Autor Thema: Einordnung einer Beurteilung  (Read 3431 times)

HamburgerJung

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Einordnung einer Beurteilung
« am: 24.08.2024 15:06 »
Liebes Forum,

mir fällt es recht schwer meine Beurteilungen einzuordnen.
Für mich sind diese recht willkürlich und kein System erkennbar.

In meiner ersten Beurteilung E10 hatte ich zB alle Kreuze bei "Entspricht den Erwartungen in vollem Umfang", meine zweite Beurteilung ist nun auf E13 und alle Kreuze bei "Übertrifft die Anforderungen".

Kann man also so ca. davon ausgehen, dass "Übertrifft die Anforderungen" das eigentliche "normal" ist?

Viele Grüße und vielen Dank

Eukalyptus

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Antw:Einordnung einer Beurteilung
« Antwort #1 am: 24.08.2024 18:28 »
Es gibt also keinerlei Vorschriften über Beurteilungen in Hamburg die dir in kompetenter Weise (Im Gegensatz zur allgemeinen Fragestellung ohne weiteren Kontext in einem Forum) bei der Beantwortung dieser Frage helfen könnten? Jeder Vorgesetzte beurteilt mit einer eigenen Notenskala und in einem System? Das ist ja erschreckend.

HamburgerJung

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Antw:Einordnung einer Beurteilung
« Antwort #2 am: 24.08.2024 18:33 »
Die Richtlinien dazu scheinen ja sehr schwammig. Daher dachte ich, ich frage mal was als "normal" gilt.
Aber Danke ;-)

Eukalyptus

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Antw:Einordnung einer Beurteilung
« Antwort #3 am: 24.08.2024 19:10 »
Beurteilungsvorschriften sollten mindestens die Notenskala enthalten, und Interpretationen der jeweiligen Leistungen die zu einer Note bzw. den Teilnoten aus denen sich die Beuteilung zusammensetzt gehören (z.B. Adjektive: "hat erfüllt mit Abstrichen; hat erfüllt; hat erfüllt und teilweise übererfüllt; hat ständig übererfüllt").

Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Bewertungsvorschrift beliebige Noten zulässt nach Gusto des Beurteilers oder der Organisationseinheit/Behörde. Ich kenne es sogar, dass im Beurteilugsprozess klar ist, welche Noten vergeben werden dürfen/sollen, z.B. die oberste Notenstufe darf nur 10% aller vergebenen Noten ausmachen.

Da hast du wohl etwas Recherche noch zu leisten. Falls tatsächlich und objektiv keine entsprechenden klaren Vorschriften in Hamburg existieren, wende dich an deinen Vorgesetzten im Rahmen eines turnusmässigen Gespräches. Die Frage ist absolut legitim. Falls du das nicht möchtest, sollte der Personalrat in der Lage sein dir sowohl das Beurteilungssystem an sich als auch dessen Handhabung in der Praxis (in deiner Behörde) zu erklären.

PS: Doch noch einige Bemerkungen bzw. Spekulationen. 1.) deine zweite Beurteilung scheint nach meinem Deutsch- und Logikverständnis besser zu sein als deine erste. 2.) mich verwundert, dass es keine Binnendifferenzierung gibt. Du bist also in allen Aspekten gleich gut - oder dem Beurteiler ist es zu mühsam, ein Kreuzchen auch mal woanders zu setzen. 3.) Dass du "Entspricht den Anforderungen in vollem Umfang" für schlechter als "normal" hältst entspricht jedenfalls nicht meinem Deutsch- und Logikverständnis.

E15TVL

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Antw:Einordnung einer Beurteilung
« Antwort #4 am: 24.08.2024 21:55 »
Das Hamburger Bewertungssystem hat mich jetzt 10 Sekunden Google gekostet…

Zitat
(5) Die Beurteilung wird anhand einer sechsstufigen Bewertungsskala mit folgenden Ausprägungen vorgenommen: 
● „entspricht nicht den Anforderungen“
● „entspricht den Anforderungen mit Einschränkungen“
● „entspricht im Wesentlichen den Anforderungen“
● „entspricht den Anforderungen in vollem Umfang“
● „übertrifft die Anforderungen“
● „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“

Meierheim

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Antw:Einordnung einer Beurteilung
« Antwort #5 am: 25.08.2024 12:02 »
Beurteilungsvorschriften sollten mindestens die Notenskala enthalten, und Interpretationen der jeweiligen Leistungen die zu einer Note bzw. den Teilnoten aus denen sich die Beuteilung zusammensetzt gehören (z.B. Adjektive: "hat erfüllt mit Abstrichen; hat erfüllt; hat erfüllt und teilweise übererfüllt; hat ständig übererfüllt").

Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Bewertungsvorschrift beliebige Noten zulässt nach Gusto des Beurteilers oder der Organisationseinheit/Behörde. Ich kenne es sogar, dass im Beurteilugsprozess klar ist, welche Noten vergeben werden dürfen/sollen, z.B. die oberste Notenstufe darf nur 10% aller vergebenen Noten ausmachen.

Da hast du wohl etwas Recherche noch zu leisten. Falls tatsächlich und objektiv keine entsprechenden klaren Vorschriften in Hamburg existieren, wende dich an deinen Vorgesetzten im Rahmen eines turnusmässigen Gespräches. Die Frage ist absolut legitim. Falls du das nicht möchtest, sollte der Personalrat in der Lage sein dir sowohl das Beurteilungssystem an sich als auch dessen Handhabung in der Praxis (in deiner Behörde) zu erklären.

PS: Doch noch einige Bemerkungen bzw. Spekulationen. 1.) deine zweite Beurteilung scheint nach meinem Deutsch- und Logikverständnis besser zu sein als deine erste. 2.) mich verwundert, dass es keine Binnendifferenzierung gibt. Du bist also in allen Aspekten gleich gut - oder dem Beurteiler ist es zu mühsam, ein Kreuzchen auch mal woanders zu setzen. 3.) Dass du "Entspricht den Anforderungen in vollem Umfang" für schlechter als "normal" hältst entspricht jedenfalls nicht meinem Deutsch- und Logikverständnis.
Alle Versuche meiner Behörde (Bayern) eine einheitliche Beurteilungsvorschrift durchzusetzen sind gescheitert, die dienstlichen Beurteilungen erfolgen beliebig nach Gusto des Beurteilers.

Eukalyptus

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Antw:Einordnung einer Beurteilung
« Antwort #6 am: 25.08.2024 18:27 »
Mit welchem vergleichenden Maßstab erfolgen denn dann Auswahlentscheidungen innerhalb der Behörde, und außerhalb?

HamburgerJung

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Antw:Einordnung einer Beurteilung
« Antwort #7 am: 25.08.2024 20:34 »
auch wenn ich hier förmlich "Hopps" genommen werde aufgrund meiner Frage.
Ich meinte das auch in Bezug auf dieses komische Konstrukt der "Bestenauslese"
Ein E10 mit der Beurteilung wäre aufgrund der Beurteilung ja eher weniger der richtige für ne e13.
Und dann gibt es bei der E13 diese deutlich bessere Beurteilung.

Das ist der Hintergrund meiner Frage.

clarion

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Antw:Einordnung einer Beurteilung
« Antwort #8 am: 26.08.2024 07:24 »
Das Beurteilungswesen ist formalistisch und teils unlogisch. Es ist dennoch die Basis für Auswahlentscheidungen.

Meierheim

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Antw:Einordnung einer Beurteilung
« Antwort #9 am: 26.08.2024 10:30 »
Mit welchem vergleichenden Maßstab erfolgen denn dann Auswahlentscheidungen innerhalb der Behörde, und außerhalb?
Die Auswahlentscheidungen erfolgen wie vorgeschrieben auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen. Mittlerweile gibt es aber nur noch Beurteilungen mit der maximal möglichen Punktzahl, damit die einzigen objektiven Kriterien wie Dienst- und Lebensalter berücksichtigt werden können.

ProfTii

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Antw:Einordnung einer Beurteilung
« Antwort #10 am: 26.08.2024 11:14 »
Mit welchem vergleichenden Maßstab erfolgen denn dann Auswahlentscheidungen innerhalb der Behörde, und außerhalb?
Die Auswahlentscheidungen erfolgen wie vorgeschrieben auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen. Mittlerweile gibt es aber nur noch Beurteilungen mit der maximal möglichen Punktzahl, damit die einzigen objektiven Kriterien wie Dienst- und Lebensalter berücksichtigt werden können.

Ich hoffe sehr, dass das sarkastisch gemeint ist.

Meierheim

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Antw:Einordnung einer Beurteilung
« Antwort #11 am: 26.08.2024 11:47 »
Mit welchem vergleichenden Maßstab erfolgen denn dann Auswahlentscheidungen innerhalb der Behörde, und außerhalb?
Die Auswahlentscheidungen erfolgen wie vorgeschrieben auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen. Mittlerweile gibt es aber nur noch Beurteilungen mit der maximal möglichen Punktzahl, damit die einzigen objektiven Kriterien wie Dienst- und Lebensalter berücksichtigt werden können.
Nein, das ist bei uns gängige Praxis. Ist mir auch rätselhaft, wie das juristisch Bestand haben kann.

Ich hoffe sehr, dass das sarkastisch gemeint ist.

MoinMoin

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Antw:Einordnung einer Beurteilung
« Antwort #12 am: 26.08.2024 13:42 »
Ich wüsste nicht wie man gegen eine Auswahlentscheidung des Ags bei einem AN im TVL juristisch vorgehen sollte.

HamburgerJung

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Antw:Einordnung einer Beurteilung
« Antwort #13 am: 26.08.2024 15:42 »
Ich wüsste nicht wie man gegen eine Auswahlentscheidung des Ags bei einem AN im TVL juristisch vorgehen sollte.

geht. nennt sich Konkurrentenklage.

MoinMoin

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Antw:Einordnung einer Beurteilung
« Antwort #14 am: 26.08.2024 17:26 »
Ich wüsste nicht wie man gegen eine Auswahlentscheidung des Ags bei einem AN im TVL juristisch vorgehen sollte.

geht. nennt sich Konkurrentenklage.
Klingt nach Beamten Kalk
Wäre mir neu, dass das Direktionsrecht jemanden woanders einzusetzen per Konkurentenklage verhinderbar wäre.