Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Anrechnung Zeiten vorheriger Arbeitgeber bei niedriger EG
MoinMoin:
Nö, für die Anerkennung der Förderlichkeit ist die Förderlichkeit entscheidend nicht die Bezahlung der Tätigkeiten.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: clarion am 24.08.2024 12:26 ---Aber der Abstand zwischen E9c und E13 ist wohl ein bisschen zu groß, um das als förderliche Zeit anzurechnen.
--- End quote ---
Inhaltlich kommen als förderliche Zeiten in erster Linie gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten, die der Beschäftigte bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber ausgeübt hat, in Betracht. Sie können insbesondere vorliegen, wenn die frühere Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von Nutzen sind.
Der Ermessenspielraum, ob eine Vortätigkeit förderlich ist, ist damit weiter als der bei der Beurteilung, ob eine Vortätigkeit als einschlägige Berufserfahrung anzusehen ist.
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-3425-beruecksichtigung-foerderlicher-zeiten_idesk_PI13994_HI1796694.html
HalliHallo:
Danke schonmal für die Antworten.
Besonders ärgerlich finde ich es, da ich in 2 Jahren von der E9-Zeit sogar ein bestimmtes Programm benutzt habe, was ich jetzt wieder benutze in der E13. Klar, war die Tätigkeit etwas "einfacher", aber trotzdem würde ich es schon als förderlich bezeichnen. Vor allem müsste ja nach der Logik des AG, wenn jemand eine höhere EG bekommt, immer wieder in der 1. Stufe anfangen, was ja nur begrenzt Sinn macht, finde ich. Naja, Vertrag hab ich dummerweise schon unterschrieben. Ich werde wohl damit leben müssen...
FearOfTheDuck:
Die Einstufung bei Neueinstellung und die regulär zu durchlaufenden Stufen sind zwei paar Schuhe. Bei einer Höhergruppierung (man bekommt also vom gleichen AG höherwertige Aufgaben übertragen, die eingruppierungsrelevant sind) erfolgt die Einstufung stufengleich, hier würdest du als Besonderheit aus Stufe 1 sogar in Stufe 2 hochgestuft.
Das Dumme ist, dass es AG die förderlichen Zeiten nicht sieht und dass es ganz bei ihm liegt, solche zu erkennen. Da hast du jetzt leider Lehrgeld bezahlt...
andreb:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 24.08.2024 16:29 ---
--- Zitat von: clarion am 24.08.2024 12:26 ---Aber der Abstand zwischen E9c und E13 ist wohl ein bisschen zu groß, um das als förderliche Zeit anzurechnen.
--- End quote ---
Inhaltlich kommen als förderliche Zeiten in erster Linie gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten, die der Beschäftigte bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber ausgeübt hat, in Betracht. Sie können insbesondere vorliegen, wenn die frühere Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von Nutzen sind.
Der Ermessenspielraum, ob eine Vortätigkeit förderlich ist, ist damit weiter als der bei der Beurteilung, ob eine Vortätigkeit als einschlägige Berufserfahrung anzusehen ist.
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-3425-beruecksichtigung-foerderlicher-zeiten_idesk_PI13994_HI1796694.html
--- End quote ---
Das ist nicht ganz korrekt …
Die Tatsache, ob einschlägige Berufserfahrungszeiten vorliegen, ist sehr eng auszulegen. Ausschließlich bei der Berücksichtigung einschlägiger Zeiten ist auf die Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit abzustellen.
Wenn es um förderliche Zeiten geht, sollte die frühere Tätigkeit im Wesentlichen was mit der neuen Tätigkeit zu tun haben. Die Gleichwertigkeit interessiert nicht mehr. Die Gleichartigkeit muss auch nicht mehr zwingend vorliegen. Hier hat der Arbeitgeber ein Ermessen.
Bei der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrungszeiten gibt es kein eingeräumtes Ermessen. Da gibt es nur ja oder nein, mit den entsprechenden Rechtsfolgen.
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