Autor Thema: BAT-KF-Eingruppierung nach Rücktritt von stellv. Stationsleitung  (Read 1429 times)

mariusk87

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Hallo zusammen,

ich habe eine dringliche Frage. Meine Mutter ist aktuell seit 10 Jahren als stellvertretende Stationsleitung in einem Krankenhaus tätig (BAT-KF). Vor 10 Jahren wurde sie bei der Beförderung entsprechend von Entgeltgruppe 7 Fallstufe 3 hochgestuft und ist zur Zeit bei Entgeldgruppe 9c Fallstufe 5. Nach den 10 Jahren und blickend auf ihre letzten Dienstjahre will sie wieder zurück in den normalen Dienst. Die PDL hat ihre Argumente verstanden und sie kann sogar auf der Station bleiben. Nun kam der neue Vertrag und die Rückstufung soll wieder auf Entgeldgruppe 7 Fallstufe 3 erfolgen - als wären die letzten 10 Jahre nicht gewesen - in denen Sie ganz normale Schichten im vollen Umfang gearbeitet hat und die zusätzlichen Aufgaben on top gemacht hat.

Kann hier jemand inhaltlich weiterhelfen? Ist das so korrekt, dass die 10 Jahre quasi garnicht berücksichtigt werden?

Vielen Dank im Voraus
Marius

Bob Kelso

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Guten Tag!
BAT-KF;

Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 1015
Eingruppierung

( 1 ) Die Eingruppierung der Mitarbeitenden richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF (Anlage 1), des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplans (Anlage 2), des Entgeltgruppenplanes für Stammkräfte in Qualitäts- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen (Anlage 3), des Entgeltgruppenplans für pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen, pädagogische Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder und Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in der Schulsozialarbeit (Anlage 8) oder des Entgeltgruppenplanes für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage 9). Mitarbeitende erhalten Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind.
( 2 ) Die/Der Mitarbeitende ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr bzw. ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der bzw. des Mitarbeitenden bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
( 3 ) Die Entgeltgruppe der bzw. des Mitarbeitenden ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
( 4 ) In den Fällen des § 13 Teil A Abs. 2a kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 1 der Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und des MTArb-KF in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder § 6 Abs. 1 der Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und des MTArb-KF oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 2007 begründet worden ist. Im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt.
Protokollnotizen zu Absatz 2:
Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der bzw. des Mitarbeitenden, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKGs, Fertigung einer Bauzeichnung). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.