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Völlige Entkoppelung von Besoldung und Gehalt nach BVerfG Urteil

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UNameIT:

--- Zitat von: BVerfGBeliever am 06.11.2024 11:57 ---@Rentenonkel, bezüglich der Zuschläge für die ersten beiden Kinder sage ich Zweierlei:

@UNameIT, auch an dich die Frage: Gegen wen und auf Basis welchen Artikels welchen Gesetzes soll ein Angestellter (oder auch der Bund der Steuerzahler) in deinen Augen klagen, wenn er mit seinem Gehalt unzufrieden ist?

--- End quote ---

Thema: Haushaltsuntreue

vielleicht wäre das dann auch eher ein Thema für die Kommunalaufsicht oder die Rechnungshöfe - einfach aus dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung.

Warum?

Weil ein einfacher Postbote dann (nach deiner Argumentation) das Gehalt eines Studierten in der PW erhält - somit besteht hier weder die Wirtschaftlichkeit noch die Ordnungsmäßigkeit sondern reine Steuerverschwendung. Abgesehen von dem ganzen sozialen Ratenschwanz was das ganze mit sich ziehen wird. Denn "Die Besoldung muss angemessen sein, also dem übertragenen Amt entsprechen."

MoinMoin:

--- Zitat von: Rentenonkel am 06.11.2024 12:21 ---Mit "ganz überwiegend" ist nach meinem Verständnis gemeint, dass in nahezu allen Fällen (und nicht nur insgesamt mehrheitlich) diese Bedarfe überwiegend aus familienneutralen Bezügen stammen müssen.

Aufgrund dieser unterschiedlichen Interpretation kommen wir auch auf unterschiedliche Ergebnisse, da ich durch diese unterschiedliche Interpretation mehr Spielraum bei den familienbezogenen Zuschläge sehe als Du.

--- End quote ---
Kann man daraus ableiten (und der von SimsiBumbu genannte 60% Grenze), dass wenn der Beamte für sein Kind noch 200€ vom Besoldungsgesetzgeber bekommen muss, um die 115% Marke zu erreichen, da er den Rest via Kindergeld o.ä. zur Verfügung gestellt bekommt, er 120€ aus der Grundbesoldung bestreiten muss und 0-80€ der Spielraum für ein Zuschlage wäre?
Und dann der Zuschlag nicht gg widrig hoch wäre?

UNameIT:

--- Zitat von: MoinMoin am 06.11.2024 12:38 ---
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 06.11.2024 11:57 ---@UNameIT, auch an dich die Frage: Gegen wen und auf Basis welchen Artikels welchen Gesetzes soll ein Angestellter (oder auch der Bund der Steuerzahler) in deinen Augen klagen, wenn er mit seinem Gehalt unzufrieden ist?

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Wieso hätte das was mit der Zufriedenheit und seinem Gehalt zu tun, es hat alleinig etwas mit der Lebensrealität in der sich die Amtsangemessenheit messen muss zu tun, hier bezogen auf die Entlohnung der vergleichbaren Bürger.
Und wenn ein Beamter das Doppelte eines vergleichbaren Angestellten erhält, dann ist es genauso wenig amtsangemessen wie wenn er die Hälfte erhält.
Deswegen muss die R Besoldung auch wesentlich stärker angehoben werden, da hier die Besoldung längst nicht mehr amtsangemessen ist und die Bestenauslese nimmer mehr funktioniert.

--- End quote ---

Ganz genau.

wie Rentenonkel hier sagte: Man muss hier die Quadratur des Kreises finden und ich befürchte die liegt darin, das Bewertungsschema anzupassen. Nach meinem Verständnis steht das Geld einer 4K-Bürgergeldfamilie ja auch nicht zu 100% dem Mann zu, sondern die Kinder bekommen Geld, die Mutter bekommt Geld, der Vater bekommt Geld - sonst reden wir hier von einem sehr patriarchalischem Weltbild.

Und das Alleinverdienermodell ist einfach nicht mehr Lebensrealität. Daher müsste der Staat hier ansetzen.   

Rentenonkel:
@SimsiBumbu:

Vielen Dank für Deinen Beitrag. Diese Definition weicht etwas von meiner Erinnerung ab, ich denke aber, Du hast damit den Nagel auf den Kopf getroffen und ich habe mich an der Stelle etwas geirrt.

@MoinMoin:

Daraus würde ich ableiten, dass der Familienzuschlag bis zu 40 % des Gesamtbedarfes des Kindes abzüglich des Kindergeldes ausmachen darf, ohne dass er verfassungsrechtlich zu beanstande wäre.

Da der Bedarf stark abhängig vom Wohnort ist, kann er auch allerdings je nach Wohnort und Alter des Kindes unterschiedlich hoch sein.

Machen wir mal ein einfaches Beispiel:

Gesamtbedarf des Kindes im Sinne des Bürgergeldes: 600,00 EUR
zzgl 15 %: +90,00 EUR
abzgl. Kindergeld: -250,00 EUR
verbleiben: 440,00 EUR
davon 40 %: 176 EUR (netto),

Somit wäre bei diesem Beispiel ein Familienzuschlag pro Kind bis zu monatlich 176 EUR (netto) pro Kind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

BVerfGBeliever:

--- Zitat von: SimsiBumbu am 06.11.2024 12:22 ---Damit ist doch klar: 51% ist zu wenig, aber 80% oder gar 90% zur Deckung aus den familienneutralen Bestandteilen ist deutlich zu viel.

--- End quote ---

Nochmal: Zurzeit sind es für einen B11 weder 51% noch 80% noch 90%, sondern 97,2%!


Ansonsten hat das BVerfG beispielsweise in 1 BvR 1586/89 (6. Oktober 1992) geschrieben, dass 15 Mio. DM von 16,5 Mio. DM (also 91%) "ganz überwiegend" seien:

--- Zitat ---Die anteiligen Kosten für dieses Programm betrugen anfänglich 16,5 Mio. DM [...]. Sie wurden zunächst ganz überwiegend aus den Werbeerträgen des Dritten Fernsehprogramms gedeckt, die etwa 15 Mio. DM betrugen.
--- End quote ---

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