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Völlige Entkoppelung von Besoldung und Gehalt nach BVerfG Urteil

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BAT:
Grundsicherung? Ich denke, die Düsseldorfer Tabelle wird gemeint sein.

Rentenonkel:
Die Düsseldorfer Tabelle wurde durch die Mindestunterhaltsverordnung abgelöst. Dabei orientiert sich der Gesetzgeber bei dem Mindestunterhalt an den unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum eines minderjährigen Kindes. Die Mindestunterhaltsverordnung staffelt den Barunterhalt nach dem Alter des Kindes (bis zum 6. Lebensjahr, vom 7. bis zum 12. Lebensjahr, und ab dem 13. Lebensjahr). Diese Staffelungen haben auch die Unterhaltstabellen übernommen. Bei der Ermittlung der Höhe des Barunterhalts werden das Kindergeld gemäß § 1612b BGB und andere kindbezogene Leistungen gemäß § 1612c BGB angerechnet.

Da das BVerfG ist seinen letzten Entscheidungen allerdings klar gestellt hat, dass das steuerfreie Existenzminimum nur für Bürger gilt, die in einem Ort mit einer Mietenstufe I wohnen, aber für alle anderen das steuerfreie Existenzminimum dem sozialen Existenzminimum hinter hinkt, und so der Besoldungsgesetzgeber sich an eben diesem sozialen Existenzminimum zu orientieren hat, gehe ich davon aus, dass damit die Regelsätze der sozialen Grundsicherung (und anteilig die Kosten für Wohnung und Heizung) gemeint sein müssen.

Andernfalls wäre es ein Widerspruch, wenn sich der Besoldungsgesetzgeber bei der Gesamtalimentation am sozialen Existenzminimum orientieren müsste, bei der Frage der Familienzuschläge allerdings dagegen an dem davon in der Regel deutlich geringeren Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle.

BAT:
Weder hat die VO die Düsseldorfer Tabelle abgelöst (sie war immer schon die Basis für die DT) noch sind Regelsätze überhaupt Kindesunterhalt.

Rentenonkel:
Wie das BVerfG bereits in seiner Entscheidung von 1990 ausgeführt hat, ist bei der Frage der Angemessenheit der Besoldung für die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von einem Betrag auszugehen, der 15% über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf für ein Kind liegt. (2 BVL 26/91)

Das hat das BVerfG in seiner jüngeren Entscheidung (nach Einführung der sozialen Grundsicherung) über die Angemessenheit der Besoldung für die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ab dem dritten Kind bezogen auf die heutige Zeit wie folgt näher konkretisiert (vgl. 2 BVL 6/17)

Der zusätzliche Bedarf, der für das dritte und die weiteren Kinder entsteht, ist vom Dienstherrn zu decken. Bei der Bemessung dieses Bedarfs kann der Gesetzgeber von den Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgehen. Dabei muss er aber beachten, dass die Alimentation etwas qualitativ Anderes als die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs ist. Ein um 15 % über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes liegender Betrag lässt den verfassungsgebotenen Unterschied hinreichend deutlich werden. Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, also ins-besondere den monatlichen Regelsatz, die anteiligen Kosten für die Unterkunft und Heizung sowie den Bedarf für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

Obwohl diese Definition zur Berechnung im Zusammenhang mit dem angemessenen Bedarf ab dem dritten Kind definiert wurde, sehe ich keinerlei Anhaltspunkte, warum für die ersten beiden Kinder eine davon abweichende Definition oder Berechnung gerechtfertigt wäre.

Ausgehend von dem so berechneten Bedarf wäre demnach aus meiner Sicht ein Familienzuschlag, der unter 40 % dieses Bedarfes deckt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

BAT:
Nun, dann muss sich die höchstrichterliche Rechtsprechung mal entscheiden ob sie die Regelsätze der Grundsicherung/ Sozialleistungen oder jene Regelsätze des Kindesunterhalts als maßgeblich erachtet.

Bereits die beiden letzten wörtlichen Zitate zeigen dort starke Unsicherheiten.

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