
gelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft,
Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
Gilt also Arbeitsvertrag durchblättern.
Der Rest läuft unter Direktionsrecht.
Moonrise:
Ja, aber ich habe eigentlich einen VZ-AV. da gibts ja diesen Passus mit Rufbereitschaft etc. Ich habe ja lediglich meine Stunden für einen gewissen zeitraum reduziert. Der Rest gilt doch dann weiter, oder?
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
Go to full version