Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Wechsel Land / Kommune
KlammeKassen:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 05.09.2024 18:16 ---Da steht nur das die erworbene Stufe ganz oder teilweise berücksichtigt werden kann. Nicht die (restliche) Laufzeit.
--- End quote ---
Wie du sagst: "Die Stufe teilweise berücksichtigt werden kann."
Wie willst du eine Stufe denn teilweise berücksichtigen, wenn nicht über die bereits in der Stufe absolvieren Monate?
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: KlammeKassen am 06.09.2024 11:34 ---
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 05.09.2024 18:16 ---Da steht nur das die erworbene Stufe ganz oder teilweise berücksichtigt werden kann. Nicht die (restliche) Laufzeit.
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Wie du sagst: "Die Stufe teilweise berücksichtigt werden kann."
Wie willst du eine Stufe denn teilweise berücksichtigen, wenn nicht über die bereits in der Stufe absolvieren Monate?
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Genauso wie bei den förderlichen Zeiten, es werden keine "Restlaufzeiten" anerkannt.
Beispiel förderliche Zeiten:
Ich erkenne dem Beschäftigten 13 Jahre seiner bisherigen Berufstätigkeit als förderliche Zeiten an. Dadurch hat er die Stufe 4 erreicht. Die 3 Jahre fallen jedoch "unter den Tisch", da die Stufenlaufzeit mit Einstellung neu anfängt zu laufen.
Beispiel nach §16 Abs. 2a / Abs. 3:
Beschäftigter war bislang in Stufe 6. Ich erkenne ihm die erreichte Stufe 6 teilweise an, in dem ich ihn in die Stufe 5 einstelle. Dann habe ich seine erreichte Stufe teilweise berücksichtigt und nicht vollständig. Die Stufenlaufzeit in Stufe 5 fängt dann von neuen an.
TVOEDAnwender:
--- Zitat ---gg) Wirkung des § 16 Abs. 2a TVöD-VKA
30Die Anrechnung der in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichten Stufe steht im Ermessen des Arbeitgebers. Die/Der Tarifbeschäftigte hat keinen Anspruch darauf. Mit der Einstellung beginnt die Laufzeit zur nächsten Stufe grds. neu.
--- End quote ---
Quelle: Neuberger in Böhle, Kommunales Personal- und Organisationsmanagement, 2. Auflage 2022
KlammeKassen:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 06.09.2024 12:26 ---
--- Zitat ---gg) Wirkung des § 16 Abs. 2a TVöD-VKA
30Die Anrechnung der in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichten Stufe steht im Ermessen des Arbeitgebers. Die/Der Tarifbeschäftigte hat keinen Anspruch darauf. Mit der Einstellung beginnt die Laufzeit zur nächsten Stufe grds. neu.
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Quelle: Neuberger in Böhle, Kommunales Personal- und Organisationsmanagement, 2. Auflage 2022
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Ja, es ist ohnehin Ermessensentscheiden.
Ein "Kann" muss ja ohnehin nicht umgesetzt werden.
Übertariflich ist es auf jeden Fall möglich; wenn man eine gute Stelle hat und die Bewerbung alternativ mit wenig Konkurrenz lief, würde ich auch definitiv darauf pochen, dass das so gehandhabt wird.
TVOEDAnwender:
Da sowohl die VKA (RdSchr. d. VKA v. 28.1.2009 – R38/2009), als auch die Bundesländer (siehe meine Antwort oben mit dem Auszug von einem Rundschreiben aus Nds.) die übertarifliche Anerkennung von Restlaufzeiten empfehlen, denke ich, dass dies die meisten Arbeitgeber auch so handhaben werden.
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