Also was sonnenklar ist, dass es durchaus davon abhängt, wie lange man vom Wohnort zum Arbeitsplatz braucht, denn er AG kann bei Rufbereitschaft nicht verlangen, dass man außerhalb seiner vier Wände übernachtet

Wenn du also einen Anfahrt von 1h hast, dann dürfte keine maulen können, wenn du erst nach 1,5h am Dienstort bist, wenn der AG was anderes will muss er Bereitschaftsdienst bezahlen.
Ansonsten scheint es gerichtlich ungeklärt, was an Reaktionszeiten vom AN verlangt werden kann.
Obwohl das BAG sagt:
"„… der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss, sich um persönliche und
familiäre Angelegenheiten zu kümmern, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen, sich mit Freunden zu treffen etc.“
heißt das bestimmt nicht, dass man als Hamburger Jung zum Auswärtsspiel nach Berlin fahren kann, während der RB.
Im Kern ist RB nur dann sinnig, wenn man idR telefonisch das Problem klären kann. Wenn der AG innerhalb einer Stunde jemanden vor Ort haben muss, dann muss er Bereitschaftsdienst bezahlen, einem AN der bei RB eine Stunde braucht, dürfte keine Abmahnung drohen.