Autor Thema: Wie muss die Anzeigepflicht bei AU mitgeteilt werden.  (Read 4632 times)

Riga71

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Hallo,

wenn man krank ist, hat man sich spätestens zu Arbeitsbeginn beim Vorgesetzten zu melden.
Dieses ist ja auch nachvollziehbar und richtig so.
Jetzt will unabhängig davon, auch die Verwaltung dies in Form einer Mail mitgeteilt bekommen.

In dieser Mail muss stehen:

-Krank mit oder ohne AU Bescheinigung.
-Erstbescheinigung oder Folgebescheinigung
-Dauer der Erkrankung

Bei Erkrankung mit ärztlicher Bescheinigung sind das das doch genau die Angaben, die mit der
eAU an den Arbeitgeber übermittelt werden.

Kann der Arbeitgeber eine solche Mail, neben der Anzeigepflicht verlangen?

TVOEDAnwender

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Antw:Wie muss die Anzeigepflicht bei AU mitgeteilt werden.
« Antwort #1 am: 03.09.2024 17:58 »
Zitat
Eine bestimmte Form der Mitteilungspflicht ist durch das Gesetz nicht
vorgeschrieben. Sie kann telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Der Arbeitnehmer
muss dem Arbeitgeber lediglich die Tatsache mitteilen, dass er infolge einer
Erkrankung arbeitsunfähig ist. Er ist hingegen nicht verpflichtet, die Art der Erkrankung
mitzuteilen. Nur ausnahmsweise ist auch die Art der Erkrankung anzuzeigen, wenn sie
ein unverzügliches Eingreifen des Arbeitgebers erfordert, z.B. zum Schutz der übrigen
Arbeitnehmer bei ansteckenden Erkrankungen (vgl. Arbeitsgericht Mannheim, Urteil
vom 12.01.2011 Ca 310/99). Die Darlegungs- und Beweislast für die Übermittlung
der Krankmeldung trägt der Arbeitnehmer.

https://www.hwk-rhein-main.de/adbimage/16337/asset-original/krankheit-pflichten-des-arbeitnehmers.pdf

Aus Sicht des Arbeitnehmers ist es aber gar nicht so schlecht, wenn die Mitteilung per E-Mail erfolgt, insbesondere da die Darlegungs- und Beweispflicht ob die Krankmeldung rechtzeitig beim AG erfolgt ist auf der Seite des Arbeitnehmers liegt.

Casa

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Antw:Wie muss die Anzeigepflicht bei AU mitgeteilt werden.
« Antwort #2 am: 03.09.2024 18:18 »
Zitat
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

§ 5 Abs. 1 EntgFG.


Vor Dienstbeginn bzw. bei abweichender Dienstanweisung rechtzeitig anrufen / Mail schreiben und die Erkrankung mitteilen. Ist die voraussichtliche Dauer bekannt muss auch diese mitgeteilt werden.
Hinsichtlich der Erfassung Erstbescheinigung, Folgebescheinigung, KoK / nicht KoK und voraussichtliche Dauer der Erkrankung, habe ich keine Bedenken.


Üblicherweise ist der Arbeitgeber die Verwaltung. Nun könnte man sich streiten, ob die AU den direkten Vorgesetzten und der Verwaltung mitgeteilt werden muss oder nur einem von beiden. Ich sehe die Frage nicht als klärungsbedürftig an.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

MoinMoin

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Antw:Wie muss die Anzeigepflicht bei AU mitgeteilt werden.
« Antwort #3 am: 04.09.2024 07:56 »

Kann der Arbeitgeber eine solche Mail, neben der Anzeigepflicht verlangen?
Wieso neben, dass ist uU die Anzeigepflicht und die Meldung beim VG ist nur eine Orga-massnahme und eigentlich "überflüssig".

UNameIT

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Antw:Wie muss die Anzeigepflicht bei AU mitgeteilt werden.
« Antwort #4 am: 04.09.2024 08:27 »
Hallo,

wenn man krank ist, hat man sich spätestens zu Arbeitsbeginn beim Vorgesetzten zu melden.
Dieses ist ja auch nachvollziehbar und richtig so.
Jetzt will unabhängig davon, auch die Verwaltung dies in Form einer Mail mitgeteilt bekommen.

In dieser Mail muss stehen:

-Krank mit oder ohne AU Bescheinigung.
-Erstbescheinigung oder Folgebescheinigung
-Dauer der Erkrankung

Bei Erkrankung mit ärztlicher Bescheinigung sind das das doch genau die Angaben, die mit der
eAU an den Arbeitgeber übermittelt werden.

Kann der Arbeitgeber eine solche Mail, neben der Anzeigepflicht verlangen?

Verstehe das Problem nicht, bei uns gibt es immer eine Mail an die Verwaltung mit dem Chef im CC. Es müssen ja nicht 2 separate Emails sein.

ElBarto

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Antw:Wie muss die Anzeigepflicht bei AU mitgeteilt werden.
« Antwort #5 am: 04.09.2024 08:32 »
Hmm....

Ich würde das über den PR regeln lassen.

Die Mail muss ja nicht vom AN kommen, es reicht ja wenn sie von der Stelle kommt welche die telefonische Meldung erhält.
Immerhin ist mit "per Mail" ein erheblicher Mehraufwand verbunden (je nach Ausstattung). Eine Mail kann auch mal nicht rausgehen oder übersehen werden.
Wenn man deshalb erst den PC anwerfen und sich einwählen muss, dann eine Mail schreibt und vielleicht noch eine andere Mail kurz beantwortet dann könnte man ja schon wieder von einer Arbeitsfähigkeit ausgehen.
Hatten so einen Fall schon im Forum. Keine Ahnung wie das ausging.

Meiner Meinung nach, definitiv PR einschalten.

Casa

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Antw:Wie muss die Anzeigepflicht bei AU mitgeteilt werden.
« Antwort #6 am: 04.09.2024 08:51 »
Zitat
Wenn man deshalb erst den PC anwerfen und sich einwählen muss, dann eine Mail schreibt und vielleicht noch eine andere Mail kurz beantwortet dann könnte man ja schon wieder von einer Arbeitsfähigkeit ausgehen.

Das ist ausgeschlossen.


Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

UNameIT

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Antw:Wie muss die Anzeigepflicht bei AU mitgeteilt werden.
« Antwort #7 am: 04.09.2024 08:57 »
Hmm....

Ich würde das über den PR regeln lassen.

Die Mail muss ja nicht vom AN kommen, es reicht ja wenn sie von der Stelle kommt welche die telefonische Meldung erhält.
Immerhin ist mit "per Mail" ein erheblicher Mehraufwand verbunden (je nach Ausstattung). Eine Mail kann auch mal nicht rausgehen oder übersehen werden.
Wenn man deshalb erst den PC anwerfen und sich einwählen muss, dann eine Mail schreibt und vielleicht noch eine andere Mail kurz beantwortet dann könnte man ja schon wieder von einer Arbeitsfähigkeit ausgehen.
Hatten so einen Fall schon im Forum. Keine Ahnung wie das ausging.

Meiner Meinung nach, definitiv PR einschalten.

Man schreibt die Mail natürlich nicht vom DienstPC.............

TVOEDAnwender

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Antw:Wie muss die Anzeigepflicht bei AU mitgeteilt werden.
« Antwort #8 am: 04.09.2024 09:28 »
Bei einem Arbeitgeber den ich kenne wurde in einem Bereich mal angeordnet, dass Krankmeldungen ausschließlich per Telefon erfolgen sollen. Ich hatte immer das Gefühl dabei, man wollte quasi "hören" ob derjenige auch wirklich krank ist bzw. ihm noch ins Gewissen reden wollen und ggfls. auch noch die Schwelle zur Krankmeldung erhöhen. Problem ist ja öfter, dass man telefonisch gar nicht durchkommt oder die-/denjenigen gar nicht erreicht, bei wem man sich krankmelden soll und muss dann rumtelefonieren, bis man jemanden bekommt. Da heute 90 - 95 % der arbeitenden Bevölkerung ein Smartphone besitzt, sollte eine Mail vom Smartphone wohl auch möglich sein, ohne dass man sich an den PC hängen muss. Mein jetziger Arbeitgeber hat sogar eine eigene E-Mail Adresse für Krankmeldungen eingerichtet (Krankmeldung@Arbeitgeber.de), über welche automatisch alle Stellen die Mail bekommen. Meine Lebensgefährtin arbeitet in einem Betrieb mit Dienstplan. Da kann sie sich über die Dienstplan-App sogar krankmelden.

MoinMoin

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Antw:Wie muss die Anzeigepflicht bei AU mitgeteilt werden.
« Antwort #9 am: 04.09.2024 09:34 »
Hmm....

Ich würde das über den PR regeln lassen.

Die Mail muss ja nicht vom AN kommen, es reicht ja wenn sie von der Stelle kommt welche die telefonische Meldung erhält.
Immerhin ist mit "per Mail" ein erheblicher Mehraufwand verbunden (je nach Ausstattung). Eine Mail kann auch mal nicht rausgehen oder übersehen werden.
Wenn man deshalb erst den PC anwerfen und sich einwählen muss, dann eine Mail schreibt und vielleicht noch eine andere Mail kurz beantwortet dann könnte man ja schon wieder von einer Arbeitsfähigkeit ausgehen.
Hatten so einen Fall schon im Forum. Keine Ahnung wie das ausging.

Meiner Meinung nach, definitiv PR einschalten.
MonnoMann

Mail geht mit Handy, und die restlichen Altvorderen, die nicht mit Handy umgehen können, die sind eh bald ausgestorben.
Aber natürlich kann der AG nicht fordern, dass man seine Meldung per Mail macht, weil er nicht fordern kann, dass man privat email hat.

Aber der AN ist halt in der Pflicht zu melden und nur telefonisch hat da so seine Probleme mit dem Nachweis.
Und dann gibt es ja noch die Bedenkenträger, die Angst haben, dass nicht Befugte die Email lesen könnten, in der die hochkritische Info drin steht, dass man Krank ist für x Tage!

Man kann sich halt das Leben auch schwer machen.

Alien1973

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Antw:Wie muss die Anzeigepflicht bei AU mitgeteilt werden.
« Antwort #10 am: 04.09.2024 10:19 »
Bei uns gibt es eine Dienstanweisung sich beim Sekretariat der Referatsleitung krank zu melden. Telefonisch reicht da aus.
Die dortige Dame meldet einen dann im System krank und so ist sicher gestellt, dass das Personalamt auch davon in Kenntnis gesetzt wird.

Man meldet sich also nicht mal beim Amtsleiter krank, sondern im Sekretariat. Bei einer AU ist diese dem AG dann natürlich zuzusenden. Je nachdem wie lange die geht. Wenn ich Dienstag bis Donnerstag krank bin und es geht am Freitag auch noch nicht, dann muss ich da ja zum Arzt. Das sage ich im Sekretariat an und wenn es dann am Montag wieder geht nehme ich die AU mit zum AG und gebe die ab.

Also mit Mails usw. macht man sich das Leben doch nur unnötig schwer und ist auch gar nicht nötig.

ElBarto

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Antw:Wie muss die Anzeigepflicht bei AU mitgeteilt werden.
« Antwort #11 am: 04.09.2024 12:58 »
Hmm....

Ich würde das über den PR regeln lassen.

Die Mail muss ja nicht vom AN kommen, es reicht ja wenn sie von der Stelle kommt welche die telefonische Meldung erhält.
Immerhin ist mit "per Mail" ein erheblicher Mehraufwand verbunden (je nach Ausstattung). Eine Mail kann auch mal nicht rausgehen oder übersehen werden.
Wenn man deshalb erst den PC anwerfen und sich einwählen muss, dann eine Mail schreibt und vielleicht noch eine andere Mail kurz beantwortet dann könnte man ja schon wieder von einer Arbeitsfähigkeit ausgehen.
Hatten so einen Fall schon im Forum. Keine Ahnung wie das ausging.

Meiner Meinung nach, definitiv PR einschalten.

Man schreibt die Mail natürlich nicht vom DienstPC.............

Dienst-PC im Homeoffice oder Diensthandy halt.
Alles andere kann der AG nicht verlangen oder müsste es allen AN zur Verfügung stellen. Da das kostet...

Fäncy

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Antw:Wie muss die Anzeigepflicht bei AU mitgeteilt werden.
« Antwort #12 am: 04.09.2024 13:22 »
Bei uns war es bis vor kurzem auch so, dass man sich telefonisch krankmeldete (beim Vorgesetzten, der informierte dann idR die Personalabteilung). Vor kurzem kam eine neue Dienstanweisung, dass man sich im Regelfall per E-Mail bei dem direkten Vorgesetzten und der Personalabteilung krankmelden soll. Hierbei muss über die vorraussichtliche Dauer informiert werden und ob ein Arzt aufgesucht wird (zwecks Abruf der eAU).
Hier im Haus gab es auch viele Kollegen die sich anfangs darüber echauffiert haben, aber ich finde die Regelung grundsätzlich besser. Zum einen ist klar dokumentiert, dass man sich krank gemeldet hat, zum anderen hat man nicht mehr das Problem mehrfach anrufen zu müssen wenn der Vorgesetzte mal in einem längeren Termin war.

Fäncy

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Antw:Wie muss die Anzeigepflicht bei AU mitgeteilt werden.
« Antwort #13 am: 04.09.2024 13:26 »
Hmm....

Ich würde das über den PR regeln lassen.

Die Mail muss ja nicht vom AN kommen, es reicht ja wenn sie von der Stelle kommt welche die telefonische Meldung erhält.
Immerhin ist mit "per Mail" ein erheblicher Mehraufwand verbunden (je nach Ausstattung). Eine Mail kann auch mal nicht rausgehen oder übersehen werden.
Wenn man deshalb erst den PC anwerfen und sich einwählen muss, dann eine Mail schreibt und vielleicht noch eine andere Mail kurz beantwortet dann könnte man ja schon wieder von einer Arbeitsfähigkeit ausgehen.
Hatten so einen Fall schon im Forum. Keine Ahnung wie das ausging.

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Dienst-PC im Homeoffice oder Diensthandy halt.
Alles andere kann der AG nicht verlangen oder müsste es allen AN zur Verfügung stellen. Da das kostet...

...und wie meldet sich jemand krank, der kein Diensthandy bzw. Homeoffice hat?
Ich denke die Verwendung des privaten Telefons oder des E-Mail Kontos ist dem AN zum Zwecke der Krankmeldung durchaus zuzumuten.

MoinMoin

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Antw:Wie muss die Anzeigepflicht bei AU mitgeteilt werden.
« Antwort #14 am: 04.09.2024 13:52 »
...und wie meldet sich jemand krank, der kein Diensthandy bzw. Homeoffice hat?
Ich denke die Verwendung des privaten Telefons oder des E-Mail Kontos ist dem AN zum Zwecke der Krankmeldung durchaus zuzumuten.
Der AG kann ja verlangen was er will und einen AN abmahnen, wenn er sich nicht dran hält.
(Was bei Email oder sonstige Vorgehensweise halt ohne Erfolg sein dürfte)

Und der AN kann sich aufregen wie er will:
Er ist in der Pflicht sich beim AG AU zu melden und zwar klipp und klar rechtzeitig und
guckst Du §5 Entgeltfortzahlungsgesetz
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

Was dem AG genügt und was nicht und ob eine Anruf ausreichend ist, dass wird erst zu einem Problem, wenn man nachweisen muss, dass man sich beim AG gemeldet hat.
Eine Email ist halt ein besserer Nachweis als eine Stimme am Telefon.

Und wenn jemand keine Email hat oder niemanden unverzüglich vom AG telefonisch erreicht, dann muss er halt zusehen wie er dieses sein eigenes Problem löst.