Autor Thema: Fragen rund um den GdB 30  (Read 5344 times)

TVOED Angestellter

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Fragen rund um den GdB 30
« am: 27.08.2024 21:33 »
Hallo zusammen!
Ich habe bereits viel gegoogelt und einige Leute befragt und immer wieder unterschiedliche Aussagen bekommen. Daher wende ich mich an Euch als Profis im ÖD.

Zu den Fakten:
- insgesamt seit über 10 Jahren im Bereich TVÖD VKA beschäftigt
- vor rund 2 Jahren Wechsel des Arbeitgebers und Bundesland
- kurz vor dem Wechsel den GdB von 30 anerkannt bekommen im ursprünglichen Bundesland
- Anerkennung des GdB vom neuen Versorgungsamt
- bisher bei keinem AG den GdB bekannt gegeben, weder dem alten noch dem neuen.


Nun zu meinen Fragen:
- manch einer sagt, man muss den GdB mitteilen - ich sehe das nicht so. Korrekt?
- hätte es für mich negative Konsequenzen, den GdB verspätet mitzuteilen?
- zum Thema Urlaubsanspruch gibt es die meisten Widersprüche… man liest von keinen zusätzlichen Tagen, dann von 3, bei gleichgestellt 5, bei gleichgestellt wieder nur 3… was gilt nun für mich im Bereich VKA?
- sollte ich den GdB30 mitteilen und falls es soweit kommt später auf 50 erhöhen oder lieber warten bis man ggf. wirklich die 50 bekommt und dann einreichen?

Vielen Dank vorab und viele Grüße!


FearOfTheDuck

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Antw:Fragen rund um den GdB 30
« Antwort #1 am: 27.08.2024 22:09 »
Auch wenn der TVÖD dazu keine Regelung trifft...

Wenn du unter den besonderen Kündigungsschutz fallen möchtest, solltest du den GdB mitteilen.
5 Tage Zusatzurlaub gibt es bei Schwerbehinderung, also ab 50 GdB, bei Gleichstellung gibt es keinen Zusatzurlaub; da sich dies aus der Sozialgesetzgebung ergibt, gilt das natürlich auch im VKA-Bereich.

TVOED Angestellter

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Antw:Fragen rund um den GdB 30
« Antwort #2 am: 27.08.2024 22:20 »
Hallo @fearoftheduck

Vielen Dank für Deine Information.

Gilt denn im Bereich VKA der Kündigungsschutz bereits ab GdB 30? Auch hier finde ich nur widersprüchliche Angaben  >:(

FearOfTheDuck

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Antw:Fragen rund um den GdB 30
« Antwort #3 am: 27.08.2024 22:45 »
Auch der besondere Kündigungsschutz ergibt sich aus dem Neunten Sozialgesetzbuch (Teil 3, Kapitel 4, §§ 168 bis 175 SGB IX).

Nach § 151 Abs. 3 gelten nämlich für gleichgestellte Behinderte Menschen alle besonderen Regelungen für Schwerbehinderte nur der § 208 SGB IX nicht (Zusatzurlaub) sowie das Kapitel 13 des 3. Teils (Unentgeltliche Beförderung im ÖPNV).

clarion

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Antw:Fragen rund um den GdB 30
« Antwort #4 am: 27.08.2024 22:48 »
Nein der GdB 30 bewirkt außer einen Steuerfreibetrag erst einmal gar nichts und ist insofernfür den AG zunächst unerheblich. Wenn Dein Arbeitsplatz gefährdet sein sollte, kannst Du die sogenannte Gleichstellung beantragen, dann hast Du Anspruch auf Nachteilsausgleiche, die sonst Personen mit einer Schwerbehinderung gewährt wird.

Eine Gleichstellung im ÖD zu bekommen,  ist schon schwierig, da dort ja i.dR. nicht betriebsbedingt gekündigt wird.