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Völlige Entkoppelung von Besoldung und Gehalt nach BVerfG Urteil
Rentenonkel:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 06.11.2024 13:45 ---
Nochmal: Zurzeit sind es für einen B11 weder 51% noch 80% noch 90%, sondern 97,2%!
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Nochmal: Es zählt nicht das Verhältnis von Familienzuschlägen zu Gesamtbesoldung, sondern das Verhältnis von Familienzuschlägen zum Kindesbedarf zzgl. 15 %, der sich an den Regelsätzen, die von der Rechtsordnung als angemessen für das Kind im Bürgerrecht angesehen werden, orientiert.
Der durch die Rechtsordnung geschützte (Mindest-)Bedarf des Kindes ändert sich nicht durch die Höhe der Grundbesoldung, sondern lediglich durch die Wahl des Wohnortes und des Alters des Kindes.
Wenn der Beamte meint, er müsse mehr für sein Kind ausgeben, als 115 %, dann muss er dass vollständig aus den familienneutralen Bestandteilen tun und genau dieser Teil, der über den nach der Rechtsordnung angemessenen Teil hinausgeht, ist dann tatsächlich "Privatsache".
SimsiBumbu:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 06.11.2024 13:45 ---
--- Zitat von: SimsiBumbu am 06.11.2024 12:22 ---Damit ist doch klar: 51% ist zu wenig, aber 80% oder gar 90% zur Deckung aus den familienneutralen Bestandteilen ist deutlich zu viel.
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Nochmal: Zurzeit sind es für einen B11 weder 51% noch 80% noch 90%, sondern 97,2%!
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"Ganz überwiegend" heißt, es müssen mindestens mehr als 60 % sein gemäß Rechtsprechung zum Unterhaltsvorschuss. Natürlich können es auch 80%, 90% oder 97,2% sein. Aber bei 60,1% hätte das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund für eine Beanstandung.
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 06.11.2024 13:45 ---Ansonsten hat das BVerfG beispielsweise in 1 BvR 1586/89 (6. Oktober 1992) geschrieben, dass 15 Mio. DM von 16,5 Mio. DM (also 91%) "ganz überwiegend" seien:
--- Zitat ---Die anteiligen Kosten für dieses Programm betrugen anfänglich 16,5 Mio. DM [...]. Sie wurden zunächst ganz überwiegend aus den Werbeerträgen des Dritten Fernsehprogramms gedeckt, die etwa 15 Mio. DM betrugen.
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Natürlich hat das BVerfG hier den Begriff ganz überwiegend verwendet. 91 % ist ja auch mehr als 60 %.
Elur:
--- Zitat von: NelsonMuntz am 05.11.2024 20:31 ---
--- Zitat von: Elur am 05.11.2024 20:20 ---Hinzu kam noch, dass ich nur halbtags arbeitete und rund 20 % meines Bruttoeinkommens für die PKV zahlen musste. Warum jammern denn hier die Tarifangestellten? Steht ja jedem frei, welchen Beruf er wählt. Ich war mit meiner Besoldung nicht zufrieden, also hab ich was geändert und nebenberuflich studiert.
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Eben: Selbst gewähltes Schicksal, kein Grund zu Jammern, oder? ;)
Zur PKV: Das ist ein Festbetrag, ergo zahlt man in der A5 prozentual mehr vom Einkommen, als in der A11. In der GKV steigt der Beitrag bis zur BBG stetig mit und landet (inkl. AG-Anteil) schlußendlich bei gut 800€ - ja, das ist der Monatsbeitrag.
Zur Bewertung der Stellen: Unsere Ausschreibungen (Land, technischer Dienst) liegen immer gleichauf, also A11/E11 oder A14/E14. Bei meiner Frau in der Kommunalverwaltung sieht es wie folgt aus: A11/E10 oder A14/E13.
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Natürlich ist es selbstgewähltes Schicksal. Nur erziehen sich drei Kinder nicht von alleine. Es stimmt aber nicht die vorherige Aussage, dass Beamte immer mehr Geld erhalten.
BVerfGBeliever:
--- Zitat von: Rentenonkel am 06.11.2024 13:58 ---
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 06.11.2024 13:45 ---Nochmal: Zurzeit sind es für einen B11 weder 51% noch 80% noch 90%, sondern 97,2%!
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Nochmal: Es zählt nicht das Verhältnis von Familienzuschlägen zu Gesamtbesoldung, sondern das Verhältnis von Familienzuschlägen zum Kindesbedarf zzgl. 15 %, der sich an den Regelsätzen, die von der Rechtsordnung als angemessen für das Kind im Bürgerrecht angesehen werden, orientiert.
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Mein Satz bezog sich auf die Falschbehauptung von @MoinMoin in #442, dass 10% Familienzuschläge zu wenig seien, obwohl es im genannten B11-Beispiel in der Realität sogar nur 2,8% sind.
--- Zitat von: Rentenonkel am 06.11.2024 13:58 ---Wenn der Beamte meint, er müsse mehr für sein Kind ausgeben, als 115 %, dann muss er dass vollständig aus den familienneutralen Bestandteilen tun und genau dieser Teil, der über den nach der Rechtsordnung angemessenen Teil hinausgeht, ist dann tatsächlich "Privatsache".
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Hierzu nochmals der Hinweis auf das Originalzitat des BVerfG:
"[Es] bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag [Familienzuschlag für die ersten beiden Kinder, Anm. von mir] in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden."
Rentenonkel:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 06.11.2024 22:40 ---
--- Zitat von: Rentenonkel am 06.11.2024 13:58 ---Wenn der Beamte meint, er müsse mehr für sein Kind ausgeben, als 115 %, dann muss er dass vollständig aus den familienneutralen Bestandteilen tun und genau dieser Teil, der über den nach der Rechtsordnung angemessenen Teil hinausgeht, ist dann tatsächlich "Privatsache".
--- End quote ---
Hierzu nochmals der Hinweis auf das Originalzitat des BVerfG:
"[Es] bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag [Familienzuschlag für die ersten beiden Kinder, Anm. von mir] in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden."
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Und genau darauf beziehe ich mich. Die Höhe der verfassungsrechtlich unbedenklichen Beträge beziehen sich (nur) auf die Regelsätze (der Grundsicherung), was im Umkehrschluss genau das bedeutet, was ich geschrieben habe
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