Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Wechsel aus der Bundeswehr in den Öffentlichen Dienst –Erfahrungsstufe mitnehmen

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Matze1986:

--- Zitat von: Warzenharry am 06.09.2024 07:52 ---
--- Zitat von: Matze1986 am 06.09.2024 07:44 ---Die Erfahrungsstufe als Soldat werden Sie nicht mitnehmen können, zumal dies ein vollkommen anderes System ist als bei Angestellten.
Wenn Sie keine gleichwertigen Tätigkeiten nachweisen können, werden Sie mit Stufe eins beginnen. Weisen Sie hingegen gleichwertige Tätigkeiten nach, können Sie bis zur Stufe 3 eingestuft werden.

Anders sieht es bei einer Verbeamtung aus. Hier werden Ihnen die 8 Jahre angerechnet.
Wieso also keine Ausbildung im mD?

--- End quote ---


Haben Sie sich die §§, die ich weite oben genannt habe mal durchgelesen?
Warum soll er die nicht mitnehmen können? Natürlich ist es eine kann-Bestimmung aber grundsätzlich sollte es möglich sein.
Wenn die Kommune Bedarf hat, dann sollte da eigentlich was gehen.

--- End quote ---


Ja, habe ich.
zu § 16 (2): Für die Stufen zwei bis drei MUSS einschlägige Berufserfahrung vorhanden sein. Wird eben schwierig beim Otto-Normal-Soldaten.
Deckung Personalbedarf ist schwierig zu begründen, wenn man erst die Ausbildung dafür absolvieren muss. Gilt m.M.n. nur bei bereits vorhandener Qualifikation.

zu §16 (2a): Ein gleichwertiger Tarifvertrag liegt nicht vor, daher kann da auch nichts übernommen werden.

Warzenharry:

--- Zitat von: Matze1986 am 06.09.2024 08:05 ---
--- Zitat von: Warzenharry am 06.09.2024 07:52 ---
--- Zitat von: Matze1986 am 06.09.2024 07:44 ---Die Erfahrungsstufe als Soldat werden Sie nicht mitnehmen können, zumal dies ein vollkommen anderes System ist als bei Angestellten.
Wenn Sie keine gleichwertigen Tätigkeiten nachweisen können, werden Sie mit Stufe eins beginnen. Weisen Sie hingegen gleichwertige Tätigkeiten nach, können Sie bis zur Stufe 3 eingestuft werden.

Anders sieht es bei einer Verbeamtung aus. Hier werden Ihnen die 8 Jahre angerechnet.
Wieso also keine Ausbildung im mD?

--- End quote ---


Haben Sie sich die §§, die ich weite oben genannt habe mal durchgelesen?
Warum soll er die nicht mitnehmen können? Natürlich ist es eine kann-Bestimmung aber grundsätzlich sollte es möglich sein.
Wenn die Kommune Bedarf hat, dann sollte da eigentlich was gehen.

--- End quote ---


Ja, habe ich.
zu § 16 (2): Für die Stufen zwei bis drei MUSS einschlägige Berufserfahrung vorhanden sein. Wird eben schwierig beim Otto-Normal-Soldaten.
Deckung Personalbedarf ist schwierig zu begründen, wenn man erst die Ausbildung dafür absolvieren muss. Gilt m.M.n. nur bei bereits vorhandener Qualifikation.

zu §16 (2a): Ein gleichwertiger Tarifvertrag liegt nicht vor, daher kann da auch nichts übernommen werden.

--- End quote ---

OK bei § 16 (2a) gehe ich mit, da man diesen auch so auslegen kann, wie du es tust. Jedoch bleibt immer noch der §16 Abs 2 letzter Satz (weiter oben FETT markiert). Wenn eine Kommune Nachwuchsprobleme hat, und wir wissen, dass der gesamte öD dieses Problem hat, dann kann man auch mal eine bereits bestehende Rechtsgrundlage anwenden, da der Bedarf sonst ja eigentlich nicht so hoch sein kann.

Matze1986:
Ja, das könnte man auch so sehen. Ich persönlich halte es für schwierig, aber unmöglich ist Nichts.

Casa:

--- Zitat von: Warzenharry am 05.09.2024 16:00 ---
--- Zitat von: Casa am 05.09.2024 15:49 ---Die bisherige Tätigkeit muss für die zukünftige einschlägig sein, bspw. BW Personalsachbearbeitung -> öD Personalsachbearbeitung.

--- End quote ---

Das ist so nicht korrekt. Gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BBesG: 

"Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
....
2.
    Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
...."

Das heißt, es ist völlig unerheblich ob Kampfschwimmer, Panzermann oder S3 OrgFw. Jahre sind Jahre.

Sofern eine gleiche Verwendungsart vorliegt und man sich innerhalb der selben Ebene (md, gD, hD) befindet, kann dies zu einer verkürzung der Probezeit führen, das war es aber auch schon mit der verwendungsgleichen / nahen Tätigkeit

--- End quote ---


Er möchte Verwaltungsfachangestellter werden. Verwaltungsfachangestellte sind keine Beamte. Folglich findet das Beamtenrecht keine Anwendung.


Nach der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten besteht, je nach einschlägigem Beamtenrecht, die Möglichkeit der Verbeamtung im mD.

Schwertfisch:
Klingt super, danke euch allen für die hilfreichen Infos! Habe mir den Kommentar zu § 16 (Stufen der Entgelttabelle) auf Beck Online angeschaut. Scheint so, als ob das von Kommune zu Kommune unterschiedlich gehandhabt wird. Nach meiner Ausbildung werde ich mal versuchen, etwas zu verhandeln – da steckt ja doch einiges an Ermessensspielraum im § 16.

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