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Rufbereitschaft - Gleichstellung von Abschlüssen/Ausbildung
MaLa:
Sofern im VZ-AV ein Pasus drin ist, das man zu Bereitschaftsdiensten verpflichtet ist, hebt die Zusatzvereinbarung zur Teilzeit dieses nicht auf und man ist zu Bereitschaftsdiensten verpflichtet.
Wobei das in VZ-AV eigentlich schon doppelt gemoppelt ist, da man schon über den TV verpflicht gewesen ist.
Im übrigen finde ich es keine Ungleichbehandlung wenn TZ-Kräfte <0,5 von den RB ausgeschlossen sind. Sie müssten die gleiche Zeit RB leisten wie VZ-Kräfte, bei halber WAZ.
Moonrise:
Mir geht es um die Abschlüsse.
Als Voraussetzung für RB wird eine Verwaltungsausbildung gefordert. Diese habe ich nicht. Da aber mein Abschluss gleich benannt ist wie der für den gehobenen Dienst (Bachelor of Laws) hat man mich trotzdem herangezogen obwohl ich auf dem Papier die Voraussetzungen nicht erfülle. Es wird aber einfach auf die Bezeichnung des Abschlusses abgestellt, obwohl es offensichtlich keine VA ist.
Ist das so korrekt?
MaLa:
Das musst du hier wohl eher deinen Betriebs-/Personalrat fragen.
Im übrigen gibt es keinen gehobenen Dienst im TVöD, das ist ein Begriff aus dem Bereich der Beamtenlaufbahn.
Sjuda:
--- Zitat von: Moonrise am 22.08.2024 10:59 ---(...)
AG zeigt sich aktuell wenig einsichtig. Kann man meiner Argumentation folgen? Wenn ja, mit was kann ich das untermauern?
VG und Danke.
--- End quote ---
Sinn und Zweck der Regelung ist letztlich, zur Ausübung des Rufbereitschaftsdienstes Personal heranzuziehen, das über die zur Aufgabenerfüllung erforderliche Qualifikation verfügt.
Naheliegenderweise bezieht man sich auf Mitarbeiter mit einer "Verwaltungsausbildung", da unterstellt werden kann, dass diese zur Erledigung der im Zusammenhang mit einem Rufbereitschaftsdienst üblicherweise anfallenden Aufgaben aufgrund ihrer breitgefächerten rechtlichen Ausbildung am besten geeignet sind. Über einzelne Teilaspekte (z.B. Psychisch-Kranken-Gesetze) lässt sich natürlich streiten.
Vor diesem Hintergrund jedenfalls liegt es nahe, nicht auf die Bezeichnung einer Ausbildung oder eines Abschlusses, sondern auf die vermittelten Inhalte abzustellen.
Im konkreten Fall halte ich es jedoch nicht für völlig abwegig, dass der Arbeitgeber auch nach einer Auseinandersetzung mit den Ausbildungsinhalten des in Rede stehenden Bachelor of Laws zu keinem anderen Ergebnis kommt. Eine Vergleichbarkeit mit Verwaltungsausbildungen ist für mich in diesem Kontext jedenfalls durchaus gegeben.
MoinMoin:
--- Zitat von: MaLa am 22.08.2024 12:36 ---Sofern im VZ-AV ein Pasus drin ist, das man zu Bereitschaftsdiensten verpflichtet ist, hebt die Zusatzvereinbarung zur Teilzeit dieses nicht auf und man ist zu Bereitschaftsdiensten verpflichtet.
Wobei das in VZ-AV eigentlich schon doppelt gemoppelt ist, da man schon über den TV verpflicht gewesen ist.
Im übrigen finde ich es keine Ungleichbehandlung wenn TZ-Kräfte <0,5 von den RB ausgeschlossen sind. Sie müssten die gleiche Zeit RB leisten wie VZ-Kräfte, bei halber WAZ.
--- End quote ---
Laut TV ist man in TZ eben nicht verpflichtet. Wenn aber explizit im AV drin steht, dass man verpflichtet (auch in TZ) ist, dann ist man es.
Insofern wäre es eine Überprüfung wert, ob Moonrise als TZ Kraft wirklich verpflichtet ist.
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