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Völlige Entkoppelung von Besoldung und Gehalt nach BVerfG Urteil
NelsonMuntz:
--- Zitat von: Perisher am 06.11.2024 10:49 ---
--- Zitat von: NelsonMuntz am 06.11.2024 10:35 ---Familienzuschläge.
Die "Verzerrungen" entstehen unten in den Tabellen, nicht oben!
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Das ist deine einsame Sicht der Dinge, Moment... KlammeKassen und MoinMoin, also deine Brüder im Geiste sehen das bestimmt genauso.
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Ah, der U-Boot-Kommandant gesellt sich zu uns. Willkommen! ;)
Lies den vorhin von Rentenonkel formulierten Text einmal: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,124213.msg377854.html#msg377854
Ich finde, das ist hervorragend auf den Punkt gebracht - und ein ganz anderes Niveau, als all jenes "Gebrüll" der insbesondere kinderlosen Beamten.
Grüße in das Boot! ;)
MoinMoin:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 06.11.2024 10:09 ---Ein Angestellter hat hingegen keinen Anspruch auf eine "jobangemessene" Bezahlung. Auf welcher Grundlage sollte er also klagen?
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Es geht darum dass er dagegen klagen könnte, wenn der unterste Beamte als Single mehr verdient als ein studierter Angestellter, da dann die Amtsangemessenheit der Besoldung für dieses Amt aus den Fugen geraten ist.
--- Zitat ---
Es ist ja schön, dass du Urteile des Verfassungsgerichts liest. Allerdings solltest du dabei auch versuchen, diese zu verstehen.
Das BVerfG hat eindeutig entschieden (und immer wieder bestätigt), dass es ab dem dritten Kind einen Zuschlagsanspruch gibt.
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Korrekt und zwar in der höhe das Netto die "Grundsicherung +15%" rauskommt.
das ist doch unstrittig.
--- Zitat ---Für die ersten beiden Kinder gilt hingegen das exakte Gegenteil.
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Nein, vollkommen falsch.
Du stellst es stets so dar, als ob eine Zulage verboten worden wäre vom Gericht.
Es wurde bisher auf Basis der damaligen Klage Situationen festgestellt, dass auf eine Zulage verzichtet werden kann und es wurde stets betont, dass hier der Gesetzgeber sehr große Freiheiten hat.
Da es keine entsprechende Klagen bisher gab, ist bisher unklar in welcher Höhe diese Zulagen ausgestaltet werden dürften.
--- Zitat ---Daher nochmals die Bitte: Hör endlich damit auf, ständig Falschbehauptungen zu verbreiten!
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Und es ist schön das du den zeitlichen und Kontext der Klage beim lesen vergisst.
Also hör doch auf damit zu glauben, dass ein A3er erst dann amtsangemessen besoldet ist, wenn er auf dem Niveau des studierten Tarifbeschäftigten besoldet wird.
Das ist eine Falschbehauptung!
Tipp: lies dir die Dinge vom @Rentenonkel durch, dann verstehst du vielleicht worin die Problematik liegt.
Bastel:
--- Zitat von: NelsonMuntz am 06.11.2024 10:18 ---
--- Zitat von: Bastel am 06.11.2024 10:02 ---
Was passiert, wenn das plötzlich 20-30% machen? Dann fliegt der ganze Laden auseinander.
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Na, dann ist das nicht schön - aber am Ende hast Du es doch ganz genauso gemacht, oder etwa nicht?
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Ja, aber meine Stelle war alles andere als staatstragend.
MoinMoin:
--- Zitat von: Rentenonkel am 06.11.2024 09:45 ---Sicherlich würde eine Erhöhung aller Besoldungen um 35 oder sogar 50 % dazu führen, dass keines der Parameter mehr unterschritten würde.
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Und das für die nächsten 15-20 Jahre, wenn Lohn und Inflation so um die 2-4% dümpeln.
Rentenonkel:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 06.11.2024 10:09 ---
Das BVerfG hat eindeutig entschieden (und immer wieder bestätigt), dass es ab dem dritten Kind einen Zuschlagsanspruch gibt. Für die ersten beiden Kinder gilt hingegen das exakte Gegenteil.
Das hättest du übrigens auch genau so in dem von dir genannten Urteil nachlesen können:
--- Zitat ---[...] so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten. In diesem Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden. Ganz anders verhält es sich dagegen bei der Beamtenfamilie, zu der drei und mehr unterhaltsberechtigte Kinder gehören. Hier vervielfältigt sich die Differenz zwischen Unterhaltsbedarf und kinderbezogenen Gehaltsbestandteilen entsprechend der Zahl der Köpfe in einem solchen Maße, daß hierdurch wesentliche Teile der "familienneutral" gewährten Besoldung aufgezehrt werden. Das Prinzip amtsangemessener Alimentation verlangt hier zusätzliche Leistungen, um die Auszehrung der familienneutralen allgemeinen Gehaltsbestandteile durch Unterhaltsleistungen zu verhindern.
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Und genau da liegt das Missverständnis: Während Du davon ausgehst, dass bei ein bis zwei Kinder das genaue Gegenteil vorliegt (beim genauen Gegenteil müssten die Kosten für die Kinder vollständig von den familienneutralen Bestandteilen gedeckt werden), spricht das BVerfG von "vollständig" (also ab Kind 3) und "ganz überwiegend" (Kind 1 und 2).
Ganz überwiegend kann aber auch so interpretiert werden, dass ein Familienzuschlag, der bis zu 49 % des Regelbedarfs deckt, immer noch dazu führt, dass der Bedarf "ganz überwiegend" (also zu 51 %) durch die nicht kinderbezogenen Bestandteile gedeckt wird.
Des weiteren wäre es für mich in der Konsequenz der Logik des BVerfG auch nicht überraschend, wenn das BVerfG in seinem nächstem Urteil zu folgendem Ergebnis kommen würde:
Es entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, dass Beamte ihre Kosten für Wohnung oder Heizung ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestreiten müssen. In diesem Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn sich diese Beträge zunächst in seiner Höhe an dem unteren Rand der Wohnkosten orientieren, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Wohnung und Heizung als angemessen erachtet und veranschlagt werden. Ganz anders verhält es sich dagegen bei der Beamtenfamilie, die in Orten mit einer höheren Mietenstufe wohnen (müssen). Hier steigen diese Kosten überproportional in einem solchen Maße, dass hierdurch wesentliche Teile der gewährten Besoldung aufgezehrt werden. Das Prinzip amtsangemessener Alimentation verlangt hier zusätzliche Leistungen, um die Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch zu hohe Kosten für Miete und Heizung zu verhindern.
Das könnte dazu führen, dass neben dem Familienzuschlag, der maximal 49 % des Regelbedarfes des Kindes decken darf, auch ein Wohnortzuschlag dazu kommt, für den diese Einschränkung nicht gilt.
Daher bin ich nicht so hoffnungsschwanger, dass die zu erwartenden Erhöhungen in jedem Fall für alle in einem so großen Ausmaß kommen müssen, wie Du es siehst.
Die Zeit wird zeigen, wer von uns am Ende Recht behalten wird.
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