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Ansparen von Erholungsurlaub gem. § 7a EUrlV bei Kindern unter 12 Jahren

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blubb:

--- Zitat von: Schlüüü am 10.09.2024 09:06 ---Gibt es ein Rundschreiben zu

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--- Zitat von: Schlüüü am 10.09.2024 09:11 ---Es war die Anlage 5.1
"Das Geburtsjahr des Kindes ist das erste Urlaubsjahr. Das zwölfte Urlaubsjahr ist also das Jahr, in dem das Kind elf Jahre alt wird.
Am Beispiel eines Kindes des Geburtsjahres 2001 wird der bis dahin angesparte Ur-laub dem Erholungsurlaub in 2012 hinzugefügt. Dieser Urlaub unterliegt den Verfalls-fristen nach § 7 EUrlV und muss demzufolge mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ab-gewickelt sein."
BMI vom 02.03.2012

--- End quote ---

Also das Rundschreiben vom BMI 02.03.2012 befasst sich damit nicht und es ist aufgehoben.
Oder ich hab es da einfach mit der suchfunktion nicht gefunden.

https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2012/RdSchr_20120302.html

Hast du die genaue Quelle wo das genau stehen soll?

Schlüüü:
Ausführung zur Erholungsurlaubsverordnung A 1410-7. ( Ich weiß, betrifft in erster Linie nur Soldaten)
Die in der Anlage getroffenen Aussagen sind für mich dennoch schlüssig und bindend

blubb:

--- Zitat von: Schlüüü am 11.09.2024 06:48 ---Ausführung zur Erholungsurlaubsverordnung A 1410-7. ( Ich weiß, betrifft in erster Linie nur Soldaten)
Die in der Anlage getroffenen Aussagen sind für mich dennoch schlüssig und bindend

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Ja Tatsache, lieben Dank!

Dann muss wohl ein Langzeitkonto eingerichtet werden, wobei ich da nun sehe das es nicht mehr so ist das Urlaub übertragen werden kann, lediglich Mehrarbeit. Aaaach man, meine mich zu erinnern wo das Langzeitkonto langsam eingeführt wurde, noch Urlaub umgerechnet in Stunden, übertragbar war - dem ist wohl nicht mehr so.

ErnstHaft:
Wenn du in der Zwischenzeit dienstunfähig wirst, verfällt der angesparte Erholungsurlaub gem. § 7a EUrlV.
Da er nicht, wie die ersten 20 Erholungsurlaubstage "geschützt" ist, kannst du ihn dir dann auch nicht auszahlen lassen.

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