Autor Thema: Kündigung  (Read 3624 times)

mimim2828

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Kündigung
« am: 23.08.2024 10:49 »
Hallo zusammen,

nach meiner Ausbildung im öffentlichen Dienst die 3 Jahre lang gedauert hat ( 01.09.2021-18.07.2024) wurde ich übernommen und arbeite ab dem 19.07 als Vollzeitkraft.

Ich habe mich vonaders beworben und sie wollten wissen wie lang die Küdndiungsfrist ist.
Da Probezeit wegfällt, dachte ich mir erst 1 Monat zum Monatsende aber jetzt habe ich gelesen dass sie Betreibzugehörigkeit angerechnet wird von meiner Ausbildung, d.h 6 Wochem zum Schluss eines Kalendervirteljahres.
Wenn ich die neue Beschäftigung am 01.12 aufnehme, wann muss ich dann kündigen?
Danke für die Antwort! :D

MaLa

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Antw:Kündigung
« Antwort #1 am: 23.08.2024 11:00 »
Eine verlassen des AG zum 30.11.2024 gelingt hier nur mittels Aufhebungsvertrag, ansonsten ist eine Kündiigung erst zum Kalendervierteljahr (31.12.2024) möglich.

Hier muss die Kündigung dann bis spätestens 19.11.2024 bei deinem AG angekommen sein.
« Last Edit: 23.08.2024 11:07 von MaLa »

TVOEDAnwender

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Antw:Kündigung
« Antwort #2 am: 23.08.2024 11:02 »
Ausbildungszeiten zählen bei der Beschäftigungszeit nicht mit, sodass die Kündigungsfrist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD gilt:

"Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss."

Das Du keine Probezeit mehr nach der Übernahme hast, hat auf die Kündigungsfrist keine Auswirkungen. Jedoch gilt für Dich schon der allgemeine Kündigungsschutz nach KSchG, da auf die Wartezeit nach § 1 KSchG das Ausbildungsverhältnis "angerechnet" wird. Das wäre aber nur bei arbeitgeberseitiger Kündigung wichtig.

TVOEDAnwender

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Antw:Kündigung
« Antwort #3 am: 23.08.2024 11:19 »
Eine verlassen des AG zum 30.11.2024 gelingt hier nur mittels Aufhebungsvertrag, ansonsten ist eine Kündiigung erst zum Kalendervierteljahr (31.12.2024) möglich.

Hier muss die Kündigung dann bis spätestens 19.11.2024 bei deinem AG angekommen sein.

Wie kommst Du auf das schmale Brett? Die Kündigung zum 30.11. klappt, wenn Sie bis zum 15.11. dem AG zugegangen ist.

VFA West

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« Antwort #4 am: 23.08.2024 12:15 »
Magst du die Jahressonderzahlung nicht mitnehmen? Wenn doch, dann erst zum 31.12. kündigen!

Fragmon

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« Antwort #5 am: 23.08.2024 13:32 »
Das Du keine Probezeit mehr nach der Übernahme hast, hat auf die Kündigungsfrist keine Auswirkungen.

Als Nachtrag zur Klarstellung:

Eine Probezeit hat NIE Auswirkung auf die Kündigungsfrist im TVöD.

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« Antwort #6 am: 23.08.2024 14:51 »
Das Du keine Probezeit mehr nach der Übernahme hast, hat auf die Kündigungsfrist keine Auswirkungen.

Als Nachtrag zur Klarstellung:

Eine Probezeit hat NIE Auswirkung auf die Kündigungsfrist im TVöD.

Bei befristeten Arbeitsverträgen nach § 30 TVöD schon.

Fragmon

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« Antwort #7 am: 26.08.2024 08:00 »
Das Du keine Probezeit mehr nach der Übernahme hast, hat auf die Kündigungsfrist keine Auswirkungen.

Als Nachtrag zur Klarstellung:

Eine Probezeit hat NIE Auswirkung auf die Kündigungsfrist im TVöD.

Stimmt. Spielt der heutzutage aber überhaupt noch eine Rolle. Welche Arbeitsverhältnisse erfüllen diese Regelungen denn noch?
"Für Beschäftigte, auf welche die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten in den Absätzen 2 bis 5"

Bei befristeten Arbeitsverträgen nach § 30 TVöD schon.

TVOEDAnwender

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Antw:Kündigung
« Antwort #8 am: 26.08.2024 08:53 »
Zitat
"Für Beschäftigte, auf welche die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten in den Absätzen 2 bis 5"

Das bedeutet nur, der § 30 gilt nicht für Befristete Verträge mit Arbeitern und nicht in Neufünfland (Beitrittsgebiet, Zone). Für alle anderen gilt er immer noch.

Fragmon

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« Antwort #9 am: 26.08.2024 11:13 »
Sorry für die erneute Nachfrage. Gibt es im TVöD jetzt noch befristete Arbeitsverhältnisse, die als "Arbeiter" geführt werden? Ich dachte die Trennung wurde abgeschafft.

Oder meint der Paragraph, dass wenn der Tarifbeschäftigte mit seiner jetzigen Tätigkeit, damals ein Arbeiter gewesen wäre, er den §30 Abs. 2-5 unterworfen wird?

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« Antwort #10 am: 26.08.2024 11:56 »
Offiziell gibt es keine Arbeiter mehr, die Trennung Angestellte/Arbeiter gibt es seit Einführung TVöD nicht mehr. Jedoch wird im Tarifvertrag an verschiedenen Stellen zwischen Arbeitern und Angestellten noch unterschieden, verklausuliert durch Formulierungen die Bezugnahme auf die Rentenversicherungen der Angestellten bzw. Arbeiter (schau mal in § 38 Abs. 5 TVöD-AT) nehmen. Der § 30 schließt die Arbeiter und die Ostdeutschen aus und gilt somit tatsächlich nur für Angestellte (also Beschäftigte, die jetzt für Tätigkeiten eingestellt werden, die wenn sie vor dem 01.01.2005 für diese Tätigkeit eingestellt worden wären, der RV der Angestellten unterlegen hätte und somit Angestelltentätigkeiten gewesen wären (=BAT)) im Tarifgebiet West.

Fragmon

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« Antwort #11 am: 26.08.2024 12:13 »
Also verklausuliert gesprochen. § 30 Abs 2 - 5 gilt für alle Beschäftigten (die früher keine Arbeiter gewesen wären) auch heute noch.

Ich bin leider ausschließlich im TG Ost unterwegs und daher sind die Regelung für mich gestrichen und ich habe mich damit nie befasst.

TVOEDAnwender

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« Antwort #12 am: 26.08.2024 14:55 »
Also verklausuliert gesprochen. § 30 Abs 2 - 5 gilt für alle Beschäftigten (die früher keine Arbeiter gewesen wären) auch heute noch.

Ich bin leider ausschließlich im TG Ost unterwegs und daher sind die Regelung für mich gestrichen und ich habe mich damit nie befasst.

Ja, genauso ist es.
Im TVöD, TV-Ü und insbesondere in den ganzen landesbezirklichen Tarifverträgen findest Du auch noch häufig Regelungen, die nur für die (ehem.) Arbeiter gelten. Z.B. gelten im Regelfall die Erschwerniszuschläge nur für Arbeiter. Oder es gelten auf landesbezirklicher Ebene für die (ehem.) Arbeiter eigene Eingruppierungsvorschriften. Für die Zulagenzahlung bei vorübergehender Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten gibt es landesbezirklichen Tarifverträgen häufig abweichende Regelungen. Auch gibt es besondere Regelungen für Vorhandwerkerzulagen.
Für den Kreis der "ehem." Angestellten gibt es - außer Überbleibsel aus dem Überleitungsrecht (z.B. Netto-Krankengeldzuschuss Stichtag 30.06.1994, Unterschiede bei der Unkündbarkeit) - eigentlich nur den § 30 TVöD, der noch die Angestellten anders stellt, als die ehem. Arbeiter.